Heute stand eine 74-jährige Rentnerin wegen § 130 StGB Volksverhetzung vorm Amtsgericht Düsseldorf. Am 08.10.2023 veröffentlichte sie in den sozialen Medien einen Kommentar „Blablabla. Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten, die …“ zu einem Post von Robert Habeck, in dem Zuwanderung befürwortet wurde. Das hätte ihre Wut widergespiegelt. „Der Kommentar ist von mir“, gestand die Angeklagte. „Das hat mir auch leidgetan“. „Ich würde das nicht mehr schreiben“. Sie sei nicht mehr auf Facebook, nicht mehr auf sozialen Medien. Da stehe so viel Quatsch.
Der Staatsanwalt wertet positiv, dass die Angeklagte eingeräumt habe den Kommentar geschrieben zu haben und reuig sei. Allerdings habe sie bereits eine Vorstrafe, 160 Tagessätze, für ein ähnliches Delikt. Es ging wohl um § 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
Der Verteidiger weist darauf hin, dass seine Mandantin den Kommentar bedauere und den Kontakt zu den sozialen Medien aufgegeben habe. Der Kommentar seiner Mandantin sei eine Antwort auf den Post von Habeck und politische Meinungsäußerung gewesen. Er hält wohl eine Verwarnung seiner Mandantin für ausreichend und könne sich einen Freispruch vorstellen.
Die Angeklagte erklärte nochmals, dass sie bereue und auf eine milde Strafe hoffe.
Der Richter beleuchtete das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Volksverhetzung. Es komme auf den Kontext an. Der Kommentar der Angeklagten bekräftige Vorbehalte gegen Asylsuchende und sei Volksverhetzung. Der Kommentar sei auf Facebook öffentlich gewesen und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, so der Richter.
Daher sieht der Richter 150 Tagessätze als angemessenes Strafmaß an.
Berufung und Revision sind zugelassen.
Verteidiger und Staatsanwaltschaft gaben keine Erklärungen ab.
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