Der Adhäsionsantrag
Bevor die Plädoyers von Bundesanwaltschaft und Verteidigung gehalten werden, stellt die Vertreterin der Nebenklage, Stefanie Höke, noch einen Adhäsionsantrag. Die Nebenklagevertreterin schildert, wie knapp Daniel S. dem Tod entkommen ist. Er habe bei der intensivmedizinischen Behandlung 6 Liter Vollblut und 21 Blutplasma Beutel bekommen. Sie hob die anhaltenden psychischen Folgen der Tat besonders hervor.
Nicht weniger als 50.000EUR Schmerzensgeld soll der Angeklagte zahlen und alle Schäden ersetzen. Das Gericht soll feststellen, dass die verursachten Schäden aus unerlaubter Handlung entstanden sind (§ 823 BGB Schadensersatzpflicht). [Das bedingt, dass die Forderungen bei einer Privatinsolvenz von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (§ 302 InsO Ausgenommene Forderungen). Auch für die übrigen Opfer wurden entsprechende Anträge gestellt.]
Der Verteidiger erklärt, der Angeklagte erkenne die Adhäsionsanträge dem Grunde nach an. Auch dass die Ansprüche aus unerlaubter Handlung stammten, erkenne er an. Der Angeklagte erklärt seine Zustimmung.
Das Plädoyer der Bundesanwaltschaft
Der Antrag
Die Bundesanwaltschaft beantragt für den Angeklagten, Mahmoud M., eine lebenslange Haftstrafe, die besondere Schwere der Schuld festzustellen und die anschließende Sicherungsverwahrung anzuordnen.
[Im Gegensatz zum sonstigen Prozessverlauf zeigte der 36-jährige Angeklagte bei der Forderung der Staatsanwaltschaft deutliche Regungen.]
Die Folgen für den Angeklagten
[Als Folge des Antrags für den Angeklagten ergäbe sich nach § 57a StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe), dass die Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach 15 Jahren entfällt, wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird. Sollte zusätzlich die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) angeordnet werden, wird nach Verbüßung der Haftstrafe in regelmäßigen Abständen geprüft, ob der Angeklagte noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. In der Praxis bedeutet die Kombination häufig, dass erst nach 18 bis 25 Jahren oder mehr überhaupt eine realistische Chance auf Entlassung besteht. Bei schweren Mehrfachtaten kann es deutlich länger dauern. Wenn die Gefährlichkeit fortbesteht, kann die Sicherungsverwahrung faktisch zu einer unbefristeten Unterbringung führen.]

Die rechtliche Würdigung
Die Staatsanwaltschaft geht von vier Fällen des versuchten Mordes in Tatmehrheit, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung aus. [Das ist angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs der Taten (1 Minute) bemerkenswert.]
Eine Strafrahmenverschiebung, weil es beim Versuch geblieben ist, schließt die Bundesanwaltschaft aus. [Wenn es beim Versuch bleibt, kann das Gericht eine mildere Strafe verhängen.]
Der Angeklagte habe einen Hang zu Straftaten und eine depressive Erkrankung. Auch wegen seiner radikal-islamischen Gesinnung sei er nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich. Die Prognose sei ausgesprochen ungünstig. Daher sei die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
§ 211 StGB Mord
§ 223 StGB Körperverletzung
§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
§ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland
§ 22 StGB Begriffsbestimmung Versuch
§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
§ 52 StGB Tateinheit
§ 53 StGB Tatmehrheit
Die Kernaussagen
Der Angeklagte sei in Syrien in einer Moschee rekrutiert worden und habe 2015 dem IS den Treueeid geleistet. Er habe vom IS eine 30-tägige religiöse und militärische Ausbildung erhalten. Er habe vom IS ein Gewehr und Handgranaten erhalten. Er habe als kampfbereiter Soldat in den Diensten des IS gestanden und an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen. Erst danach habe er eine Aufgabe in der Immobilienverwaltung des IS übernommen. Für seine Tätigkeit habe er vom IS eineinhalb Jahre monatlich eine Entlohnung von 170USD erhalten. Das ergäbe sich aus den vorliegenden IS-Listen. Die seien authentisch. Er sei Mitglied des IS geworden. Die Mitgliedschaft sei auch nicht nach seiner Flucht in die Türkei unterbrochen worden. Auch auf die Distanz hin sei eine Mitgliedschaft möglich. 2023 sei er dann nach Deutschland gekommen. Da eine Familienzusammenführung und eine Rückkehr nach Syrien nicht funktioniert habe, sei er frustriert gewesen und sich ab 2024 über islamistische TikTok Videos radikalisiert. Etwa 10 Tage vor der Tat habe er sich zu dem Anschlag entschlossen.

Die Staatsanwaltschaft wiederholt aus ihrer Sicht nochmal den Ablauf, den Kauf der Messer mit 18cm Klingenlänge, den Besuch der Moschee, das Gebet auf dem Bahnhof, das Bekennervideo, die selbst gezeichnete Flagge des IS auf Papier, die arg- und wehrlosen Opfer sowie die Allahu Akbar Rufe. Stiche in den Arm hätten ihm nicht ausgereicht. Er habe möglichst viele Menschen töten wollen. Zum Tatzeitpunkt sei er Mitglied des IS gewesen. Im Anschluss habe der Angeklagte in die Niederlande fliehen wollen. Am 19. Mai 2025 22:50Uhr sei er dann in Heilgenhaus bei Düsseldorf festgenommen worden. Der Anschlag sei die Idee des Angeklagten gewesen. Das sei eben der Jihad, meine der Angeklagte.
Dem Angeklagten fehle jegliche Empathie mit den Opfern. Er habe nur Mitleid mit sich selbst. Seine Opfer habe er nicht gekannt, sie seien für ihn gesichtslose Repräsentanten unserer Gesellschaft. Gutachtern gegenüber habe er ausgesagt, bereits in Syrien zwei Menschen getötet zu haben.
Zur Sache habe sich der Angeklagte während des Prozesses nicht geäußert. Nur gegenüber Gutachtern habe der die Tat eingeräumt.
Die Nebenklage
Die Nebenklage schließt sich der Staatsanwaltschaft an und hebt nochmal die körperlichen und psychischen Folgen für die Opfer besonders hervor. Die Tat sei beendet, die Folgen nicht. Die Nebenkläger hätten auf Reue gehofft. Es hätte aber keine Entschuldigung gegeben. Der Angeklagte habe sein eigenes Leben ruiniert und den Märtyrer-Tod verfehlt. Die Allgemeinheit müsse vor dem Täter geschützt werden.
Das Plädoyer der Verteidigung
Die Verteidiger räumen die Täterschaft ihres Mandanten ein. Klar sei, dass vieles, was vorgeworfen wird, nicht stimme.
Die ersten Lebensjahre des Angeklagten in Syrien seien von Zurückweisung geprägt gewesen. Er sei bei einem Onkel aufgewachsen und habe eine schwierige Kindheit gehabt. Ein möglicher sexueller Missbrauch in der Kindheit stehe im Raum. Der Angeklagte habe die Tätigkeit für den IS im Bereich Immobilien eingestanden. Man gebe seine Gesinnung nicht an der Grenze ab, aber in der Türkei habe er keinerlei Tätigkeit mehr für den IS ausgeübt. Er sei dort einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen.

Er sei nicht mit einem Auftrag des IS einen Anschlag zu verüben nach Deutschland gekommen. In Deutschland habe er dann Schwierigkeiten mit der Sprache und im Job gehabt. Er habe kaum soziale Kontakte gehabt. Er habe freiwillig nach Syrien zurückgewollt. Er sei frustriert gewesen, ein Familiennachzug und die Rückkehr nach Syrien hätten nicht funktioniert. Er hätte eine Depression und eine schlechte psychische Verfassung gehabt. Auf Grund der Taten innerhalb weniger Sekunden seien diese eher tateinheitlich zu werten.
Der Antrag
Nach § 23 Abs. 2 StGB (Strafbarkeit des Versuchs) und § 49 Abs. 1 StGB (Besondere gesetzliche Milderungsgründe) könne aus Sicht der Verteidigung der Versuch milder bestraft werden. Die Erkrankung des Angeklagten spiele eine erhebliche Rolle, so dass § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) in Betracht komme. Der Verteidiger hofft auf eine Betreuung des Angeklagten im Vollzug, damit die Sicherungsverwahrung entfallen könne. Er fordert 12 Jahre Haft.
„Sie können noch etwas sagen!“
Es tue ihm sehr leid was passiert ist. Er entschuldige sich bei allen, besonders bei den Opfern. Er bereue alles. Er hoffe, dass das Gericht ihm eine zweite Chance gebe, erklärt der Angeklagte.
Das Urteil wird am 01. Juni 2026 verkündet.
Disclaimer
Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.
Quelle
Der Autor im Gerichtssaal.





