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OLG Düsseldorf – Hammerbande 15. Prozesstag

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Der 15. Prozesstag um die Hammerbande vor dem OLG Düsseldorf startet mit kleinen Schwierigkeiten. Zunächst erscheint eine für den Termin geladene Zeugin nicht. Die Verteidigung kündigt [wie üblich muss man inzwischen sagen] weitere Erklärungen und Anträge an. Dann soll Prof. Dr. Labudde das 3D-Rig Verfahren erklären und die Ergebnisse seines Gutachtens vorstellen. Technische Probleme verhindern jedoch, dass die Präsentation des Gutachtens und das Erklärvideo vom Notebook des Gutachters auf die beiden großen Wände des Gerichtssaals projiziert werden können. So geht es mit der Präsentation des Gutachtens erst nach der Mittagspause los.

Das Gutachten zum 3D-Rig von Prof. Dr. Labudde

In dem Gutachten geht es um die Taten in Erfurt, also den Angriff auf zwei Rechtsextreme auf der Pestalozzistr. und den Angriff auf die Verkäuferin in einem Thor Steinar Laden. An beiden Taten soll die Angeklagte Emilie D. beteiligt gewesen sein.
Labudde nennt die in seinem Verfahren eingesetzte Open-Source Software ffmpeg, CloudCompare, und Blender. Für die Digitalisierung des Ereignisortes wird ein 3D-Laserscanner Faro in Verbindung mit der Software CloudCompare verwendet.

Labudde definiert die Begriffe Pose, Körperhöhe und Körpergröße. Zunächst werde die Angeklagte mit Abklebungen an definierten Körperstellen in einem Raum auf einem Drehteller in einer definierten Pose von zwei Nikon Kameras fotografiert. Labudde nennt das einen photogrammetrischen Arbeitsplatz. Der Raum und die beiden Kameras werden mit dem 3D-Laserscanner eingescannt. Dadurch entsteht das personenspezifische 3D-Rig.

Der Ereignisort wird ebenfalls mit dem 3D-Laserscanner inklusive der Kameraposition gescannt, bei maximal 10x10m mit einer Genauigkeit von 2mm. Sollte der Ereignisort größer sein, wird mehrfach gescannt. So kann man den Ereignisort virtuell aus der Kameraposition heraus betrachten (2D).

Nun kann ein Foto oder Einzelbild aus einem Video (Frame) optisch entzerrt werden, so dass es mit dem Scan des Ereignisortes übereinstimmt. Dies kann anhand von fixen Objekten im Bild überprüft werden. „Der Pfeiler stimmt überein.“ stellt Labudde bei einem Frame fest. Nun kann das 3D-Rig an die Pose der Person auf dem Foto angepasst werden. Überprüft wird dann die Körperhöhe und, soweit sichtbar, die Höhe der Schultern.

Labudde stellt für mehrere Frames aus drei Videos Abweichungen in der Körper- und Schulterhöhe von nur 0,3-0,5cm fest. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Person auf den Bildern sehr wahrscheinlich um die Angeklagte Emilie D. handelt. Die Verteidiger erklären zahlreiche Fragen zu haben. [Die Fragen werden erst am folgenden Prozesstag gestellt. Stattdessen gibt es noch Erklärungen und Anträge.]

Die Erklärungen und Anträge

Die 257-er Erklärung zum Verwertungswiderspruch von Wahllichtbildvorlagen

Der Verteidiger führt hier nochmal die „Unähnlichkeit“ der Vergleichspersonen an und erklärt, dass eine Wahllichtbildvorlage ja sogar erkenntnislos verlaufen sei.

Der Antrag auf Verlesung eines Bildzeitungsartikels

Ein Verteidiger stellt den Antrag einen Artikel der Bild Zeitung vom 24.2.2023 mit dem Titel „Polizei jagt linksextreme Angreiferin“ im Gerichtssaal zu verlesen. Das in diesem Artikel veröffentlichte Bild sei in der Wahllichtbildvorlage zu dem Angriff auf zwei Rechtsextreme auf der Pestalozzistraße in Erfurt gezeigt worden. Die Zeugen hätten bewusst oder unbewusst dieses Foto ausgewählt, behauptet der Verteidiger. Ein weiterer Verteidiger erklärt, dass der Artikel der Unschuldsvermutung widerspreche und das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten verletze.

Der Widerspruch gegen die audiovisuelle Vernehmung

Die Verteidigung legt Widerspruch gegen die audiovisuelle Vernehmung von drei im Ausland lebenden Zeugen ein und verweist auf die §§ 48, 250, 247a StPO.

[Nach § 48 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) müssen Zeugenaussagen grundsätzlich persönlich vor Gericht erfolgen, wenn keine vom Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. Das Gericht soll die Echtheit der Aussage und die Beeinflussung des Zeugen überprüfen können.

In § 250 StPO geht es um den Grundsatz der persönlichen Vernehmung. Die Aussage eines Zeugen soll nicht durch eine Verlesung einer früheren Aussage ersetzt werden können.

In § 247a StPO geht es dann um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme, die in § 48 Abs. 1 StPO erwähnt wird. Wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, wenn er in Gegenwart der Angeklagten im Gerichtssaal aussagen muss, kann das Gericht eine audiovisuelle Vernehmung anordnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.]

Es seien kein Hindernis und keine Gefährdungsmittel beschrieben worden. Es handele sich nur um eine subjektive Beurteilung der Zeugen, führt der Verteidiger an. Die Sicherheitsbedenken würden implizieren, dass von den Angeklagten eine Gefährdung ausgehe. Das widerspräche der Unschuldsvermutung. Es habe keinen Versuch gegeben die Zeugen zu laden. Dass die Zeugen in einem Prozess in München audiovisuell vernommen worden seien, sei für diesen Prozess nicht relevant. Der Senat müsse das selbst prüfen.

Der Senat solle seine Entscheidung überprüfen und die Zeugen laden. Alle Verteidiger schließen sich dem Antrag an.

Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft dazu fällt kurz aus. „Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar!“. [vgl. § 247a StPO s.o.]

Der Antrag zu Lichtbildern aus der Observation zurückgewiesen

Die Verteidigung hatte am 6. Prozesstag einen Antrag gestellt die aus einer Observation stammenden Lichtbilder nicht als Beweismittel zuzulassen. Bei dem Anlass für die Observation müsse es sich um eine schwere Straftat handeln, es handele sich aber nur um Sachbeschädigung, argumentierte die Verteidigung in ihrem Antrag.

Der Antrag werde zurückgewiesen. Bei der Straftat, die der Observation zu Grunde lag, handele es sich um zwei Sachbeschädigungen bei der Commerzbank mit einer Schadenshöhe von 30.000EUR. Bei der Tat sei ein Spruch und ein Anarchiekennzeichen auf eine Fassade gesprüht worden. Daraus folge eine politische Motivlage. Es handele sich also um eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Die Observation habe zudem im öffentlichen Raum stattgefunden. Bei den Lichtbildern handele es sich um einen Zufallsfund gegen eine dritte Person [Hier die Angeklagte Emilie D.].

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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