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OLG Düsseldorf – Hammerbande – Das Rig

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Der Forensiker Prof. Dr. Dirk Labudde wird am 4. und 5. Prozesstag als Gutachter gehört. Es geht um das von ihm erstellte Gutachten und dabei insbesondere um das von ihm entwickelte Verfahren eine [tatverdächtige] Person mit ihrem digitalen Skelett [Rig] und einem 3D-Model vom „Ereignisort“, so nennt Labudde den Tatort, mit Fotos oder Videoaufnahmen von der Tat abzugleichen. Der Gutachter erklärt [auch im Pausengespräch mit LTO], dass sein Verfahren [noch nicht] dazu geeignet sei Personen eindeutig zu identifizieren. Es könne nur Personen einschließen oder ausschließen.

Es soll geklärt werden, ob die Tatverdächtige Person, Emilie D., an dem Überfall auf einen Thor Steinar Outlet in Erfurt beteiligt war und ob sie zwei Rechtsextremisten ausgespäht hat, bevor diese auf der Straße angegriffen wurden. Aus dem Outlet in Erfurt gibt es die Videoaufnahmen der Überwachungskameras, die bereits am 2. Prozesstag in Augenschein genommen worden sind und von dem Angriff auf die zwei Rechtsextremisten gibt es wohl Handyaufnahmen.

Es sind zwei Prozesstage für die Einvernahme des Gutachters geplant. [Das zeigt wie wichtig das Gutachten für den Fall zu sein scheint bzw. wie hoch der Fragebedarf von Richtern und vor allem der Verteidigung ist. Am Ende wird sich zeigen, dass zwei Prozesstage für die Befragung des Gutachters nicht ausreichen.]

Bevor die Befragung des Gutachters am 4. Prozesstag letztlich startet, gibt es noch prozessuale Dinge zu erledigen.

Der Beschluss zum Gutachten

Der Richter verkündet den Beschluss zum Antrag der Verteidigung am 3. Prozesstag das Gutachten nicht als Beweismittel zu verwerten. Der Senat hält die Maßnahmen für vergleichbar mit der Feststellung von Größe und Gewicht eines Beschuldigten gemäß § 81 b Abs. 1 StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten. Damit darf die Maßnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt werden. Ein Beweiserhebungsverbot ergebe sich damit nicht. Über den Beweiswert muss der Senat entscheiden (§ 261 StPO Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung).

Die 257-er Erklärung

Die Verteidigung der Angeklagten Emilie D. gibt eine Erklärung nach § 257 StPO Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung ab, daher kurz „257-er Erklärung“.

Die Verteidigung geht nochmal auf die Aussage des kaufmännischen Leiters des Thor Steinar Outlets ein, der Angaben zu der Renovierungsbedürftigkeit des Ladens und der Reinigung der Kameras gemacht hatte. Es gehe der Verteidigung darum, dass sich die Gegebenheiten im Laden und vor allen Dingen die Positionen und Ausrichtungen der Kameras geändert haben könnten. Dies habe möglicherweise Auswirkungen auf die dem Gutachten zu Grunde liegenden Daten.

Der Antrag auf Ablehnung des Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit

Die Verteidigung der Angeklagten Nele A. beantragt den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 74 StPO Ablehnung des Sachverständigen).

Die Verteidigung stellt dabei auf einen Podcast ab, in dem sich Prof. Dr. Labudde ab Minute 24:37 zu dem Ausgang eines früheren Verfahrens geäußert habe. Die Verteidigung führt einige Zitate aus dem Podcast an, die belegen sollen, dass es dem Gutachter primär um den Erfolg seiner Methode gehe, die nur bei Verurteilungen gegeben sei.

Weiter unterstellt die Verteidigung dem Gutachter eine Voreingenommenheit, weil dessen wirtschaftlicher Erfolg von der angewendeten Methode abhänge. Die Verteidigung spielt hier auf die FZ forensic.zone GmbH an, bei der der Gutachter Prokurist und dessen Ehefrau Geschäftsführerin sei. [Der Gutachter gibt später an, dass die Abrechnung der Gutachten über die Hochschule erfolge!]

Die Bundesanwaltschaft beantragt, den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurückzuweisen.

Der Ankereffekt

Die Verteidigung befürchtet einen Ankereffekt, ein kognitiver Verzerrungseffekt, bei dem sich spätere Einschätzungen unbewusst an einer zuerst wahrgenommenen Information („Anker“) orientieren, selbst wenn diese Information sachlich falsch, unbegründet oder rechtlich unverwertbar ist.

Der vorsitzende Richter sieht die Gefahr wohl nicht gegeben an, da es sich bei dem Senat um 5 Berufsrichter handele. Er stellt die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zurück, geht aber auf den Vorschlag der Verteidigung ein, das Gutachten „abzuschichten“. D.h. es sollen zunächst nur die theoretischen Grundlagen der zwei Methoden, die Dummy-Methode und die Rig-Methode, losgelöst von dem konkreten Fall betrachtet werden.

Das Gutachten

Die Befragung von Prof. Dr. Labudde zu seinem Gutachten geht sehr ins Detail. Gerade die Befragung durch die Verteidiger gestaltet sich nicht einfach. Die Fragen gehen vor allem um Messungenauigkeiten und wie und ob Kleidung die Ergebnisse beeinflusst. Manche Fragen kann der Gutachter nicht umfassend beantworten, weil die Verteidiger weitergehende Ausführungen abblocken, [wohl nur zum Teil aus Sorge um den Ankereffekt] oder weil gleich die nächste Frage von einem anderen Verteidiger kommt.

In einzelnen Punkten gibt der Gutachter den Verteidigern sogar recht. So wird die Einpassung des Rigs in das Foto oder das Video-Frame zwar im Vier-Augen-Prinzip durchgeführt, aber in der Form, dass der zweite Bearbeiter die Ergebnisse des ersten Bearbeiters bereits kennt. Hier wäre es wünschenswert, wenn ein weiterer Bearbeiter den Vorgang „blind“, also ohne die bisherigen Ergebnisse zu kennen, wiederholt. Der Gutachter räumt ein, dass er dafür mehr Mitarbeiter benötigen würde, diese aber nicht finanziert bekomme und die Ergebnisse durchaus von der Erfahrung der Mitarbeiter abhängen würden.

Der Gutachter

Labudde erklärt Hochschullehrer zu sein. Er habe zunächst [Theoretische] Physik und Medizinphysik [an den Universitäten in Rostock, Enschede (Niederlande) und Kaiserslautern] studiert. Er habe in einer Klinik gearbeitet. Dort sei es um die Entfernung von Tumoren aus dem Gehirn gegangen. Mit der „Rig-Methode“ habe er 2017 angefangen und 2018 habe es erste Aufträge gegeben. [Weitere Details zu Prof. Dr. Labudde finden sich u.a. auf Wikipedia.]

Die Finanzierung

Das Geld für die Aufträge gehe auf das Konto der Hochschule. Die Forschung laufe parallel dazu. Es gäbe kein „Privatinstitut“. Die FZ forensic.zone GmbH habe mit diesem Gutachten gar nichts zu tun. [Damit entfällt in großen Teilen wohl der Vorwurf aus dem Befangenheitsantrag der Verteidigung die wirtschaftliche Zukunft des Gutachters hänge von dem Erfolg seiner Gutachten ab.]

Rig vs. Dummy Methode

Bei der Dummy-Methode wird die Körperhöhe händisch bestimmt [ohne KI]. Bei der Rig Methode werden zusätzlich zur Körperhöhe noch die Höhe der beiden Schultern ermittelt [ohne KI].

Der Ablauf

Die Erstellung des Rigs

Es wird ein Rig von einer Vergleichsperson, der tatverdächtigen Person, auf einem Drehteller in aufrechtem Stand, einer wohldefinierten Pose, in einer kontrollierten Umgebung mittels 3D-Scan erstellt. Die Vergleichsperson wird dazu vorab an definierten Punkten des Körpers mit Klebestreifen von 1 cm Breite und Punkten mit 1 cm Durchmesser markiert. Während der Drehteller [in 2° Schritten] gedreht wird, werden mit zwei Kameras [Nikon D7500] Aufnahmen von der Vergleichsperson gemacht.

Der Ereignisort (Tatort)

Der Ereignisort (Tatort) wird mit einem 3D-Laserscanner gescannt. Durch feste unverrückbare Punkte am Ereignisort wie Fußleisten oder Regale kann unter Berücksichtigung der Perspektive der Kamera, die das Ereignis aufgenommen hat, und weiteren Parametern der virtuelle 3D-Raum mit dem Foto oder Video-Frame in Übereinstimmung gebracht werden.

Das Einpassen des Rigs

Das zuvor erstellte Referenz-Rig der Vergleichsperson kann nun auf die im Bild- oder Video-Frame enthaltene Pose einer Person angepasst und in die richtige Perspektive gebracht werden. Es wird so positioniert, dass Fußkontakt mit dem Boden, Silhouette und Gelenkpunkte plausibel erscheinen. [Das Einpassen ist ein visuell kognitiver Vorgang und stellt keinen Vermessungs- oder Identifikationsvorgang dar, sondern einen modellbasierten Plausibilitätsvergleich.]

Die Definitionen

Das Video-Frame

Das Video-Frame ist ein aus einem Video extrahiertes Einzelbild.

Die Körpergröße

Körpergröße ist die maximale aufrechte Höhe einer Person bei geradem Stand, also in einer wohl definierten Pose.

Die Körperhöhe

Die Körperhöhe ist die messbare Strecke vom Boden bis zu einem wohldefinierten Punkt am Kopf in der aktuell eingenommenen Pose einer Person in einem Foto oder Video‑Frame. Die Körperhöhe ist also von der eingenommenen Pose abhängig und ist nur in genau einem Fall gleichbedeutend mit der Körpergröße.

Die Pose

Die Pose ist die momentane Haltung des Körpers einer Person in einem Foto oder Video-Frame.

Die Pixel

Ein Pixel ist das kleinste adressierbare Bildelement in einem Foto oder Video-Frame. Jeder Pixel trägt Werte für Farb‑ und Helligkeitsinformationen. Über die Anzahl Pixel kann auf einem Foto oder Video-Frame die Körperhöhe einer abgebildeten Person bestimmt werden. Ein Pixel entspricht dabei einer zuvor ermittelten Längeneinheit (Höhe).

Labudde erklärt, dass es mindestens 200 Pixel auf einem Foto oder Video-Frame brauche, wobei ein Pixel maximal 1cm repräsentieren darf, sonst sei keine Auswertung möglich.

Der Pixelfehler

Als Pixelfehler gelte, wenn sich der Bearbeiter bei der Ermittlung der Körperhöhe um einen Pixel bei der Festlegung von dem untersten oder obersten Pixel irrt. Ein Pixel entspricht dabei einer zuvor ermittelten Längeneinheit (Höhe).

Der Laserscanner

In der forensischen 3D-Rekonstruktion und Vermessung, wie sie der Gutachter verwendet, wird ein terrestrischer Laser-Scanner zur Erfassung der real-weltlichen Umgebung genutzt – konkret ein Gerät vom Typ FARO FOCUS 3D X130. Der Scanner kann einen Raum von 10 mal 10 Metern mit einer Ungenauigkeit von 2 mm scannen. Streulicht und reflektierende Oberflächen hätten Einfluss auf die Messung.

Das Rig

Ein Rig ist ein parametrisiertes metrisch korrektes digitales Skelett- bzw. Körpermodell, das aus 17 Gelenkpunkten und starren Segmenten besteht. Der Gutachter erklärt jeder Mensch habe ein individuelles Rig. Die Chance für zwei identische Rigs liege bei 10-10. Das sei nicht ganz so gut wie bei der DNA.

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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