Am 3. Prozesstag um die Hammerbande vor dem OLG Düsseldorf geht es um den Überfall auf einen Thor Steinar Outlet in Erfurt am Vormittag des 23. April 2022. Dazu sollen zwei Zeugen gehört werden, einmal die Verkäuferin, die dort angegriffen wurde, und der für den Laden verantwortliche Angestellte, der die Aufräumarbeiten durchgeführt hat.
Die Ansagen
Bevor die Verkäuferin des Thor Steinar Outlets aussagt, wendet sich der Vorsitzende Richter zunächst an die Verteidigung.
Er erklärt, dass es keine Fragen brauche, die herausstellen, dass sich Thor Steinar an rechtsextreme Kunden wende. „Dass das eine Marke ist, die sich gezielt und bewusst an rechtsextreme Kunden wendet, wissen wir“, das sei gerichtsbekannt!
Dann wendet sich der Richter an das Publikum. Da kämen Leute, die dem Publikum politisch nicht nahe stünden. Trotzdem müssten die ungestört aussagen können. „An der Stelle verstehe ich keinen Spaß!“, erklärt der sonst recht tolerante Richter. „Wir müssen die reden lassen!“.
Die Zeugin
Die 36-jährige Verkäuferin, eine etwa 1,65m kleine schmächtige Person, wird von ihrem Anwalt Dubravko Mandic [als Nebenklagevertreter] aus Freiburg begleitet. Die Zeugin mag ihre Adresse nicht nennen. Es bestehe eine Auskunftssperre.
Die Zeugin berichtet es habe an dem Tag eine Meldung [per Messenger] gegeben, dass es Anschläge auf andere Filialen der Modekette gegeben hätte. [Es habe eine Meldekette gegeben, erklärt später der zweite Zeuge. Angriffe gab es wohl in Dresden, Halle, Magdeburg und Schwerin.]. Sie habe daher die Tür zum Laden geschlossen gehalten, erklärt die Zeugin. Es haben dann zwei Mädels vor der Tür gestanden. Die seien überrascht gewesen, dass abgesperrt war. Eine der beiden sei aber [etwa zwei Wochen zuvor] schon mal da gewesen. Daher habe sie die beiden für ganz normale Kunden gehalten. Sie hätten Mundschutz getragen. Sie habe dann die Ladentür geöffnet.
An den Vorfall an sich habe sie keine Erinnerung mehr, nur an das davor und danach. [Am vorhergehenden Prozesstag wurden u.a. die Videos der Überwachungskameras aus dem Laden in Augenschein genommen, die die Tat zeigen.]
Sie erinnere sich nur an die zwei Mädels. Die Zeugin erwähnt auf Nachfragen des Richters noch schwarze Turnschuhe, dass sie nicht bewusstlos gewesen sei und eine Stange wahrgenommen habe, mit der ihr auf die Beine geschlagen worden sei. Sie solle ihre Fresse halten habe eines der beiden Mädels sie angeschrien. Beim Angriff habe nur die mit den Fäusten gesprochen, die mit der blauen Jacke, die Größere. Es sei so lange gegangen bis einer in den Laden geschrien hätte, dass sie los müssten.
Zu den Folgen des Überfalls gibt sie an Hämatome am Auge, an Armen und Beinen, einen Knocheninfarkt im Wadenbein und einen Riss im Sprunggelenk gehabt zu haben. Reizung der Augen und Husten von der Buttersäure kommen noch dazu. Sie habe auf der Intensivstation gelegen.
Die psychischen Folgen seien schlimmer. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung kurz PTBS genannt und Panikattacken. Sie habe nach dem Überfall gearbeitet sei aber jetzt wieder krankgeschrieben.
Bei dem Überfall sei das Display ihres Handys zerstört worden. Ein Totalschaden von 800EUR.
Die Verteidigung fragt nach der Größe der beiden Personen. Die seien nicht gleich groß gewesen. Die Zeugin gibt an selbst 1,67m groß zu sein. Im Ausweis stehe 1,67m gibt die Zeugin an als die Verteidigung sie mit einem Wert 1,65m konfrontiert.
Der Verteidigung geht es noch darum herauszuarbeiten, dass die Person, die zwei Wochen zuvor den Laden aufgesucht hatte, helle natürliche Augenbrauen gehabt haben und eine blaue Jacke getragen haben soll.
Damit wird die Zeugin entlassen.
Der Zeuge
Der Zeuge B., Betriebswirt und kaufmännischer Leiter erklärt er sei kurz nach dem Überfall informiert worden. Es habe nicht nur in Erfurt einen Überfall gegeben, sondern in kurzer Folge in verschiedenen Städten Magdeburg, Schwerin. In Erfurt habe es auch Gewalt gegeben. Drei Mann hätten den ganzen Laden mit Teerfarbe und Buttersäure besprüht.
Die Verteidigung wirft ein, dass sie nicht wisse, was der Zeuge erzähle, und fragt nach Quellen.
Der Zeuge gibt an eine halbe Stunde nach der Benachrichtigung über den Überfall selbst [3 Stunden von Berlin] nach Erfurt gefahren zu sein. Teerfarbe, Buttersäure, alles sei beschmiert gewesen. Es habe 400 Stunden gebraucht, um den Schaden zu beseitigen. „Es riecht nach Erbrochenem.“
Die Gesamtschadenshöhe für Erfurt gibt der Zeuge mit etwa 75.000EUR an, wobei er EK-Preise zu Grunde lege. Etwa 55.000EUR für Ware und 10.000EUR für Ladeneinrichtung. Er wolle sich um 5.000EUR nicht streiten.
Es folgt eine fast inquisitorische Befragung des Zeugen in Bezug auf die Reinigung der Kameras im Ladenlokal und die ladungsfähigen Adressen der an der Reinigung beteiligten Personen. [Die möchte der Zeuge aber wohl unter keinen Umständen öffentlich im Gerichtssaal preisgeben.]
Auch nachdem der Richter vorgeschlagen hat, dass der Zeuge die Namen und ladungsfähigen Anschriften dem Senat [nicht öffentlich] mitteilt, versucht die Verteidigung immer wieder die Namen der acht an der Reinigung des Ladens beteiligten Personen direkt vom Zeugen zu erfahren. Die Verteidigung fordert vom Richter gegen den Zeugen ein Zwangsgeld und Zwangsmaßnahmen zu verhängen. Während die Bundesanwaltschaft und Richter den Sachzusammenhang nicht sehen, meint die Verteidigung man müsse auch zu Fragen hinführen dürfen. Der Richter sieht die Relevanz nicht. Solange die Verteidigung den Zeugen nicht frage, was der Zeuge gefrühstückt habe, sei er zufrieden.
Die Verteidigung erklärt es gehe ihr nicht um den Schaden, sondern vielmehr um den Reinigungsprozess im Laden. Ob die Kameras gereinigt und bewegt bzw. ausgerichtet wurden und wann die Malerarbeiten ausgeführt worden seien. Durch die Konzentration auf die Namen der beteiligten Personen geht es in der Sache nur schleppend voran, da der Zeuge immer wieder ausweichend antwortet. So dauert es z.B. bis der Zeuge angibt mit seinem Bruder von Berlin nach Erfurt gefahren zu sein.
Die Verteidigung interessiert sich auch für die Rolle der Polizei nach dem Überfall. Der Zeuge gibt an, dass nach dem Überfall keine Polizei da gewesen sei.
Der Verteidigung geht es dann noch darum, wer denn für die Öffentlichkeitsarbeit der Firma zuständig sei.
Der Zeuge erklärt nur, dass er wisse, dass es ein Video gäbe. [Es geht wohl um ein Video von der Tat, dass veröffentlicht wurde.]
Nachdem der Zeuge dem Senat die geforderten Namen und Adressen angegeben hat wird er entlassen.
Die Verteidigung gibt noch eine Erklärung zu der Zeugenaussage ab.
„Wir haben einen Zeugen erlebt, der keineswegs offen war.“. Der Laden sei renoviert worden. Alles sei schmierig gewesen. Alles sei sofort eingesprüht worden. Der Laden sei vollständige renoviert worden.
Der Beschluss
Der Richter verkündet den Beschluss zum Antrag in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts
(§ 16 StPO Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit).
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Nach §8 StPO Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes wäre der Gerichtsstand der Wohnsitz der Angeklagten. Die Untersuchungshaft begründe keinen Wohnsitz. Eine Meldeadresse begründe auch keinen Wohnsitz. Es gehe vielmehr um den Domizilwillen.
Der Richter geht davon aus, dass sich der Gerichtsstand nach dem Ergreifungsort richtet (§ 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes).
Das Gutachten
[Die Fragen an den Zeugen zu der Renovierung und im speziellen zu den Kameras dürften sich bereits gegen das Gutachten von Professor L. gerichtet haben.]
Es geht dabei darum, dass sich aus der Bewegung und Körperproportionen eines Menschen ein abstrahiertes, individuelles Knochengerüst („Rig“) mit charakteristischen Zahlenwerten erzeugen lässt. Dieses könnte theoretisch zur Identifizierung einer Person dienen (vergleichbar mit einem biometrischen System wie Fingerabdruckdatenbanken).
Die Verteidigung widerspricht der Einführung des Gutachtens von Professor L. als Beweismittel. Das Gutachten sei untauglich. Die getroffenen Maßnahmen zur Körpervermessung seien rechtswidrig gewesen. Es hätte dazu einer richterlichen Anordnung bedurft.
Die Verteidigung bezieht sich hier auf
§ 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
§ 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten.
Die Maßnahmen seien ein tiefer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten gewesen. Das Verfahren verfehle wissenschaftliche Standards, sei unausgereift und sei nicht unabhängig. Das Verfahren sei nicht geeignet den Täter zu identifizieren.
Die Aufnahmen unterlägen einem Beweiserhebungsverbot oder hilfsweise einem Beweisverwertungsverbot.
[Demgegenüber steht wohl § 261 StPO Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung.]
Am 27.01.2026 geht es mit dem Gutachten weiter …
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Quelle
Der Autor im Gerichtssaal.



