Die Lange Immobilien GmbH & Co. KG hat im Juni 2020 von einer Erbengemeinschaft ein Gebäude in Bremen am Rembertiring 21 gekauft, welches die berühmt berüchtigte Diskothek STUBU beherbergte. Für den Verkauf soll die Erbengemeinschaft, als Verkäufer, einen Makler beauftragt haben, der auch wohl ordnungsgemäß von der Erbengemeinschaft bezahlt wurde. Der ehemalige Geschäftsführer der Lange Immobilien GmbH & Co. KG, Marcus F., soll nun aber einen zweiten Makler, die Golfer … GmbH, beauftragt haben. Die Lange Immobilien GmbH & Co. KG hat dann an die Golfer … GmbH eine zusätzliche Provision in Höhe von 74.240EUR gezahlt.
Boris Riek, der aktuelle Geschäftsführer der Lange Immobilien GmbH & Co. KG, fordert diese Provision nun vor dem Landgericht Münster von der Golfer … GmbH zurück. Es sei seiner Ansicht nach von der Golfer … GmbH für die Provision keine Leistung erbracht worden. Zusätzlich wurde dem ehemaligen Geschäftsführer, Marcus F., der Streit verkündet1.
Der Anwalt der Golfer … GmbH hat im Vorfeld wohl die Zuständigkeit des Gerichts gerügt, so dass der Richter dies dann auch gleich thematisiert2.
Für die Zuständigkeit des Landgerichts Münster, gemäß dem Ort einer unerlaubten Handlung, wäre ein Delikt notwendig, sonst sei es das Landgericht Essen, gemäß dem Sitz der Beklagten. Boris Riek habe mit seinem Anwalt nicht darlegen können, dass ein Betrug3 durch die Beklagte stattgefunden habe. Voraussetzung für einen Betrug sei zunächst eine Vermögensverfügung, die hier sicherlich stattgefunden hat. Die 74.240EUR wurden ja an die Beklagte gezahlt. Allerdings fehle es an einer natürlichen Person, die getäuscht worden oder einem Irrtum unterlegen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten, Marcus F., wurde laut Darstellung von Boris Riek ja eben nicht getäuscht, sondern soll möglicherweise kollusiv mit der Beklagten zusammengewirkt haben.
Der Anwalt der Beklagten sieht bei seiner Mandantin wohl keine Verfehlungen, der Kriminalanwalt der Klägerin habe sich im Schriftwechsel in einen wahren Rausch hineingeschrieben, merkt er an. Er sieht wohl eher den ehemaligen Geschäftsführer der Lange Immoblien GmbH & Co. KG, Marcus F., in der Verantwortung, der aber am Termin nicht teilnahm.
Der Anwalt von Boris Riek schlägt noch vor, der Geschäftsführer der Beklagten könne sich ja trotzdem in dem Termin zur Sache äußern, was dieser aber ablehnte.
So gibt es in der Sache keine weiteren Erkenntnisse und es geht wohl vor dem Landgericht Essen in die zweite Runde …
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- Die Streitverkündung wird genutzt, wenn eine Partei in einem aktuellen Prozess, einem sogenannten Vorprozess, einen ihr ungünstigen Ausgang befürchten muss, andererseits für diesen Fall erwarten kann, einen Anspruch auf „Schadloshaltung“ gegen einen Dritten geltend machen zu können (§ 72 ZPO). ↩︎
- Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich gemäß § 17 I ZPO nach deren Sitz, also dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.
Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. ↩︎ - §263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ↩︎