Boris Riek gibt nicht auf. Er vertritt nach seiner Abberufung als Geschäftsführer immerhin noch 50% der Gesellschaftsanteile der Lange Firmen. Er hat nach eigenen Angaben beim Amtsgericht Münster Beschwerde gegen ein Insolvenzgutachten der Kanzlei B. und Partner zur Halterner Silbersee Vermietungsgesellschaft mbH eingelegt. Das Amtsgericht Münster hat wohl auf Basis dieses Gutachtens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Aktenzeichen: 81 IN 21/24) mangels Masse abgewiesen.
Wie auch die Halterner Zeitung berichtet, beklagt der Gutachter sehr detailliert eine mangelnde Zusammenarbeit mit Boris Riek, dem damaligen Geschäftsführer. Es seien von Boris Riek auf Nachfrage „keine konkreten Auskünfte“ erteilt worden, sondern nur „nicht nachweisbare Tatsachen Behauptungen“ aufgestellt worden. Insbesondere seien keine Geschäftsunterlagen vorgelegt worden.
Boris Riek sieht die Gründe für die Insolvenz nicht ausreichend berücksichtig. Er sieht sich als Opfer „komplexer Betrugs- und Untreuehandlungen“. Sollte das der Wahrheit entsprechen, würde das wohl nach §823 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz begründen, den die Gesellschaft noch geltend machen könnte.
Boris Riek beklagt die Bewertung des Inventars an einem Standort in Melle. Der Vermieter hat wohl das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Boris Riek gibt an, dass die aufwendigen teils individuell angefertigten Einbauten 800.000 EUR gekostet hätten. In der Bewertung bleiben davon nun nur etwa 6.500 EUR also weniger als 1 % übrig, welche nicht einmal die offenen Mietzahlungen decken.
Weiterhin beklagt Boris Riek die Bewertung der Immobilie auf dem Strandgelände des Silbersee II. Das Gebäude steht auf fremden Grund. Im Gutachten wird nur die Verwertung an einen Dritten betrachtet. Dazu müsste das auf Pfählen errichtet Gebäude geordnet abgebaut, zu einem neuen Standort transportiert und dort wieder aufgebaut werden, was das Gebäude laut Gutachten quasi wertlos macht.
Bei Gebäuden auf fremden Grund fällt das Eigentum nach Ende der Pachtzeit dem Eigentümer des Grundstücks zu. Allerdings dürfte dafür im Gegenzug eine Entschädigungszahlung fällig werden. Die Höhe dieser Entschädigungszahlung dürfte davon abhängen, ob vertraglich vereinbart ist, dass das Gebäude am Ende der Pacht vom Grundstück entfernt werden muss, eine Übernahme durch den Grundstückseigentümer vorgesehen oder ein Wahlrecht des Grundstückseigentümers besteht.
Laut einem Bericht in der Halterner Zeitung möchte die Betreibergesellschaft die Zukunft des Gebäudes sichern.
Was sind die Folgen der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse?
Mit der Entscheidung über die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wird die GmbH aufgelöst. Die Eintragung der Auflösung ins Handelsregister erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 und 3 GmbH von Amts wegen. Sollte die GmbH zu diesem Zeitpunkt vermögenslos sein, wird sie von Amts wegen vom Handelsregistergericht nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG gelöscht werden.
Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren, das von einem Insolvenzverwalter durchgeführt wird, liquidiert ein Liquidator das Unternehmen. Wer Liquidator wird richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Beschluss der Gesellschafter. In der Regel bleiben Geschäftsführer im Amt und wandeln das restliche Vermögen der Gesellschaft in Geld um. Dazu beendet der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte, erfüllt die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft und zieht Forderungen ein. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Alle Gläubiger sollten möglichst befriedigt werden. Bei einer Abweisung mangels Masse gelingt dies jedoch häufig nicht. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung des Insolvenzverfahrens gilt bei der Verteilung des Vermögens an die Gläubiger allerdings nicht. Es kann daher auch passieren, dass ein Gläubiger leer ausgeht, während die Forderungen eines anderen voll erfüllt werden. Dabei muss der Geschäftsführer jedoch darauf achten, dass einzelne Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich benachteiligt bzw. bevorzugt werden, da er als Liquidator sonst unter Umständen haftet.
Sobald sämtliche Vermögensgegenstände veräußert und die Gläubiger so weit wie möglich befriedigt sind, kann das Liquidationsverfahren abgeschlossen werden. Der Liquidator meldet das Ende der Liquidation beim Registergericht an und die Gesellschaft wird schließlich aus dem Handelsregister gelöscht.
Die Fortführung des Unternehmens ist in keinem Fall möglich.
Die am Sitz der Gesellschaft zuständige Staatsanwaltschaft erhält bei „Abweisung mangels Masse“ automatisch Mitteilung und wird prüfen, ob gegen Vorschriften des GmbHG verstoßen worden ist.
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