OLG Düsseldorf – Hammerbande 2. Prozesstag

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Am zweiten Prozesstag gibt es keinen so großen Besucherandrang mehr am Prozessgebäude des OLG Düsseldorf. Es gibt keine Kundgebung der Unterstützer. Nur wenige Pressevertreter warten. Die Eingangskontrollen laufen entspannt und der Prozess kann nahezu pünktlich beginnen. Insgesamt mögen es im Saal dann um die 50 Besucher sein.

Die Kontrollen

Zu Beginn stellt die Verteidigung einen Antrag in Bezug auf die sitzungspolizeiliche Anordnung des Richters § 176 (1) GVG bzw. die Hausordnung des OLG. Die Hausordnung des OLG sieht wohl vor, dass auch die Verteidiger sich beim Betreten des Prozessgebäudes kontrollieren lassen müssen. Die Verteidiger finden das entwürdigend. Einer bemängelt, dass er seine Schuhe habe ausziehen müssen. Juristisch scheint das eine nicht so ganz einfache Gemengelage zu sein.

Die Opening Statements

Dann wird die Reihe der Opening Statements der Verteidiger fortgesetzt. Dabei werden die folgenden Aspekte thematisiert.

Das Leben im Untergrund

Die Verteidigung beklagt, dass die Bundesanwaltschaft von einem Leben der Angeklagten im Untergrund spreche. Der Bundesanwaltschaft sei bekannt gewesen, dass sich die Angeklagten haben stellen wollen. Die Angeklagten hätten aber Angst vor einer Auslieferung nach Ungarn gehabt. Die Verteidigung verweist hier auf die mangelnde Rechtsstaatlichkeit und die schlechten Haftbedingungen in Ungarn.

Das Over Charging

Die Verteidigung spricht von einem Over Charging besonders in Bezug auf den Anklagepunkt versuchter Mord. Es sei das Ziel die Angeklagten zu einem Deal zu zwingen.

Die Beweismittel

In Bezug auf die Beweise spricht die Verteidigung von unscharfen Videos. Personen könne man nur erahnen. Unförmige Flecken sollen Menschen sein.

Der Tag der Ehre

Die Verteidigung geht auf den sogenannten „Tag der Ehre“, ein Treffen von Neo-Nazis in Budapest, näher ein. Die Verteidigung nennt es ein „Schaulaufen von Neo-Nazis in SS-Uniformen“.

Niedrige Beweggründe?

Die Verteidigung stellt wohl in Frage, ob es sich überhaupt um niedrige Beweggründe handeln könnte, wenn man Faschisten bekämpft. Die Verteidigung stellt dabei die Tatmotivation von Antifaschisten denen von Faschisten gegenüber. Die Verteidigung versucht dabei die Tötung von Menschen, die ihr Verhalten ja ändern könnten, der Tötung von Menschen, die auf Grund ihrer Hautfarbe getötet werden, gegenüberzustellen. Die Verteidigung spricht in dem Zusammenhang von zivilgesellschaftlichem Widerstand. Es sei gut Menschen abzuschrecken. Für diese Ausführungen erntet die Verteidigung Applaus.

Das Gewaltmonopol

Die Verteidigung sieht wohl das Vertrauen in das Gewaltmonopol des Staates gestört. Das Gewaltmonopol beruhe auf einem Vertrag, den der Staat von seiner Seite wohl aufgekündigt habe. Man sei auf sich allein gestellt diesen Kräften entgegenzuwirken. Die Verteidigung führt zahlreiche Beispiele von rechten Straftaten an, wo aus ihrer Sicht der Staat zu wenig getan habe und vergleichbare oder sogar schlimmere Taten von Rechten, die nicht vor einem Staatsschutzsenat verhandelt wurden. Die Verteidigung spricht von Repression und einem „Schauprozess“.

Was nicht passt wird passend gemacht?

Die Verteidigung zweifelt mit den Worten „Was nicht passt wird passend gemacht!“ die Zuverlässigkeit der Beweismittel, die die Identifikation ihrer Mandanten betreffen, an. Sie spricht von Taschenspielertricks. Für diese Ausführungen gibt es wieder Applaus.

Die Beweismittelliste

Die Verteidigung arbeitet sich dann noch an der Beweismittelliste ab. Einige Dokumente seien nicht in der Beweismittelliste aufgeführt. Zudem habe die Aufbereitung der Beweismittel durch Polizei und Staatsanwaltschaft 1.700 Stunden gedauert. Die Verteidigung fragt sich, ob sie ebenfalls 1.700 Stunden für die Auswertung bekomme. Im Zweifel für den Angeklagten.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts

Einer der Verteidiger stellt den Antrag das Verfahren an ein anderes Gericht zu verweisen. Es gehe um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Düsseldorf sei kein Tatort. Es gäbe zwar eine Rangordnung der Gerichtsstände und die Staatsanwaltschaft habe da ein Wahlrecht, es dürfe aber nicht willkürlich sein.

§ 7 StPO Gerichtsstand des Tatortes
§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Alle Verteidiger schließen sich dem Antrag an.

Keine Angaben zur Sache

Alle Angeklagten machen keine Angaben zur Sache.

Die in Augenscheinnahme

Es werden noch einige Videos und Lichtbilder von dem Überfall auf ein Thor Steinar Outlet in Erfurt in Augenschein genommen. Das Geschehen im Laden wurde wohl von mehreren Kameras im Laden aufgenommen. Man sieht zwei Personen, die auf die Verkäuferin einschlagen. Eine schlägt wohl mit den Fäusten ins Gesicht und die andere mit einem Schlagstock auf die Beine. Eine weitere Person versprüht im Laden wohl eine braune Flüssigkeit. Zwei weitere Personen sind vor dem Laden bzw. an der Tür zu sehen. Es werden Lichtbilder von Details z.B. Fußspuren und von Pfefferspray gezeigt. Auch ein YouTube Video des NDR wird in Augenschein genommen.

Disclaimer

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Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.