Der 62-jährige Berufskraftfahrer ist vom Amtsgericht wegen Volksverhetzung zu 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte 2023 auf Facebook zu zwei verschiedenen Terminen mehrere Posts abgesetzt, die wohl alle den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Er hat die Tat(en) vor dem Amtsgericht eingestanden, daher geben wir hier die recht „unappetitlichen“ Posts nicht im Einzelnen wieder.
Heute findet die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Münster statt. Die Berufung beschränkte sich nach § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch. Vereinfacht gesagt ging es nur noch um das Strafmaß. Der Angeklagte wollte wohl statt der Haftstrafe zur Bewährung lieber eine Geldstrafe.
Der Angeklagte machte die üblichen Angaben zu seiner Person und schilderte seine persönlich schwierige Situation in der relevanten Zeit. Er habe nicht an die Konsequenzen gedacht und nach so langer Zeit keine konkrete Erinnerung mehr an die Posts und die genauen Umstände, die dazu geführt haben. Die Richterin bemerkte noch, dass das Facebook Profil des Angeklagten ansonsten unpolitisch gewesen sei. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten war ohne Einträge. Damit endete dann auch schon die Beweisaufnahme.
Der Verteidiger brachte in seinem Plädoyer eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage ins Spiel, wohl mit wenig Aussicht auf Erfolg. Sein Mandant habe sich von den Aussagen distanziert. Der Verteidiger verwies nochmal auf die psychische Verfassung seines Mandanten zur Tatzeit.
Der Staatsanwalt lehnte wie erwartet die Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage ab und kam zu 180 Tagessätzen als angemessene Strafe, die er so beantragte.
Nach längerer Beratung verurteilte das Gericht den Angeklagten dann zu den vom Staatsanwalt beantragten 180 Tagessätzen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzicht.
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