Am zweiten Prozesstag gegen Klimakleber Malte N. werden weitere Zeugen zu verschiedenen der gut zwanzig Anklagepunkte gehört. Wie schon zuvor haben einige Zeugen nur noch wenig Erinnerung an die Vorfälle bzw. können nur Bruchstücke des Ablaufs wiedergeben, da sie nur arbeitsteilig bei der Abarbeitung der Vorgänge beteiligt waren.
Die Straßenblockaden
Bei den Straßenblockaden geht es immer wieder um die Fragestellungen wie lange hat es bis zur Freigabe der Fahrbahn gedauert, wie lang war der ausgelöste Stau, wieviel Personen waren wo und wie an die Fahrbahn geklebt. So war Malte N. in einigen Fällen wohl mit einem Sand-Klebstoffgemisch angeklebt, was wesentlich schwerer abzulösen ist als Klebstoff allein. Es gab wohl auch einen Fall, in dem der Kleber nicht funktioniert habe und die Klimakleber einfach von der Fahrbahn entfernt werden konnten. In einem anderen Fall fragte Malte N. einen Zeugen, warum die Feuerwehr nach dem Einsatz die Fahrbahn noch abgestreut habe. Der Zeuge erklärte, dass ja Öl zum Lösen des Klebers eingesetzt worden war.
Auf Grund der arbeitsteiligen Vorgehensweise der Polizei scheint es schwierig, wenn nicht unmöglich den einen Zeugen zu finden, der eine Klebeaktion komplett beschreiben könnte. Der Rechtsstaat hat hier erhebliche Mühe die Taten im Detail aufzuklären.
Die Versammlungen
Gerade in Bezug auf die Straßenblockaden scheint es Malte N. wichtig, dass es sich dabei um Versammlungen im rechtlichen Sinne gehandelt hat, womit u.a. die Fragestellungen einhergehen, ob bei den Aktionen Transparente oder Banner hochgehalten wurden und ob es eine Versammlungsleitung gab. Handelt es sich um Versammlungen muss die Polizei das Versammlungsrecht berücksichtigen und entsprechende Formalien einhalten, um die Versammlung aufzulösen. So erklärt ein Zeuge, dass in seinem Fall, die „vermeintliche Versammlung“ für aufgelöst erklärt wurde. Ein anderer Zeuge erklärt, dass es in seinem Fall keinen Versammlungsleiter gegeben habe und die Versammlung wegen einer Gefahr für Sicherheit und Ordnung aufgelöst worden sei. In einem anderen Fall seien Platzverweise ausgesprochen worden, die nicht eingehalten wurden, woraufhin die betreffenden Personen in Gewahrsam genommen worden seien.
Man kann wohl davon ausgehen, dass es sich bei den von der Letzten Generation durchgeführten Aktionen allenfalls um Spontanversammlungen gehandelt hat, da eine Anmeldung 48 Stunden vorher den gewünschten Effekt zu Nichte gemacht hätte.
Der Notfall
In Dortmund soll eine Mutter mit ihrem kranken Kind in die Klebeaktion der Letzten Generation gekommen sein. „Das Kind ist 21 Jahre alt!“ so schickt der Richter voraus. Zunächst wird Malte N. zu der Situation befragt. Die Frau sei ausgestiegen und auf ihn zugekommen. Er habe gefürchtet, dass von der Frau Gewalt ausgeht. Die Polizei habe die Frau dann weggeschickt und später über den Mittelstreifen abgeleitet.
Der Richter fragt: „Können Sie sich an die Frau erinnern?“ Malte N.: „Ich kann mich an die Frau erinnern!“. Der Richter: „Das schildert die Frau anders!“. Malte N. soll erklärt haben „Da kann ich nichts machen!“. Malte N. meinte ausschließen zu können das gesagt zu haben. Die Frau sei sehr emotional gewesen, deshalb sei das sch… gelaufen. Er habe die Polizei über den Notfall informiert. „Haben Sie sich das Kind angeschaut?“. Malte N. verneint das. „Warum haben Sie sie nicht durchgelassen?“ „Da war die Polizei da“, eine Rettungsgasse sei immer möglich gewesen. Die Frau sei schnellen Schrittes auf ihn zugekommen. Er merke, ob eine Person Gewalt anwenden wolle.
Der Richter: „Was wägen Sie da ab?“ Malte N.: „Ich lass die Person erzählen …“. Der Verteidiger von Malte N. ergänzt noch, dass sich Malte N. hingesetzt habe um in der Situation die „Luft rauszunehmen“.
Die Mutter
Dann wird die betroffene Mutter, eine 56-jährige Personalberaterin, zu dem Vorfall als Zeugin gehört. Sie erklärt, dass sie wegen der Straßenblockade mit ihrer schwer kranken Tochter im Auto in zweiter Reihe habe halten müssen. Die Tochter habe hohes Fieber und Schmerzen gehabt. Sie habe schon geahnt, dass es sich um eine Blockade durch die Letzte Generation handelte. Sie sei sehr wütend gewesen, aber nicht aggressiv. 4 bis 5 Personen seien auf der Fahrbahn gelaufen. Sie habe nur mit einer Person geredet. Sie habe erklärt, dass sie ein krankes Kind im Auto habe und durchgelassen werden wolle. Den genauen Wortlaut konnte sie nicht mehr wiedergeben. Die Antwort war jedenfalls so etwas wie „Das geht nicht!“. Es sei keine Reaktion erfolgt. Das Gespräch seien nur 3 bis 4 Sätze gewesen, also keine Diskussion.
Sie hatte wohl den Eindruck, dass Malte N. nicht bereit war zu reden in dem Tenor „Der Rest der Welt interessiert mich nicht.“.
Sie sei zurück ins Auto und habe die Polizei angerufen. Ihre Tochter habe geweint. Sie sei dann nochmal raus aus dem Auto zur Polizei, die nun vor Ort war. Die Polizei habe ihr erklärt, „Wir helfen ihnen, suchen eine Lösung“.
Malte N. versucht nochmal zu erklären, dass er Angst vor der Zeugin hatte. Die erklärt daraufhin „Ich bin ihnen nicht zu nahegekommen!“.
Nach etwa 15 Minuten habe die Polizei sie über den Mittelstreifen mit einem sehr hohen Bordstein leiten können. Es sei dabei nichts kaputt gegangen, erklärt sie auf Nachfrage.
Malte N. möchte sich noch bei der Mutter entschuldigen. „Sch… wie das abgelaufen ist.“, „Es tut mir leid.“.
Die Tochter
Die Tochter, die schwer krank im Auto saß, wird ebenfalls als Zeugin vernommen. Diese kann allerdings zum Inhalt des Gesprächs mit Malte N. nichts sagen. Sie bestätigt aber den generellen Ablauf, wie die Mutter ihn geschildert hat. Auch bei ihr entschuldigt sich Malte N.
„Zweite-Reihe“ Rechtsprechung
Nötigung ist nach § 240 Abs. 1 StGB das Erzwingen eines Tuns oder Unterlassens gegen den Willen des Tatopfers entweder durch „Gewalt“ oder durch „Drohung mit einem empfindlichen Übel“. Bei der Beurteilung von Straßenblockaden geht es durchweg um das Merkmal der Gewalt.
Keine Gewalt ist zwar die bloße Anwesenheit von Demonstranten auf der Fahrbahn, soweit sie sich nur als psychische Hemmung auf die anhaltenden Fahrer auswirkt, die Demonstranten nicht zu überfahren. Die spitzfindige Interpretation des BGH geht davon aus, dass ab der „zweiten Reihe“ der Genötigten sich aber nicht nur die innere Hemmung, sondern auch das vorne stehende Fahrzeug mittelbar als physische Sperre auswirkt; es wirkt also als Werkzeug einer von den Demonstranten mittelbar ausgeübten Gewalthandlung gegen die zweite und alle weiteren Reihen.
Man kann wohl davon ausgehen, dass die genannte „Zweite-Reihe“-Regel in der strafrechtlichen Rechtsprechung angewandt wird.
Tat 21
Tat 21 so bezeichnet der Richter einen wohl neuen Anklagepunkt. Malte N. soll bei einem Fußballspiel auf das Spielfeld gerannt sein, um sich am Tor festzukleben. Dabei soll er ein T-Shirt mit der Aufschrift „Stoppt den fossilen Wahnsinn“ getragen haben. Malte N. räumt ein, dass er vor Ort war. Er sei allerdings „abgefangen“ worden. Er bestreitet wohl dabei Hindernisse überwunden zu haben. Auf den Einwurf des Richters, dass es im Stadion wohl einen Graben gäbe, versucht er dem Richter zu erklären, wie er auf das Spielfeld gelangte bzw. gelangen wollte. Bei der Frage des Richters, ob er die Zuschauerränge verlassen habe, entgegne Malte N. „Weiß nicht.“. Er habe nur noch grobe Erinnerungen an den Tag.
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