Start Lokales Düsseldorf OLG Düsseldorf – „Assassination Politics“ – Strafakten und Todesurteile für Politiker

OLG Düsseldorf – „Assassination Politics“ – Strafakten und Todesurteile für Politiker

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Am 4. Mai 2026 beginnt in Saal 2 im Prozessgebäude des OLG Düsseldorfs der Prozess gegen Martin S., einen 49-jährigen Mann mit deutsch-polnischer Staatsbürgerschaft aus der rechten Szene in Dortmund.

OLG Düsseldorf - Angeklagter
Der Angeklagte

Die Anklage

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor in der Zeit von Mai 2025 bis November 2025 im Darknet zu Anschlägen auf namentlich genannte Politiker, Amtsträger und Personen des öffentlichen Lebens in Deutschland aufgerufen zu haben.

OLG Düsseldorf - Staatsanwalt
Staatsanwalt Nikolaus Forschner als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Der Angeklagte soll dazu anonym die Plattform „Assassination Politics“ betrieben haben. Die Plattform sei bis zum 10. November abrufbar gewesen und dann durch ein Beschlagnahmebanner ersetzt worden.

Auf der Plattform habe der Angeklagte Strafakten und von ihm selbst ausgesprochene Todesurteile veröffentlicht. Zu den betroffenen Personen gehören u.a. Olaf Scholz, Angela Merkel, Jens Spahn, Anton Hofreiter, Jutta Ditfurth, Annalena Baerbock, Christian Drosten, Karl Lauterbach, Jan Böhmermann, Lothar Wieler, Lars Schade, Alena Buyx, Stephan Kramer, die Biontech Gründer und die Göttinger Staatsanwälte.

Auf der Plattform soll er Anleitungen zum Bau von Brand- und Sprengsätzen veröffentlicht haben. Unter den Anleitungen zu den Sprengsätzen ging es um umsetzungsfähige Ladungen nur für den militärischen Gebrauch, bei den Brandsätzen ging u.a. um Napalm.

Der Angeklagte habe mit dem Aufruf zu Anschlägen beabsichtigt, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu destabilisieren.

Zudem habe der Angeklagte um Spenden in der Kryptowährung Monero geworben, die er als Kopfgeld für die Tötung der Zielpersonen habe ausloben wollen. Zahlungseingänge habe es aber nicht gegeben.

Über die Plattform soll er darüber hinaus Doxing-Listen mit sensiblen personenbezogenen Daten potenzieller Opfer verbreitet haben. Betroffen hier u.a. Robert Habeck, Constantin von Notz, Markus Söder.

Der Staatsanwalt erklärt der Angeklagte sei ein überzeugter Anhänger der Rassenideologie des Nationalsozialismus und spreche allen Juden und Menschen mit Migrationshintergrund die Menschenrechte ab.

[Es geht im Kern um den Vorwurf des Verstoßes gegen § 89c StGB (Terrorfinanzierung)].

Martin S. wurde am 10.11.2025 durch Beamte des Bundeskriminalamts (BKA) und der Bundespolizei in Dortmund festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Der rechtliche Hinweis

Der Richter gibt den rechtlichen Hinweis, dass wegen der Veröffentlichung von Bauanleitungen von Waffen auch eine Verurteilung wegen Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 52 StGB (Tateinheit) erfolgen könne. Der Senat halte an seiner Auffassung dazu fest.

Die Presserklärung des Staatsanwalts

In einer Pause gibt der Vertreter der Bundesanwaltschaft Staatsanwalt Nikolaus Forschner ein Statement für die Presse ab.

Staatsanwalt Nikolaus Forschner

Der Staatsanwalt führt noch an, dass der § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) [am 02.04.2026] geändert wurde. In der alten Fassung war nur das Strafmaß von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen. In der neueren Fassung ist neben dem Strafmaß von 6 Monaten bis zu 10 Jahren auch noch die Möglichkeit von 3 Monaten bis zu 5 Jahren möglich. Zum Tatzeitpunkt galt noch die alte Fassung des Gesetzes. Welche Version zur Anwendung kommt muss das Gericht noch entscheiden.

Die Einlassung des Angeklagten

Nachdem geklärt ist, dass der Angeklagte Angaben machen möchte, fragt der Richter, Jan van der Lessen, den Angeklagten, ob er denn etwas vorbereitet habe. Der kontert, dass man ihm in der Haft den Kugelschreiber abgenommen habe. Das sei Schikane!

OLG Düsseldorf - Richter
Die Richter (Mitte Jan van Lessen)

Die Einlassungen des Zeugen drehen sich zunächst um den schulischen und beruflichen Werdegang und die Motivation zur Tat. Dabei drängt der Angeklagte immer wieder in den Vordergrund ein Opfer der Justiz zu sein.

Der Werdegang des Angeklagten

Der Angeklagte gibt an 1976 in Polen geboren worden zu sein. Er habe dort die Schule besucht. In Deutschland habe er dann das Fachabitur gemacht. In 4 Jahren Bundeswehr habe es zum Stabsunteroffizier gebracht. Er habe den Master of Science in Informatik gemacht. Über verschiedene weitere Stationen habe er dann bis zur Festnahme für 4.000EUR netto als Softwareentwickler bei einer Bank im Home-Office gearbeitet. In seinem LinkedIn-Profil habe fälschlicherweise angegeben selbständig zu sein.

Der Angeklagte ein Opfer der Justiz?

Der Angeklagte gibt an in 4 Zivil- und einem Strafprozess von seinen Anwälten nicht gut vertreten worden zu sein. Seine Anwälte, darunter auch ein rechter Szeneanwalt, hätten ihn verraten, Polizisten hätten ihn zu dritt im Auto verprügelt, Richter hätten Rechtsbruch begangen, eine Richterin habe die Beweisaufnahme gefälscht. Der Angeklagte wählt markige Worte. Seine Prozesse müssten eine Verfassungskrise auslösen. Sein Vortrag müsste ausreichen die Justiz in der Latrine zu versenken. Ein junger Richter sei vom Amtsgericht zum Landgericht gewechselt und habe so seinen „Lohn“ bekommen argwöhnt der Angeklagte. Der Richter entkräftet das mit der Aussage, dass junge Richter auch direkt beim Landgericht starten könnten und in den ersten Jahren häufiger die Positionen wechseln würden.

[Ohne Hintergrundinformationen sind die Angaben des Angeklagten kaum nachvollziehbar. Der Richter erklärt einige der vom Angeklagten erwähnten Prozesse bei den Akten zu haben. Ob sich die übrigen Vorwürfe des Angeklagten dann bestätigen?]

Die Vorgeschichte

Der Angeklagte erklärt wie er Kontakt zu Gleichgesinnten gesucht habe und in die rechte Szene geraten sei.

Seit 2017 habe er zunächst rechte polnische und später dann auch deutsche YouTube Kanäle geschaut. Er sei in die rechte Szene in Dortmund gelangt. Dort habe er Rechtsextremisten wie Michael Brück und Siegried Borchardt [SS-Siggi] getroffen. Die Partei „Die Rechte“ habe er mit 20 EUR im Monat unterstützt. Er habe an Corona Demos und weiteren Veranstaltungen teilgenommen. Als besonders gibt er an nach dem Tod von SS-Siggi am Trauermarsch teilgenommen zu haben. Weiter führt er eine Demonstration für die Holocaustleugnerin Ursula Haverbeck und die Demo in Berlin, bei der sich der „Sturm auf den Reichstag“ ereignet habe, an.

Die Motivation

Der Angeklagte erklärt er habe sich erwischen lassen. Es sei nicht schwierig gewesen ihn zu finden. „Ein Nazi aus Dortmund. Kann Computer bedienen.“.

Die Website [„Assassination Politics“] sei reine Provokation gewesen. Auf die Frage des Richters, wen er denn habe provozieren wollen, sagt Angeklagte „Na, Sie!“. Etwas später wird klarer, worauf der Angeklagte wohl hinaus will. Dabei geht es zunächst um die Frage des Richters, warum der Angeklagte, denn keine normale öffentlich zugängliche Seite im Internet erstellt hätte, der IS mache das so. Das wäre zu einfach gewesen, versucht der Angeklagte zu erklären. Er provoziere den Staat. Es habe zum Strafprozess führen sollen.

So erklärt der Angeklagte ab 2019 habe er Kriminelle gesucht, weil das Waffengesetz nicht verfassungsgemäß sei. Er habe gewollt, dass das jemand mal ausprobiert. Er habe jemanden gesucht, der Probleme mit dem Waffengesetz hat. Der Richter versucht in dem Zusammenhang zu klären, wie ein Schreiben des Angeklagten an die Hells Angels ausgesehen hat. „Ich suche jemanden, der Probleme mit dem Waffenrecht hat“ lautet die einfache Antwort des Angeklagten.

Auf den Einwand des Richters, dass er da doch einfach ein YouTube Video hätte drehen können, entgegnet der Angeklagte in einem Strafprozess mehr Erfolgsaussichten zu sehen.

Wo soll das Ganze hinführen?

Die zentrale Frage des Richters lautet „Wo soll das Ganze hinführen?“. Zu einem Freispruch und der Revision der Prozesse.

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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