Im Prozess gegen den 49-jährigen Martin S. wegen mutmaßlicher Terrorismusfinanzierung geht es in die zweite Runde. Am zweiten Prozesstag werden zwei Polizisten als Zeugen zu den Ermittlungsergebnissen gehört. Der erste Zeuge macht Angaben, wie man den Angeklagten ausfindig gemacht habe. Dabei erläutert er auch allgemein, wie das Darknet funktioniert. Der zweite Zeuge erläutert die Ergebnisse zu der beim Angeklagten aufgefundenen Monero-Wallet. Dieser Zeuge macht auch allgemeine Angaben zur Kryptowährung Monero.

Der erste Zeuge
„Assassination Politics“
Der 35-jährige Polizeibeamte erklärt, dass es am 01.07.2025 einen Hinweis auf die Website „Assassination Politics“ gegeben habe. Dort würden Spenden gesammelt, um Politiker töten zu lassen, Anleitungen für den Bau von Waffen und Texte von James Dalton Bell veröffentlicht.
[Die Bezeichnung bzw. die Idee von „Assassination Politics“ geht auf den US-amerikanischen Krypto-Anarchisten James Dalton Bell zurück. Im Kern geht es darum anonyme Spenden für Attentate zu sammeln.]
Am 09.07.2025 habe der Generalbundesanwalt ein Verfahren eröffnet. Über ein TikTok Profil, das mit einer deutschen Rufnummer einer nicht existierenden Person verknüpft war, sei man an Standortdaten in Dortmund gekommen. Schließlich sei man dann über die IP-Adresse des Servers der Website auf den Angeklagten gekommen.
Die Durchsuchung
Am 10.11.2025 habe es eine Durchsuchung beim Angeklagten gegeben. Dabei seien u.a. der Server der Website, ein Laptop, Endgeräte und Mobiltelefone, Waffen, Bücher, 3D-gedruckte Büsten von Hitler sichergestellt worden. Auf den Endgeräten sei eine Passwortliste für die Website und der Seed für die Monero-Wallet gefunden worden. Es wurde ein Video gefunden, dass einen Besuch bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Dortmund zeigt [Dies wird später in Augenschein genommen.]. Unter den Büchern sei auch eine Ausgabe von „Mein Kampf“ gewesen. Der Angeklagte habe gebeten ein Buch mit in den Haftraum nehmen zu dürfen. Über die Gefängnisbibliothek bekomme er nicht die, die seiner Einstellung entsprächen.
Die Doktrin der verbotenen Früchte
Der Angeklagte stellt selbst Fragen an den Zeugen. Wie viele Mobiltelefone gefunden worden seien, welche SIM-Karte in welchem Telefon gewesen sei. „Das deliktische Handy war sauber“ erklärt der Angeklagte. Da der Angeklagte die Asservatennummer nicht nennen kann, herrscht Unklarheit welches Handy der Angeklagte meint. „Das Xiaomi 13“, „Das Telefon, das nicht zurückgegeben wurde!“ versucht der Angeklagte weiter zu erklären.
Der Angeklagte möchte vom Zeugen wissen, wie man an die IP-Adresse seines Servers gekommen sei. Er fordert technische Details. Das könnte rechtswidrig, illegal gewesen sein, mutmaßt der Angeklagte. Zudem habe man ihm die Finger verbogen, um an die Passwörter zu kommen.
Der Richter erklärt dem Angeklagten, dass es die „Doktrin der verbotenen Früchte“, so wie in Amerika, im deutschen Recht nicht gäbe.
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Die Idee hinter der Doktrin der verbotenen Früchte ist, dass, wenn der Ursprung eines Beweises rechtswidrig ist („vergifteter Baum“), dann sollen auch alle daraus gewonnenen Folgebeweise („Früchte“) unverwertbar sein.
Allerdings kennt das deutsche Recht durchaus Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote. Die Verteidiger der mutmaßlichen Mitglieder der Hammerbande haben dazu in ihrem Prozess bereits zahlreiche Anträge gestellt.
Zu dem Entsperren eines Handys mit dem Finger gibt es allerdings eine Grundsatzentscheidung des BGH (Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24). Danach können Ermittlungsbeamte Beschuldigte zwingen, ihren Finger auf ihr Smartphone zu legen, um an die darauf gespeicherten Daten zu kommen. Die Ermächtigungsgrundlage könne auf § 81b Abs. 1 StPO (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten) i.V.m. §§ 94 ff. StPO (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken) gestützt werden. Die Entsperrung muss dazu dienen eine zuvor nach § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten) und § 105 Abs. 1 StPO (Verfahren bei der Durchsuchung) richterlich angeordnete Durchsuchung zu ermöglichen, die gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen diene. Der BGH sieht dabei auch dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn die Beweismittelgewinnung nicht rechtmäßig wäre.
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Der Zugang zum Darknet
Der Richter möchte nun noch allgemein klären, wie man Zugang zum „Darknet“ bekomme. Der Zeuge erklärt die Funktion des Thor-Browsers, der den Nutzer automatisch mit einem Entry-Node des Thor-Netzwerks verbindet. Die Datenübertragung erfolge über 3 dazwischengeschaltete Server, dem Entry-Node, dem Middle-Relay und dem Exit-Node. Dadurch, dass der jeweilige Server nur seine beiden direkten Kommunikationspartner kenne, ergäbe sich ein hohes Maß an Sicherheit, selbst, wenn einer der Server überwacht würde.
Da es im Darknet keine Suchmaschinen gäbe, brauche man entweder ein IP-Adresse oder einen Domainnamen mit der Endung „.onion“. Solche Adressen würden sich in speziellen Foren oder Telegram-Kanälen finden beantwortet der Zeuge die Frage des Richters, wie man denn den Link zur Website „unters Volk bringe“.
Der Aufbau der Website
Die Website gliedere sich in 4 Bereiche
Ein Blog mit Texten
Ein Forum für Diskussionen
Ein Bereich für das Versenden von Nachrichten
Ein Bereich für die Strafakten
Nutzer der Website hätten mit einer Session-Id eines Messengerdienstes, Nutzername und Passwort ein Profil erstellen können. Die Session-Id sei aber wohl nicht auf Echtheit überprüft worden. Nur angemeldete Benutzer hätten alle Bereiche der Website sehen können.
Für die erwarteten Spenden habe es die Möglichkeit eines Rankings gegeben, ähnlich einem in der Attentäter-Fanszene bekannten „Kill-Count“. Das Ranking habe für alle Nutzer Null angezeigt.
Das Video
Es wird noch das Video in Augenschein genommen, dass den Besuch beim Präsidenten des Amtsgerichts Dortmund zeigt. Das Video sei auf dem Rechner des Angeklagten gefunden worden. Der Angeklagte sei zwar auf dem Video nicht zu sehen, aber eine Zuordnung könne wohl über die Stimme erfolgen, meint der Zeuge.
Der zweite Zeuge
Der zweite Zeuge erklärt wie die Monero-Wallet des Angeklagten durch eine beim Angeklagten gefundenen Folge von 25 Wörtern, dem sogenannte Seed, und der Software Monero-GUI wiederhergestellt wurde. Der Seed sei der Generalschlüssel zu der Wallet. Er bestehe aus einer Liste von 25 Wörtern, die aus einem Vorrat von etwa 1600 Wörtern stamme. Unter einer langen kryptischen Nummer könne man damit Zahlungen entgegennehmen. „Wie eine IBAN?!“ merkt der Richter an. Die Transaktionen seien bei Monero verschlüsselt, man könne sie im Gegensatz zu anderen Kryptowährungen nicht öffentlich einsehen.
Diese Anonymität sei aber auch wegen einer 2023 eingeführten EU-Regulierung von Kryptowährungen [MiCA, Regulation (EU) 2023/1114] ein Problem. Kryptobörsen hätten Monero aus dem Programm genommen. Es sei schwierig zu spenden, da es keine zentrale Stelle für den Kauf von Monero gäbe.
Hier meldet sich der Angeklagte wieder einmal selbst zu Wort. Monero sei keine bewegliche Sache. Es habe keinen Vermögenszuwachs gegeben. Ein Vermögenszuwachs sei aber notwendig für die Terrorismusfinanzierung. Man könne Monero nicht kaufen! Es sei aber nicht unmöglich erklärt ihm der Richter daraufhin.
Der Zeuge bestätigt, dass der Saldo der Wallet bei Null war.
Die Inaugenscheinnahmen
Das LinkedIn Profil des Angeklagten wird in Augenschein genommen. Der Angeklagte präsentiert sich dort als freiberuflicher Java-Entwickler. [Er war zu der Zeit festangestellt bei einer Bank.]
Es werden Fotos von Rechtsextremen und dem Angeklagten in Augenschein genommen, die wohl im Kontext der Gedenkveranstaltung zum Tode von Siegfried Borchardt [SS-Siggi] aufgenommen wurden, die der Angeklagte wohl besucht hat.
Das sei Politik erklärt der Angeklagte und fragt was das mit seinem Prozess zu tun habe. Sei es etwa damit die Strafe höher ausfalle? Der Richter erläutert, dass es um die ideologische Zuordnung des Angeklagten gehe und darum, warum er diese Website gebaut hätte.
Weiter geht es um Gegenstände, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, darunter Schreckschusspistolen, ein Luftgewehr, eine Armbrust, eine 3D-gedruckte Pistole in Form eines Mobiltelefons, Hitlerbüsten sowie USB-Sticks und SD-Karten. Zu der 3D-gedruckten Pistole erklärt der Angeklagte man könne die bei Amazon kaufen. Es sei ein Spielzeug.
Am 10.06.2026 soll ein Gutachter zu den Bauanleitungen für die Spreng- und Brandsätze gehört werden.
Der Abschluss
Das Protokoll
Noch bevor der Richter die Sitzung richtig beenden kann, möchte der Angeklagte ein Protokoll des Sitzungstages. „Ich habe es auch nicht!“ erklärt ihm der Richter. Die StPO sähe kein Inhaltsprotokoll vor. Der Angeklagte müsse sich halt Notizen machen!
„Wie soll ich in Berufung gehen?“
Den Einwand so nicht in Berufung gehen zu können entkräftet der Richter. Das Urteil werde nur auf Rechtsfehler geprüft. Dass der Angeklagte etwas anderes wahrnähme, als es das Gericht tue, das könne das Gericht nicht lösen.
[Bei einem Strafverfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht gibt es nur noch das Rechtsmittel der Revision. Dabei wird das Urteil und das Verfahren nur noch auf Rechtsfehler geprüft. Dabei stützt sich das Revisionsgericht stark auf das schriftliche Urteil mit der Urteilsbegründung und das Protokoll der Hauptverhandlung, das eben kein Wortprotokoll ist. Eine inhaltliche Prüfung findet in der Revision nicht mehr statt. Es werden z.B. keine neuen Zeugen gehört. In anderen Staaten und Rechtsordnungen mit Common-Law Hintergrund gibt es durchaus Wortprotokolle.]
Die früheren Anwälte als Zeugen
Der Angeklagte möchte die Anwälte, die ihn in früheren Verfahren vertreten haben, als Zeugen hören. Der Richter sieht jedoch dazu keine Notwendigkeit. „Wir sind kein Revisionsgericht!“, „Wir spielen die Prozesse nicht nach!“ erklärt er auch hier sehr geduldig. Das sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Gericht habe nur die angeklagte Tat aufzuklären. Sollte das Gericht das anders handhaben, so wäre der Angeklagte der erste, der sich beschwert.
[Es steht zu befürchten, dass der Angeklagte auch in diesem Prozess ein „Opfer“ der Justiz wird. Durch das Agieren des Angeklagten in diesem Prozess könnte klar werden, warum er in den vorhergehenden Prozessen zum „Opfer“ der Justiz geworden ist. Ich habe vor dem Amtsgericht durchaus mal einen Angeklagten erlebt, der ohne Verteidiger erschien und am Ende sogar freigesprochen wurde, obwohl der Angeklagte die fragliche Handlung nach Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat. Es lag da aber wohl nicht an den herausragenden juristischen Kenntnissen des Angeklagten, sondern daran, dass einfach ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt war.]
Disclaimer
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Quelle
Der Autor im Gerichtssaal.





