Start Lokales Düsseldorf AG Düsseldorf – Klimakleber Straßenblockade – Verfahren eingestellt!

AG Düsseldorf – Klimakleber Straßenblockade – Verfahren eingestellt!

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Bevor die Verhandlung beginnt, kontrolliert die Richterin den Spruch auf dem T-Shirt einer Angeklagten. Der wird nicht aber beanstandet. [Kleidung mit politischen Botschaften, provokative oder beleidigende Aufdrucke oder Solidarisierungs- oder Protestshirts kann der Richter ausschließen. Das dient der Wahrung der Neutralität der Verhandlung, dem Schutz der Unbefangenheit von Richtern und Schöffen und sollte eigentlich allgemein bekannt sein. Bei einigen Verhandlungen konnte ich dennoch beobachten wie entsprechend gekleidete Personen von Justizbeamten noch vor dem Saal herausgebeten wurden und mit dem T-Shirt auf Links getragen wieder zurückkamen.]

Die Anklage

Die Staatsanwaltschaft wirft den 6 Angeklagten vor am 06.02.2023 und 15.02.2023 in Düsseldorf in unterschiedlicher Tatbeteiligung durch Sitzblockaden Fahrstreifen blockiert zu haben. Wie von den Angeklagten beabsichtigt, sei es hierdurch zu Staubildungen gekommen und Verkehrsteilnehmer seien gezwungen gewesen, stehen zu bleiben. Einige der Angeklagten hätten ihre Handinnenflächen mit Sekundenkleber an der Fahrbahn festgeklebt. Die Angeklagten hätten mittels Lösungsmittel bzw. Speiseöl von Polizeibeamten von der Fahrbahn gelöst und dann weggetragen werden müssen. Durch das Festkleben habe sich die polizeiliche Maßnahme, wie von den Angeklagten beabsichtigt, weiter verzögert.

Es geht um gemeinschaftliche Nötigung (§ 240 StGB) in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Beihilfe zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 27 StGB) in zwei Fällen und versuchte gemeinschaftliche Nötigung (§ 240 Abs. 3 StGB).

Die Einstellung

Verteidiger, Richterin und Staatsanwältin kommen sehr schnell auf die Möglichkeit das Verfahren einzustellen. Es geht am Ende nur noch um die genaue Rechtsgrundlage für die jeweiligen Einstellungen.

Nach einer kurzen Pause, die die Verteidiger für die Beratung mit ihren Mandantinnen nutzen, heißt es dann für 2 Angeklagte das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe in Bezug auf eine Strafe, die sie wegen einer anderen Tat zu erwarten haben, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Für die übrigen 4 Angeklagten wird das Verfahren nach § 153a StGB vorläufig für 3 Monate eingestellt. Wenn in dieser Zeit eine Geldauflage von jeweils 200EUR an eine gemeinnützige Organisation gezahlt wird, ist das jeweilige Verfahren endgültig erledigt. Die Zahlungen gehen an Ärzte ohne Grenzen, Green Peace, B.U.N.D. und Sea Watch.

Zwei Zeugen und eine Übersetzerin, die inzwischen erschienen sind, müssen unverrichteter Dinge wieder gehen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 STPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung).

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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