Nach dem spektakulären Einbruch in die Sparkasse Gelsenkirchen Ende 2025 fanden am Donnerstag, den 11.06.2026, die Güteverhandlungen in den ersten beiden Schadenersatzprozessen gegen die Sparkasse Gelsenkirchen vor dem Landgericht Essen statt. Das Interesse der Medien ist groß. Bereits eine Stunde vor dem angesetzten Termin erscheinen die Kläger und ihre Anwälte mit großem Aufgebot und geben der zahlreich erschienenen Presse vor dem Gerichtsgebäude Interviews.
Intermezzo: Burkhard Benecken zur Klageerhebung
Ist die Klageerhebung verfrüht?
Burkhard Benecken ein Rechtsanwalt aus Marl, der nach eigenen Angaben mehrere hundert Mandanten gegen die Sparkasse vertritt, ist zufällig vor Ort. Er gibt an gerade einen Mandanten in einem Mordprozess verteidigt zu haben. Er sieht wohl im Gegensatz zu den Anwälten der beiden Kläger die Klageerhebung gegen die Sparkasse als verfrüht an. Zum einen seien die Ermittlungen zu dem Einbruch noch nicht abgeschlossen und zum anderen befänden sich bei der Sparkasse noch tausende Gegenstände, die die Sparkasse den Eigentümern erst zurückgeben müsste, bevor die Kläger den Schaden genau beziffern könnten.
[In einem Schadenersatzprozess muss der Kläger den Schaden genau beziffern können. Sollte sich also nach Klageerhebung herausstellen, dass in der Bank doch noch Wertgegenstände des Klägers gefunden wurden, die ihm zurückgegeben werden können, dann wäre die Klage in Teilen oder komplett hinfällig und der Kläger würde auf den Kosten der Klage sitzen bleiben. Dass das ein reales Problem ist, zeigen die Ausführungen des Richters in den beiden Güteverhandlungen.]
Kritik an dem Ablauf der Rückgabe von Wertgegenständen
Burkard Benecken berichtet dann noch von einem Fall, wo im Tresorraum der Sparkasse 98.000EUR Bargeld gefunden worden seien, die einer 75-jährigen Mandantin hätten zugeordnet werden können, da sie in einem Umschlag mit dem Namen der Mandantin gefunden worden seien. Diese 98.000EUR hätte sich seine Mandantin in bar in einem SB-Point der Sparkasse direkt am Hauptbahnhof Gelsenkirchen abholen müssen. Die Mandantin habe das Geld dann in einem Stoffbeutel mit einem recht unguten Gefühl nach Hause gebracht.
[Wie es dazu kommen konnte bleibt unklar. Der WDR hat dazu eine Stellungnahme der Sparkasse veröffentlicht.]
Die Klägerin
Die 83-jährige, die namentlich nicht genannt werden möchte, erscheint mit ihrer Tochter zum Termin. Sie gibt an 391.000EUR in ihrem Schließfach gehabt zu haben. Sie fordert Schadenersatz in gleicher Höhe. Das Geld stamme aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung. Nun sei sie völlig mittellos und könne nicht einmal ihre eigene Beerdigung bezahlen. Als sie vor Prozessbeginn gefragt wurde, wie es ihr ging, als sie von dem Einbruch gehört habe, sagte sie: „Ich habe gedacht, ich muss sterben.“
Der Kläger
Der 63-jährige Joachim Alfred W. gibt an ca. 49.000EUR in Goldmünzen und Familienschmuck in seinem Schließfach gehabt zu haben. [Hier zeigt sich in der Güteverhandlung ein weiteres Problem der Kläger bei der genauen Angabe der Schadenshöhe. Bei einigen Gegenständen kann der Richter den Wert der Gegenstände nicht nachvollziehen.]
Die Güteverhandlungen
Der Richter Stefan Ostheide erläutert in beiden Verfahren recht umfangreich die Gesamtumstände und die zu klärenden Rechtsfragen. Da der Kläger in der Verhandlung der Klägerin nicht anwesend war, wiederholen sich seine Ausführungen in der zweiten Güteverhandlung.
Der Vergleichsvorschlag
Die Anwälte der Sparkasse geben ein Vergleichsangebot von 10.300EUR ab, was der in den AGB vereinbarten Versicherungssumme für ein Schließfach entspricht. Das lehnen die Kläger [aus nachvollziehbaren Gründen] ab. [Die Anwälte der Sparkasse scheinen sich dabei und auch sonst sichtlich unwohl zu fühlen.]
Die Gutachten
Sowohl die Kläger als auch die Beklagte haben Gutachten in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen vorgelegt, die ihre jeweilige Position stärken sollen.
[Nach dem Gutachten der Kläger hätte die Sparkasse gemäß den „branchenüblichen Standards“ auch Wände und Decken überwachen müssen, außerdem den Tresorraum und sogar das Parkhaus mit Videokameras ausstatten müssen. Zudem hätte die Brandschutztür zum Treppenhaus vor dem Weihnachtswochenende auf Manipulationen kontrolliert werden müssen.]
In Bezug auf das Gutachten der Kläger kritisiert der Richter allerdings, dass der Gutachter sich vor Ort kein Bild gemacht habe. Es ginge auch nicht darum, was die Sparkasse noch alles hätte tun können, sondern darum was zum Zeitpunkt des Einbruchs geboten war. Was könne man verlangen? Es gehe nicht darum, dass man das habe besser machen können. Absolute Sicherheit werde es nicht geben, erklärt der Richter.
[Die Sparkassenvertreter sind der festen Überzeugung den Tresorraum nach anerkanntem Stand der Technik gesichert zu haben.]
Die „ex ante“ Betrachtung
Der Richter erläutert, dass es bei der Beurteilung der Sicherheitsvorkehrungen der Sparkasse auf die Zeit vor dem Einbruch ankomme („ex ante“). Dass man sich im Nachhinein („ex post“) weitere Sicherungsmaßnahmen vorstellen könne, sei unerheblich.
[Ob jemand fahrlässig gehandelt hat, wird oft ex ante beurteilt. Man fragt: Was konnte die Person zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung wissen und erkennen? Nicht entscheidend ist, was man später durch den eingetretenen Schaden weiß.]
Der Richter führt beispielhaft die Sicherheitsmaßnahmen in der IT an. Es sei immer ein Wettrennen von Tätern und Sicherheitsmaßnahmen.
Das unabhängige Gutachten
Der Richter führt an, dass das Gericht keine Expertise in Sicherheitstechnik habe und daher ein drittes unabhängiges Gutachten beauftragen könnte. Da es noch viele weitere Klagen und Prozesse geben wird, möchte das Gericht möglichst nur einen Gutachter beauftragen, so dass die Ergebnisse für alle Prozesse gleich lauten. Bei der Beauftragung von jeweils einem eigenen Gutachter pro Prozess würden zum einen hohe Kosten entstehen und zum anderen könne es zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Daher überlege das Gericht die noch anstehenden Prozesse auszusetzen, bis ein Gutachten erstellt sei.
Die Inhalte der Schließfächer
Die Klägerin, [die angibt 391.000EUR in ihrem Schließfach gehabt zu haben], könne durch Zeugenbeweis den Inhalt des Schließfachs darlegen. Die Klägerin habe angegeben das Schließfach zusammen mit ihrer Tochter am 22.12.2025 geöffnet zu haben. Der Kläger habe angegeben Goldmünzen und Schmuck für etwa 49.000EUR in dem Schließfach gehabt zu haben. Für die Goldmünzen „Krügerrand“ seien Kaufbelege gefunden worden.
Die Schadenshöhe
Die Höhe des Schadens sei bei Bargeld recht einfach zu ermitteln erklärt der Richter. Da brauche es keine komplizierten Berechnungen. Bei dem Goldschmuck und den Goldmünzen des Klägers wäre das schon anders. Der Kläger hätte wohl eine Liste mit Gegenständen vorgelegt. Allerdings wären die Beschreibungen nicht genau genug, um einen exakten Wert festzustellen. Bei einer vergoldeten Kette fehle zum Beispiel die Karatzahl. Bei den Goldmünzen sei das etwas einfacher. Allerdings sei es da zu überlegen welchen Goldkurs man zu Grunde lege. [Zum Zeitpunkt des Einbruchs war der Goldkurs deutlich höher als zur Zeit der Verhandlung.]
Ist der Schaden noch in der Entwicklung?
[Im juristischen Kontext spricht man davon, dass ein Schaden noch in der Entwicklung ist, wenn sein Umfang oder seine Folgen noch nicht endgültig feststehen und künftig weitere Schadensfolgen eintreten oder erkennbar werden können. Meist ist es bei Personenschäden nicht von vornherein abzusehen, ob bleibende Schäden zurückbleiben und welche Aufwendungen in Zukunft entstehen.]
Der Einbruch habe stattgefunden und die im Tresorraum zurückgebliebenen Wertgegenstände seien gesichert worden. Von daher sei der Schaden nicht mehr in der Entwicklung, auch wenn noch nicht alle Wertgegenstände an die Betroffenen zurückgegeben worden seien, stellt der Richter fest.
Das Bestreiten mit Nichtwissen
Die Sparkasse bestreitet die Angaben der Kläger in Bezug den Inhalt der Schließfächer mit Nichtwissen. [„Mit Nichtwissen bestreiten“ bedeutet, eine Tatsachenbehauptung zurückzuweisen, weil man keine eigene Kenntnis darüber hat und auch keine Kenntnis haben muss.]
Das Vorgehen sei insofern keine Bösartigkeit der Beklagten, erklärt der Richter.
Ist die Klage begründet?
Der Richter hält es für eine akademische Frage, ob sich der Anspruch der Kläger aus der Verletzung einer Nebenpflicht (§ 280 BGB) ergäbe oder aus Gewährleistung wegen eines Mangels der Mietsache. Die Pflicht zur Sicherung träfe in beiden Fällen zu. „Wenn wir den Grund der Haftung haben, dann können wir über die Höhe streiten.“
Die Ansprüche gegen die Täter
Der Richter thematisiert noch die Ansprüche gegen die Täter. Die Kläger hätten in jedem Fall Ansprüche gegen die Täter, sollten diese gefasst werden. An gestohlenem Eigentum könne man kein Eigentum erwerben. Das könnte dazu führen, dass die Kläger von der Sparkasse eine Entschädigung erhalten und zusätzlich die gestohlenen Gegenstände oder Geld von den Tätern zurückerhalten. Um das zu vermeiden hätten die Kläger die Forderungen gegen die Täter an die Sparkasse abgetreten. Der Richter wies darauf hin, dass diese Abtretung an die Sparkasse unbedingt erfolgt sei. Sollte die Sparkasse die Abtretung annehmen, könnte das wiederum dazu führen, dass im Falle, dass die Sparkasse keinen Schadenersatz leisten müsse, trotzdem die Ansprüche gegen die Täter habe!
[War es nun ein Fehler der Sparkasse die Forderungen gegen die Täter unbedingt abzutreten? Rein formal kann man das sicher so sehen. In der Praxis dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass man der Täter habhaft wird, schon nicht besonders hoch sein. Dass dann auch noch die Beute oder Teile davon gefunden werden, kann man dann wohl eher als sehr unwahrscheinlich ansehen. Somit ist die abgetretene Forderung wohl nicht sehr werthaltig.]
Wie geht es weiter?
Am 09.07.2026 will das Gericht das weitere Vorgehen verkünden.

