Der Fall Mouhamed Dramé hat viel Aufsehen und Empörung ausgelöst. Im Internet wird gar von „Mord“ und „Rassismus bei der Polizei“ gesprochen. Wurde Mouhamed Dramé also von der Polizei „ermordet“?
Der Sachverhalt
Der Sachverhalt wird durch die Vernehmung von Zeugen aktuell vor Gericht im Detail aufgeklärt.
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Wir geben hier nur den groben Rahmen wieder, der bisher bekannt ist.
Am 8. August 2022 im Hinterhof einer Jugendhilfeeinrichtung in der Dortmunder Nordstadt lehnt der 16-jährige Mouhamed Dramé an einer Mauer. In der Hand hat er ein ca. 20cm langes Küchenmesser, wohlmöglich mit der Absicht sich selbst zu verletzen. Mouhamed war aus dem Senegal über Spanien nach Deutschland geflohen und erst kurz zuvor in der Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden. Nachdem Betreuer der Jugendhilfeeinrichtung erfolglos versucht haben die Lage zu bewältigen, rufen diese die Polizei zu Hilfe.
Die herbeigerufenen Polizisten versuchen zunächst Mouhamed, der wohl nur französisch sprach, auf spanisch anzusprechen und nonverbal zu kommunizieren- keine Reaktion. Daraufhin versuchen die Polizisten Mouhamed mit Pfefferspray abzulenken, so dass er sich die Augen reibt und das Messer fallen lässt. Mouhamed wird wohl vom Pfefferspray nicht richtig getroffen und der Plan geht nicht auf.
Damit wird eine Kausalkette in Gang gesetzt und der Polizeieinsatz gerät im Ergebnis zum Desaster. Mouhamed läuft mit dem Messer in der Hand in die für ihn einzig mögliche Richtung, wo sich zuvor die Einsatzkräfte positioniert haben. Die Polizisten versuchen ihn zunächst mit zwei Distanz-Elektroimpulsgeräten, kurz DEIG oder Taser genannt, zu stoppen. Er wird wohl nur von einem Taser getroffen jedoch ohne den gewünschten Erfolg. Nur sehr kurz nach dem Tasereinsatz gibt der zuvor bestimmte Sicherungsschütze sechs Schüsse aus einer Maschinenpistole ab, von denen fünf treffen. Mouhamed geht zu Boden und wird fixiert. Die Polizisten suchen das Messer. Mouhamed wird vom bereitstehenden Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht und verstirbt.
Die Anklage
Aktuell läuft vor dem Landgericht Dortmund der Prozess gegen fünf der insgesamt 12 am Einsatz mit Mouhamed beteiligten Polizistinnen und Polizisten. Der Oberstaatsanwalt klagt drei Beamte wegen gefährlicher Körperverletzung an, die das Pfefferspray und die Taser eingesetzt haben, und deren Dienstgruppenleiter wegen Anstiftung dazu. Der Sicherungsschütze, der die tödlichen Schüsse abgegeben hat, ist wegen Totschlags angeklagt.
Warum werden die Polizisten angeklagt?
Nach einem Polizeieinsatz, bei dem eine Person zu Schaden gekommen ist, nimmt aus Gründen der Neutralität zunächst eine andere Polizeidienststelle Ermittlungen auf und die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie einen Anfangsverdacht für eine Straftat sieht. Der Oberstaatsanwalt hat wohl Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der von der Polizei getroffenen Maßnahmen.
Der Oberstaatsanwalt und insbesondere der Vertreter der Nebenklage, der Professor, gehen wohl davon aus, dass die Polizisten die Lage, ohne den Einsatz von Pfefferspray, hätten statisch halten können. Somit hätte die Polizei ggf. andere (mildere) Maßnahmen ergreifen können oder müssen, z.B. einen Dolmetscher und Psychologen oder das SEK rufen. Erst der Einsatz des Pfeffersprays habe die statische Lage aufgehoben.
Was ist eine statische Lage?
Eine polizeiliche Lage ist eine Situation, in der von der Polizei aufgrund ihrer Aufgabe ein Handeln gefordert ist. Der Begriff statische Lage wird in zwei Bedeutungen verwendet, die sich zum Teil überlagern.
- Eine statische Lage ist im Gegensatz zu einer mobilen Lage dadurch gekennzeichnet, dass sie an einem Ort stattfindet.
- Bei Einsatzlagen an einem festen Ort können statische und dynamische Lagen unterschieden werden. Eine Verhandlung mit einem Geiselnehmer in einer Bank wäre danach eine statische Lage, eine anschließende Schießerei wohl eher dynamisch.
Bei einer suizidgefährdeten Person mit einem gefährlichen Gegenstand kann es aus einsatztaktischen Gründen wohl kaum ein Interesse der Polizei geben, dass aus einer statischen Lage eine mobile Lage wird, die nur noch schwer zu kontrollieren ist. Beim Geiseldrama von Gladbeck konnte man jedenfalls sehen, wie schwer es werden kann eine mobile Lage zu beherrschen.
Die Maßnahmen
Um jetzt die Grundlage für die Anklage gegen die Polizisten zu verstehen, muss man die Rechtsgrundlagen für einen Polizeieinsatz bzw. die jeweils getroffenen Maßnahmen genauer untersuchen. Gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Maßnahme oder ist diese nicht verhältnismäßig ist die Maßnahme rechtswidrig.
Wir geben zunächst allgemein das Schema der Prüfschritte an, mit der jede einzelne Maßnahme im konkreten Einzelfall auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann, bevor wir verallgemeinert und vereinfacht einzelne Maßnahmen betrachten.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit
Der Eingriff in die Grundrechte
Polizeiliche Maßnahmen können jeweils in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen z.B.
das Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) und die Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Für jede Maßnahme, die in die Grundrechte eines Betroffenen eingreift, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, der Ermächtigungsgrundlage.
Die Ermächtigungsgrundlage
Als Ermächtigungsgrundlage für von der Polizei getroffene Maßnahmen kommt allgemein das Polizeigesetz (NRW) in Betracht. Zusätzlich stehen der Polizei aber auch die Rechte zu, die jedem Bürger zustehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Notwehr und Nothilfe.
Die Verhältnismäßigkeit
Nach § 2 PolG NRW muss eine polizeiliche Maßnahme verhältnismäßig sein, d.h. es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen dem angestrebten Zweck einer Maßnahme und dem damit verbundenen Eingriff in die Rechte der davon betroffenen Person bestehen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt auf drei eng miteinander verbundenen Ebenen.
- Die Geeignetheit
Es dürfen nur Maßnahmen ergriffen werden, mit der das Ziel der polizeilichen Maßnahme erreicht werden kann. - Die Erforderlichkeit
Innerhalb mehrerer alternativer Maßnahmen muss die Auswahl zunächst auf die geeigneten Maßnahmen beschränkt werden und aus den geeigneten Maßnahmen dann das mildeste Mittel gewählt werden. Gibt es allerdings nur eine geeignete Maßnahme ist diese erforderlich. - Die Angemessenheit
Das Maß der Belastung, die der Betroffene hinzunehmen hat, muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sich daraus für die Allgemeinheit ergeben.
Das Ermessen
Nach § 3 PolG NRW trifft die Polizei ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Hier unterscheidet man das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen.
Beim Entschließungsermessen entscheidet die Polizei etwas vereinfacht, ob sie überhaupt tätig wird. Hierunter fällt dann auch die Priorisierung gleichzeitig vorliegender Aufgaben.
Beim Auswahlermessen müssen der Polizei mehrere Maßnahmen zur Verfügung stehen, von denen sie eine auswählt. Dabei können Fehler, sogenannte Ermessensfehler, passieren.
Die Androhung von Zwangsmaßnahmen
Nach §56 PolG NRW müssen Zwangsmittel zuerst angedroht werden. Gleiches gilt für § 61 PolG NRW, wo es um die Androhung von unmittelbarem Zwang geht. Die Androhung kann in jeder Form erfolgen. Sie muss jedoch unmissverständlich sein. Die Fehlerhaftigkeit einer Androhung unmittelbaren Zwangs macht dessen Anwendung rechtswidrig, es sei denn die Umstände lassen die Androhung von Zwang nicht zu oder die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ist notwendig. Hierzu ist § 50 Abs. 2 PolG NRW zu beachten.
Die Frage ist hier, inwieweit die Androhung von Zwangsmaßnahmen bei einer suizidgefährdeten Person sinnvoll ist. Ein mögliches Überraschungselement ist nach einer Androhung einer Zwangsmaßnahme jedenfalls verloren. Zudem wird empfohlen im Umgang mit psychisch auffälligen Personen keine Drohungen auszustoßen, sondern eher Hilfe anzubieten.
Die Rechtsgrundlagen
Wir betrachten nun verallgemeinert die Rechtsgrundlagen für die folgenden Maßnahmen.
- Ingewahrsamnahme
- Einsatz von unmittelbarem Zwang
- Einsatz von Reizstoffsprühgeräten (RSG8 oder Pfefferspray)
- Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG oder Taser)
- Einsatz von Waffen (Maschinenpistole MP5)
Die Verhältnismäßigkeit und das Ermessen müssen immer detailliert im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Auch ob Zwangsmittel angedroht werden müssen, lässt sich nur durch Prüfung aller Umstände im konkreten Einzelfall entscheiden, deshalb geben wir hier nur allgemeine Einschätzungen an.
Die Rechtsgrundlage für eine Ingewahrsamnahme
Die Ingewahrsamnahme, soll als präventive Maßnahme das Leben einer suizidgefährdeten Person schützen. Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW in Betracht. Danach kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
Eine Ingewahrsamnahme sollte in Bezug auf eine suizidgefährdete Person im Allgemeinen verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein. Eine Ingewahrsamnahme nur unter Einsatz einfacher körperlicher Gewalt dürfte allerdings problematisch sein, wenn die suizidgefährdete Person einen gefährlichen Gegenstand z.B. ein Messer in der Hand hält.
Die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Reizstoffsprühgeräten
§ 58 Abs. 3 PolG NRW sieht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln und Reiz- und Betäubungsstoffe vor.
Nach 58.36 VVPolG NRW dürfen Reiz- und Betäubungsstoffe nur gebraucht werden, wenn der Einsatz körperlicher Gewalt oder anderer Hilfsmittel keinen Erfolg verspricht und wenn durch den Einsatz dieser Stoffe die Anwendung von Waffen vermieden werden kann.
In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von Pfefferspray gegen eine suizidgefährdete Person könnte es nun allerdings berechtigte Zweifel geben. Geeignet könnte Pfefferspray grundsätzlich sein, da es bereits erfolgreich eingesetzt wurde. Es gibt einen Artikel in der Rheinischen Post, der über einen erfolgreichen Einsatz von Pfefferspray berichtet.
Erforderlich ist Pfefferspray möglicherweise in Fällen, wo die suizidgefährdete Person einen gefährlichen Gegenstand in der Hand hält, also eine Ingewahrsamnahme mit Hilfe einfacher körperlicher Gewalt eher nicht in Frage kommt und die Kommunikation mit der Person nicht möglich ist.
Im Verhältnis zu einem vollendeten Suizid könnte man den Pfeffersprayeinsatz allerdings als angemessen betrachten. Zur Verhältnismäßigkeit sollte die Fachwelt klar Stellung beziehen.
Die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten
§ 58 Abs. 4 PolG NRW definiert als zugelassene Waffen Schlagstock, Distanzelektroimpulsgeräte sowie als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole.
Damit ist die Einwirkung auf Personen durch Distanzelektroimpulsgeräte bei Anwendung unmittelbaren Zwanges grundsätzlich zulässig.
In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von DEIG gegen eine suizidgefährdete Person dürfte es berechtigte Zweifel geben. Insbesondere wenn die suizidgefährdete Person einen gefährlichen Gegenstand wie ein Messer in der Hand hält, besteht durch den Einsatz des DEIG ein erhöhtes Verletzungsrisiko, da die Person sofort unkontrolliert in sich zusammensackt.
Auch dürfte der Einsatz des DEIG nicht erforderlich sein, da ein milderes Mittel, das Pfefferspray, bereitsteht. Es gibt allerdings einen Artikel in der Berliner Morgenpost, der von einem erfolgreichen Tasereinsatz berichtet. Ebenso gibt es inzwischen einen Bericht des WDR, der von einem erfolgreichen Einsatz des DEIG gegen eine suizidgefährdete Person berichtet. Nach dem Vorfall mit Mouhamed Dramé haben Führungskräfte der Polizei wohl eine Schulung in Bezug auf den Umgang mit Personen in psychischen Ausnahmesituationen durchlaufen.
In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von DEIG gegen einen aggressiven und als gefährlich eingestuften „Störer“ dürfte man diese wohl als gegeben annehmen, denn gegen diese „Störer“ wird das DEIG eingesetzt, um sie mit hoher Wahrscheinlichkeit schlagartig bewegungs- und handlungsunfähig zu machen. Allerdings bewertet die Polizei den Einsatz als nicht „geeignet“ zur Bewältigung von dynamischen Lagen im Kontext von Bedrohungen oder Angriffen mit Hieb-, Stich-, Schnitt- oder Schusswaffen. In diesem Fall stellt das DEIG keine Alternative zur Schusswaffe dar.
Die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Waffen (Maschinenpistole MP5)
§ 58 Abs. 4 PolG NRW definiert als zugelassene Waffen Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgeräte sowie als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole.
Die Gesetze zum Schusswaffengebrauch sind zahlreich § 57 PolG NRW, 63 Abs. 1+2 PolG, 63.21 VVPolG NRW, § 64 Abs. 1 Nr. 1 PolG und 64.11 VVPolG NRW.
Wir geben den Inhalt hier zusammengefasst und etwas verkürzt wieder. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren.
Im Grunde handelt es sich um einen Sonderfall von Notwehr bzw. Nothilfe. Auch Notwehr und Nothilfe setzen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Jedoch ist Notwehr bzw. Nothilfe nicht auf Gefahren für Leib und Leben begrenzt. Polizeibeamte können sich in Ausübung ihres Dienstes nur dann auf Notwehr berufen, wenn der polizeiliche Verwaltungszwang nicht mehr auf Polizeirecht gestützt werden kann.
Die Polizei hält den Schusswaffengebrauch wohl für die einzige zielführende Maßnahme bei einem Messerangriff.
Dass eine suizidgefährdete Person sich plötzlich den eingesetzten Polizisten „zuwendet“ scheint nicht völlig aus der Luft gegriffen. In einem Artikel auf welt.de vom 29.06.2013 „Nackten erschossen – Hat der Polizist überreagiert?“ wird von so einem Fall berichtet.
War es Mord?
Eine Anklage wegen Mordes erscheint uns nicht möglich, da es nach bisherigen Erkenntnissen wohl an mindestens einem der neun möglichen Mordmerkmale (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel und das Motiv eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken) fehlen dürfte. Der emotional vielleicht nachvollziehbare Mordvorwurf an die Polizei lässt sich also in der juristischen Betrachtung des Falles sicher nicht halten. Der Staatsanwalt sieht hier jedenfalls neben der Körperverletzung nur einen Totschlag.
Quellen
Hier eine Liste von interessanten Artikel zum Prozess:
https://www.podcast.de/podcast/3466935/archiv
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