Im Flur oben direkt vor der Besuchertür von Saal 130 im Landgericht Dortmund haben sich nur wenige Besucher eingefunden, die auf den Einlass warten. Einer der Besucher wird von zwei Polizisten nach unten gebeten und kommt mit seinem T-Shirt, das er nun auf Links trägt, zurück. So gibt der Richter zu Beginn der Verhandlung dann auch den Hinweis gerichtet an das Publikum, dass Kleidung, die einen Bezug zum Prozess hat, verboten ist. Eigentlich sollte das den entsprechenden Akteuren bekannt sein.
Dann verliest der 61-jährige Gutachter vom Bundeskriminalamt zwei Gutachten in Bezug auf das eingesetzte Pfefferspray. Eingesetzt wurde das größte Reizstoffsprühgerät, das bei der Polizei vorhanden ist, das RSG-8.
Es wurden umfangreiche Untersuchungen vorgenommen z.B. Vergleiche des eingesetzten Pfeffersprays mit abgelaufenem und neuem Pfefferspray. So ändert sich der Füllstand nicht, wenn das Pfefferspray abgelaufen ist.
Die Restmenge des eingesetzten Pfeffersprays wurde durch eine Röntgenaufnahme der Pfefferspray-Kartusche bestimmt. Aus der Restmenge ergibt sich eine Sprühdauer von etwa 6 Sekunden. Es ist aber nicht möglich, nachträglich zu sagen, ob es sich um einen einzelnen langen Strahl oder mehrere kurze Sprühstöße handelte“, sagt der Gutachter. Die Gesamtmenge reicht für insgesamt 12 Sekunden Sprühdauer, wobei der Druck wohl nach 11 Sekunden nachlässt.
Auch der Wirkstoff des eingesetzten Pfeffersprays wurde untersucht. Bei dem Mittel handelt es sich um den bekannten Chiliextrakt Capsaicin, der vor allem beim Kontakt mit Schleimhäuten ein starkes Brennen verursacht. Der Wirkstoff war wirksam und wohl grundsätzlich geeignet, einen Menschen dazu zu bringen, ein Messer fallen zu lassen.
Auch das Sprühbild des Reizstoffsprühgeräts wurde untersucht und war in Ordnung.
Die Funktionalität des Pfeffersprays war also gegeben.
Im zweiten Gutachten ging es darum, ob das Pfefferspray einen Sprühnebel oder einen gebündelten Strahl abgibt. Der Gutachter gibt hierzu an, dass das Pfefferspray in einem Strahl ähnlich einer Wasserpistole abgegeben wird. Bei einer Entfernung von 4 Metern ergibt sich ein Sprühbild von 20×30 cm. Bei einer Entfernung von 6 Metern ergibt sich durch die Wirkung der Schwerkraft eine Sprühbild von 30x80cm vertikal. Bei größerer Entfernung muss zudem etwas höher gezielt werden. Der Richter merkte noch an, dass man den Strahl, falls man nicht genau trifft, ja nachführen könnte.
Wie geht es weiter?
Im nächsten Termin soll ein weiterer Gutachter zu den verwendeten DEIG (Tasern) gehört werden. Diese zeigten im Einsatz offensichtlich nicht die gewünschte Wirkung. Der Vorsitzende Richter hat die Verteidiger gebeten, ihm Terminvorschläge für mögliche Fortsetzungstage zu unterbreiten. Bisher hat das Gericht Verhandlungstage bis zum 11. September angesetzt. Es ist also damit zu rechnen, dass der Prozess deutlich verlängert werden wird.
Die Kundgebung
Vor dem Haupteingang am Landgericht Dortmund fand eine Art Kundgebung statt, die zumindest kurz nach dem Ende der Verhandlung an diesem Prozesstag nicht besonders viele Besucher angezogen hat.
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