Die 32-jährige Angeklagte, Oumaima I., wird zu zwei Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt, verkündet die leitende Richterin am Oberlandesgericht Astrid Rohrschneider das Urteil. [Damit geht das Gericht etwas über das von der Bundesanwaltschaft geforderte Strafmaß von 2 Jahren ohne Bewährung hinaus.]

Die Urteilsbegründung
Die acht Verhandlungstage hätten bestätigt, dass sich die Angeklagte in der Zeit von 2015 bis 2019 einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe.
Die Glaubwürdigkeit
Die Glaubwürdigkeit der Angeklagten ist das zentrale Thema in der Urteilsbegründung.
Glaubwürdig
Die Einlassungen der Angeklagten besonders in Bezug auf die Unterstützungshandlungen für den IS hält das Gericht für glaubhaft. Es geht dabei also eher um die belastendenden Faktoren.
Sie sei mit ihrem ersten Mann, einem IS-Kämpfer, nach Syrien gereist. Nachdem ihr 1. Ehemann im Kampf gefallen sei, habe sie an der Ehevermittlung des IS teilgenommen und in der Folge zwei weitere IS-Mitglieder geheiratet. Sie habe für ihre Ehemänner den Haushalt geführt und moralische Unterstützung geleistet, so dass diese für den IS tätig werden konnten. Sie habe auch in Frauenhäusern, wo sie zwischen den Ehen untergebracht war, entsprechende Aufgaben übernommen. So sieht es das Gericht.
Unglaubwürdig
Bei den Angaben, die die Angeklagte eher entlasten, hingegen hält das Gericht diese für wenig glaubhaft oder sogar für widerlegt.
Die Angeklagte hatte angegeben, nicht freiwillig nach Syrien eingereist zu sein und sich später den Umständen dort angepasst zu haben, weil aus ihrer Sicht keine Flucht möglich gewesen sei. Dass ihr 1. Mann sie über den Plan der Einreise nach Syrien getäuscht habe, dieses von der Angeklagten vorgetragene Lügenkonstrukt des Ehemanns, sei unglaubwürdig. Die Angeklagte hätte sich zusammen mit ihrem Mann auf die Hidschra, das Leben in einem islamisch geprägten Land [einem Kalifat] durch religiöse Kurse und Sprachkurse vorbereitet.
Die Schilderungen der Angeklagten bezüglich des Grenzübertritts von der Türkei nach Syrien mit einem Fahrzeug und einem Kontrollpunkt seien durch den Islamsachverständigen widerlegt worden. Sie hätten laut Gutachter an der von der Angeklagten geschilderten Stelle zu Fuß über die grüne Grenze gehen müssen.
Zudem hätte die Angeklagte mit ihrer Mutter abgestimmt, was sie vor Gericht sagen solle. „Sag ich war jung …“.
Die Angeklagte hatte angegeben mit 4 bis 5 Tausend britischen Pfund in Syrien eingereist zu sein und diese kaum verbraucht zu haben. Das Gericht geht davon aus, dass es der Angeklagten damit möglich gewesen wäre aus Syrien zu fliehen. Sie habe die Hauptreiseroute gekannt.
Die Angeklagte identifiziere sich mit den Zielen des IS in Syrien. So habe sie auf Social Media Plattformen das Prophetensiegel oder das Bild ihrer Tochter im Nikab als Profilbild gewählt.
Die Angabe der Angeklagten psychisch erkrankt zu sein und Stimmen zu hören seien eine reine Schutzbehauptung. Das ärztliche Gutachten spräche dagegen.
Die Erklärung der Angeklagten an Gesprächen mit einer Beratungsstelle teilnehmen zu wollen habe die Angeklagte nur aus prozesstaktischen Gründen abgegeben. [Die Angeklagte hatte wohl zuvor eine Beratung von der Beratungsstelle „Salam“ abgebrochen.]
Das Jugendstrafrecht
In Widerspruch zur Jugendgerichtshilfe gehen die Richter von der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht aus. Zu Beginn des Tatzeitraums sei die Angeklagte noch Heranwachsende gewesen, sie habe sich nur wenige Tage vor ihrem 21. Geburtstag dem IS angeschlossen. Die Angeklagte sei da keine ungefestigte Person mehr gewesen. Die Persönlichkeitsbildung und Lebensplanung seien abgeschlossen gewesen.
Die Mitläuferklausel
Die Anwendung der Mitläuferklausel des § 129a Abs. 6 StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) lehnt das Gericht ab. Die Angeklagte habe einen wichtigen Beitrag geleistet.
Das Ende von Oumaimas Geschichte?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagte sowie die Bundesanwaltschaft können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
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Quelle
Der Autor im Gerichtssaal.





