Start Lokales Düsseldorf OLG Düsseldorf – Free Our Sisters – 257-er Erklärungen sorgen für Eklat

OLG Düsseldorf – Free Our Sisters – 257-er Erklärungen sorgen für Eklat

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Der Beschluss zur audiovisuellen Vernehmung

Zum Ende des Prozesstages verkündet der Richter zwei Beschlüsse. Es geht dabei um die Vernehmung von zwei Zeugen, einen Mann und dessen Ehefrau, die in Österreich leben. Der Mann wurde dort zu 20 Jahren Haft verurteilt und sitzt noch in Haft. Der Mann und die Frau sollen daher im Wege der audiovisuellen Vernehmung vernommen werden.
§ 247a StPO (Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen)

Die 257-er Erklärungen

In der Verhandlung haben an diesem Tag drei Polizeibeamte als Zeugen zu ihren Ermittlungsergebnissen ausgesagt. Die Verteidigung nutzt eine Pause von ca. 20 Minuten für die Vorbereitung von drei sogenannten 257-Erklärungen, jeweils eine pro Zeugenaussage.

[
Eine § 257-Erklärung ist eine Stellungnahme von Angeklagten, Verteidigung, Staatsanwaltschaft oder Nebenklage während der Hauptverhandlung nach einer Beweiserhebung. Sie dient dazu, das bisherige Beweisergebnis zu bewerten, einzuordnen oder Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, ohne dass es sich bereits um ein Schlussplädoyer handelt. Die Rechtsgrundlage ist § 257 StPO, der den Verfahrensbeteiligten das Recht gibt, nach bestimmten Verfahrensabschnitten das Wort zu erhalten.
]

Die 257-er Erklärungen gehen sehr ins Detail, daher gebe im Folgenden nur einige Kernaussagen der Verteidigung wieder.

Die Verteidigung bemängelt in allen drei 257-er Erklärungen, dass die drei Polizisten, die zuvor als Zeugen vernommen worden sind, kaum Angaben zum Hintergrund der Geldempfänger haben machen können.

Auch schließt die Verteidigung aus den Aussagen der Zeugen, dass die Angeklagte ihre Aktivitäten nicht verschleiert habe. Ein Zeuge hatte die Ergebnisse der sogenannten OSINT Abfrage präsentiert. [Eine OSINT-Abfrage ist die Recherche von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen. OSINT steht für Open Source Intelligence. In dem Fall kann man aus den Ergebnissen wohl nur indirekt auf eine (fehlende) Verschleierungsabsicht schließen, da ja nur die öffentlich zugänglichen Informationen ausgewertet werden.]

Es gäbe in den Social Media Aktivitäten keine radikalen Inhalte. Es habe keine Inhalte gegeben, die Gewalt verherrlichen. Die Angeklagte habe es abgelehnt Geld nach Syrien zu transferieren und habe keine Organisationen unterstützen wollen. Es habe bei der Angeklagten keine Ablehnung der deutschen Rechtsordnung und keine IS-Unterstützung gegeben.

Die Verteidigung zieht daraus die folgenden Schlüsse.

Die Anklage sei selektiv. Es gäbe keine Hinweise auf Islamismus und keinen IS-Bezug. Es fehle der Angeklagten am Vorsatz. Es handele sich vielmehr nur um allgemeine Gefangenenhilfe.

Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft nimmt zu den 257-er Erklärungen der Verteidigung recht harsch Stellung. Die Bundesanwaltschaft fragt, ob die Verteidigung die Anklage richtig verstanden habe. Es gehe darum, dass IS-Anhänger durch die Geldzuwendungen dazu bewegt werden sollten, weiterhin am IS festzuhalten und IS-Sympathisanten dazu animiert werden sollten, sich dem IS anzuschließen.

Hier wendet die Verteidigung ein, dass derjenige, der das Geld empfange, ja wissen müsse, wofür das Geld gedacht sei. Da müsse die Verteidigung sich an die Empfänger der Geldzuwendungen halten und diese befragen, kommt von der Bundesanwaltschaft zurück.

Der vorsitzende Richter schlichtet mit dem Hinweis, dass ja beim nächsten Termin einer der Geldempfänger vernommen werden soll.

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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