Der Zeuge
Der 13. Prozesstag beginnt mit der Vernehmung eines 22-jährigen Azubis als Zeuge. An ihm sollen nach dem Überfall auf zwei Rechtsextreme auf der Pestalozzistraße in Erfurt acht Personen vorbeigelaufen sein. Der Zeuge hat den eigentlichen Überfall nicht gesehen. Er gibt an sich erinnern zu können. Er sei [wie etliche Zeugen zuvor] auf dem Weg zur Schule gewesen. 8 Personen seien an ihm und seinen Klassenkameraden vorbeigerannt. Eine Frau sei kurz vor ihm stehen geblieben und habe etwas zu ihm gesagt. Was sie gesagt habe, habe er nicht verstanden. Die anderen Personen seien weitergerannt. Er habe Blickkontakt gehabt. „Ich konnte die Augen erkennen.“. Mund und Nase seien aber verdeckt gewesen. Er habe nur die Augen gesehen. Der Richter hält dem Zeugen, wie üblich noch Details aus seinen Vernehmungen bei der Polizei vor. Der Zeuge bestätigt, dass er keine andere Sprache gehört habe, sondern deutsch. Er wisse nur nicht was gesagt wurde. Daran, dass die Person eine weiße Tüte oder einen Hammer in der Hand gehabt haben soll, erinnert sich der Zeuge nicht mehr.
Wie viele Lichtbilder ihm bei der Polizei gezeigt worden seien, möchte der Richter noch wissen. „Unzählige!“ entgegnet der Zeuge. Ihm seien Bilder von Frauen und Männern vorgelegt worden. Es seien ihm 5-7 Fotos vorgelegt worden und dann weitere. Er habe bei einem Foto eine Ähnlichkeit festgestellt. Auf Nachfrage gibt er an weitere Bilder mit Ähnlichkeiten erkannt zu haben.
Die Verteidigung behält sich zu der Aussage [wie es zu erwarten war] eine 257-er Erklärung vor.
Der Sachverständige
Es folgt die Vernehmung des 82-jährigen Professors im Ruhestand, Dr. Eisenmenger, als rechtsmedizinischer Gutachter zu den Verletzungen der Opfer. Sein Gutachten bezieht sich auf alle Opfer, auch auf die in Budapest. Heute soll es aber nur um den Überfall auf die Verkäuferin im Thor Steinar Laden und den Überfall auf die zwei Rechtsextremen auf der Pestalozzistraße in Erfurt gehen.
Ein Schädelbruch selbst sei nicht lebensbedrohlich, sondern die Mitverletzungen, erklärt der Gutachter. Er beschreibt sehr eindrücklich welche Verletzungen in Folge eines Schädelbruchs auftreten können. Der Gutachter erklärt, dass es auf die kinetische Energie, die Stoßrichtung und den Aufprallort am Kopf ankomme. Er gibt für verschiedene Bereiche des Kopfes die notwendige Kraft in kN (Kilonewton) an [1kN entspricht etwa 100KG].
Man habe Messungen von Faustschlägen von 50 Freiwilligen durchgeführt. Es habe sich herausgestellt, dass Faustschläge von Frauen eher keinen Schädelbruch hervorrufen können, außer vielleicht in der Gesichtsregion.
Bei der Verkäuferin im Thor Steinar Laden habe der Kopf auf dem Boden gelegen, so dass keine Rotationsbewegung des Gehirns habe auftreten können. [Ohne Rotationsbewegung können bestimmte Verletzungsmuster nicht auftreten.]
Man habe auch Versuche mit 40 bis 50cm langen und 350 bis 470g schweren Schlagstöcken durchgeführt und damit auf Köpfe von Dummies eingewirkt. Nach den gemessenen Werten sei ein gebremster Schlag mit einem Schlagstock auf den Hinterkopf nicht lebensbedrohlich. Ein Schädelbruch sei da nicht zu erwarten. Auf Basis der Tatvideos geht der Gutachter wohl von einem gebremsten Schlag mit dem Schlagstock auf den Hinterkopf der Verkäuferin des Thor Steinar Ladens aus.
Die Einwirkung mit dem Schlagstock außerhalb des Kopfes am Unterschenkel könne zu Flüssigkeitsverschiebungen oder einem Knocheninfarkt führen. Auch könne, wenn durch den Schlag Fettzellen zerstört würden, das Fett über das Herz in die Lunge gelangen und dort eine Fettembolie auslösen. Das sei aber eher selten. Es könnten sich auch Blutgerinnsel bilden, die ebenfalls über das Herz in die Lunge wandern können.
Es habe bei der betroffenen Verkäuferin keine Fettembolie oder Thrombose gegeben. Laien seien sich dessen nicht bewusst.
Pfefferspray könnte bei Asthma oder dem Einfluss von Kokain tödlich wirken.
Abschließend stellt der Gutachter fest, dass in Bezug auf die Verkäuferin des Thor Steinar Ladens eine potenzielle Lebensgefahr nicht bestanden habe.
Für die beiden Rechtsextremen habe er die Videos und eigene Angaben der beiden herangezogen. Man habe in einer Projektstudie mit Dummies die Kräfte von Fußtritten stampfend und kickend gemessen. Beides bedeute eine potenzielle Lebensgefahr. Beim Kicken käme die Rotationsbewegung des Kopfes zum Tragen.
Auch Tritte gegen den Körper seien potenziell lebensbedrohlich. Der Gutachter führt hier mögliche Rippenbrüche an, die zu Verletzungen des Rippen- und Lungenfells führen können. Bei Tritten im Bauchraum könnten Leber und Milz reißen und zu tödlichen Blutungen führen.
Der Gutachter gibt die Verletzungen der beiden Rechtsextremen an. Bei einem ist die Liste doch recht lang:
- Offene Wunde am Ohr
- Hautdurchtrennung am Ohr
- Brillenhämatom
- Unterblutungen im Brustkorb
- Brüche am Jochbeinbogen links
- Bruch der Augenhöhle links
- Bruch der Kieferhöhle
- Nasenbeinbruch
- Felsenbeinbruch
- Flügelbeinbruch
- Rippenbruch
- …
Von der Art der Verletzungen schließt der Gutachter zurück auf die bei der Tat verwendeten Werkzeuge. Der Gutachter erklärt, dass Schuhe typisch für einen Teil der Verletzungen seien. Für andere Verletzungen geht er von einem breitflächigem Schlagwerkzeug wie den flachen Teil einer Axt oder einem doppelköpfigen Hammer aus. Er zeigt Beispiele für entsprechende [Hartgummi] Hämmer im Bild.
Zusammenfassend geht der Gutachter von einer potenziellen Lebensgefahr für die beiden angegriffenen Rechtsextremen aus.
Die Frage des Richters „War es erkennbar, dass Herr B. versterben würde?“ konnte der Gutachter nicht beantworten.
Einer der Verteidiger fragt, ob sich die Wirkung von 250 bis 300g schweren Schlagstöcken aus Carbon unterscheiden würde. Das bestätigt der Gutachter führt aber an, dass die aus Budapest zur Ansicht übersandten Schlagstöcken denen entsprechen würden, mit denen die Tests durchgeführt worden seien.
Der Protokollantrag
Die Verteidigung möchte einen Protokollantrag (§ 273 StPO) stellen, um eine wortgetreue Aussage des Gutachters in Bezug auf lebensbedrohlichen Zustand eines der Opfer festhalten zu lassen. [Dabei dürfte es der Verteidigung wohl darum gehen den Vorwurf des Mordversuchs zu entkräften.]
Der Richter macht sofort klar, dass er den Antrag ablehnen wird. Nichtsdestotrotz möchte die Verteidigung den Antrag stellen. [Die Verteidigung möchte über den Umweg des Protokollantrags die genauen Worte des Gutachters ins Protokoll bringen.]
Dazu braucht es [wieder einmal] eine kurze Pause, in der alle Besucher den Saal verlassen müssen. Die Bundesanwaltschaft beantragt den Antrag abzuweisen, da es auf den genauen Wortlaut nicht ankomme. Der Richter folgt dem und lehnt den Protokollantrag ab. „Die Frage zu stellen war gut!“ bemerkt der Richter aber noch. [Eine 257-er Erklärung wird es dazu dann wohl auch noch geben.]
Disclaimer
Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.
Quelle
Der Autor im Gerichtssaal.




