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OLG Düsseldorf – Free Our Sisters – Das Rechtsgespräch

Im Verfahren gegen Nadine D. vor dem OLG Düsseldorf regt der Richter nach der Vernehmung einer Zeugin und eines Zeugen ein Rechtsgespräch an, das dann auch recht umfangreich geführt wird.

[Ein Rechtsgespräch ist ein Erörterungsgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über die rechtliche Lage und den möglichen Fortgang des Verfahrens. Es kann der Klärung dienen, ob eine Verständigung überhaupt in Betracht kommt, ist aber nicht automatisch selbst schon eine Verständigung. Ein Rechtsgespräch ist also oft der Vorraum zur Verständigung nach § 257c StPO (Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten), aber nicht mit einer Verständigung gleichzusetzen.]

Die Bundesanwaltschaft wirft Nadine D. vor mit der Ideologie der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu sympathisieren. Sie teile die Ziele des IS. Spätestens ab dem Jahr 2019 soll sie die Initiative, „Free Our Sisters“, zur Gefangenenhilfe für Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten des IS in Deutschland und im Ausland betrieben haben.

Die Zeugin

Als Zeugin wird die 35-jährige IS-Rückkehrerin Jennifer W. gehört, die aus der Haft vorgeführt wird. [Jennifer W. wurde im August 2023 nach einer Revision der Bundesanwaltschaft vom OLG München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Ihre eigene Revision wurde hingegen verworfen. Es ging bei der Verurteilung u.a. um den Fall eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge. Ihr Ex-Mann hatte im Irak eine jesidische Frau und deren fünfjährige Tochter als Sklavinnen gekauft. Das Kind wurde 2015 als „Bestrafung“ im Hof ihres Hauses angekettet und der Hitze ausgesetzt. Jennifer W. hat zugesehen, wie das von ihrem Ex-Mann angekettete jesidisches Mädchen in sengender Hitze verdurstete, ohne einzuschreiten. Das Gericht war überzeugt, dass Jennifer W. die lebensgefährliche Situation erkannte, aber nicht eingriff, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre.]

Der Richter befragt die Zeugin zu den Vorkommnissen im Irak und zu ihrer damaligen Einstellung. So gibt die Zeugin an, dass sie damals fest in der Ideologie des IS verhaftet war. „Alles, was der IS an Ideologien hatte, habe ich vertreten!“. So hätte sie Ungläubigen das Lebensrecht abgesprochen, die Strafen der Scharia, Handabhacken für Diebstahl oder Steinigungen, für in Ordnung gehalten. Jesidinnen seien versklavt und wie Tiere behandelt worden. Aus ihrer damaligen Sicht wären es Menschen zweiter Klasse gewesen. Das habe sich der IS zurechtgelegt, dass nur der Islam der richtige Weg sei, erklärt sie dazu heute.

Im Weiteren geht es um die Beziehung der Zeugin zur Angeklagten. Die Zeugin gibt an, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland habe im August/September 2016 wieder aus Deutschland ausreisen wollen, zumindest in die Türkei. In dem Zusammenhang habe sie der Angeklagten Nadine D. ihre Sachen u.a. einen Koffer per Post zugeschickt, um später am Termin der Ausreise unauffällig das Haus verlassen zu können. An dem Tag, an dem sie versucht habe Deutschland zu verlassen, habe sie dann die Angeklagte persönlich getroffen, um ihre Sachen abzuholen. Die Angeklagte habe ihre Geschichte gekannt und über ihr Vorhaben Bescheid gewusst. Als sie dann inhaftiert worden sei, habe ihr die Angeklagte mehrere Briefe geschickt. Das habe unterstützend gewirkt.

Die Zeugin gibt noch an, dass im Oktober ihr 2/3 Termin anstehe. [ Nach § 57 StGB (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe) kann das Gericht nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe den Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen.] Der Richter führt dazu noch aus, dass sich die Zeugin ja geändert habe, an einem Deradikalisierungsprogramm teilnehme und ihre Tat ja aufgearbeitet habe.

So beantwortet die Zeugin die Frage des Verteidigers, ob sie einen Hass gegen die „Szene“ habe, mit „Ich verabscheue den IS. Ich verurteile es. Es hat mein Leben zerstört.“, wobei die Zeugin den Tränen nahe ist.

Nach ihrer Aussage wird die Zeugin in Handschellen aus dem Saal geführt.

Der Zeuge

Der Zeuge ist der 45-jährige Sabri B. A., der seine Haftstrafe bereits verbüßt hat. [Er ist wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung „Ahrar ash-Sham“ in Syrien in drei Fällen sowie des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) in fünf Fällen zu 5 Jahren verurteilt worden.]

Seine einzige Verbindung zu Free Our Sisters wäre als er inhaftiert war und nur durch Briefe gewesen. Der Zeuge redet frei heraus und wirkt insofern recht „authentisch“. „Man freut sich über Post!“, „Wo es einem das Herz erfreut hat“. Man bekomme im Gefängnis maximal einen Koran. Der Richter merkt an, wenn jemand Moslem sei, werde er nicht inhaftiert, worauf der Zeuge entgegnet, dass das in einem Rechtsstaat nicht passieren dürfe. Da seien Sachen so hochgepuscht worden. Bei ihm sei es Unterstützung gewesen, er sei nach Syrien und habe Spenden verteilt. Er habe sich selbst reingeritten. Bei dem Zeugen geht es dann auch noch um zwei Geldzahlungen u.a. für Anwaltskosten, die er von Free Our Sisters erhalten haben soll.

Das Rechtsgespräch

Der Richter meint es sei Zeit für ein offenes Wort. Er sähe bei der Angeklagten einen gewissen Leidensdruck.

Der Richter macht deutlich, dass es nur um ein Rechtsgespräch gehe und nicht um eine Verständigung und er betont es gehe nur um eine vorläufige Einschätzung des Gerichts.

Die Verteidigung liege mit ihren Einschätzungen in ihren 257-er Erklärungen doch sehr weit von dem entfernt, wie es das Gericht wahrnehme. Das Gericht hätte jetzt einige Verhandlungstage gehabt, die ein gewisses Bild erzeugen. „Wer ist Frau D.?“ Das Handeln werde von ihrer Einstellung bestimmt. Es gehe [dem Gericht] nicht um den Islam, der Islam werde nicht bekämpft, macht der Richter deutlich.

Es gehe um die Befürwortung von bewaffnetem Kampf und Tötung von Ungläubigen. Dass das der Kampf des Islam sei und deswegen kein Unrecht. Die Folge sei, dass die Angeklagte so Verurteilungen nicht für gerechtfertigt halte. Diese Einstellung sei es. Sie sähe es als ihre Glaubenspflicht an. Ihr Ziel sei es dann die Standhaftigkeit zu fördern, dass die weiter machen oder Mitglied werden. Zeugen hätten berichtet, was das für eine Wohltat war. „Die Gemeinschaft steht zu mir!“. Das seien alles Punkte.

Der Richter verwies auf die Zeugin, Frau W., die erzählt habe, wie sie drauf war. „Sie sprechen ja nicht mit uns.“ damit wendet sich der Richter an Nadine D.. Frau W. habe Unrecht darstellen können.

Die Rechtsfrage

Am Ende gehe es um eine Rechtsfrage! „Ist das schon IS-Unterstützung?“ Dieses sei die Rechtsfrage, die vom Gericht entschieden werden müsse. „Vertrauen Sie dem Augenmaß des Gerichts.“ heißt es dazu vom Richter.

Der Richter meint eine geständige Einlassung in Bezug auf den objektiven Tatbestand wäre nützlich. Bisher komme aber gar nichts [von der Angeklagten]. Es gäbe bisher keine große Kooperation. Auch die Bundesanwaltschaft sieht „Potenzial“, sollte der objektive Tatbestand eingeräumt werden. Bisher gäbe es dazu keine Einlassung. Teilgeständnisse brächten dagegen nichts.

[Im objektiven Tatbestand sind die konkreten objektiven Voraussetzungen des strafrechtlichen Tatbestandes zu prüfen. In den Fällen eines Handlungsdelikts ist dazu eine konkrete Handlung des Täters erforderlich, die sanktioniert wird. Ein Erfolg muss dabei nicht eintreten.]

Die Verteidigung bringt nochmal einen möglichen Verbotsirrtum ins Spiel. Zudem macht sich der Verteidiger etwas Sorgen, dass wenn statt 9 Jahren nur 7 Jahre herauskommen könnten, dann als schlechter Verteidiger dazustehen. Worauf der Richter entgegnet, dass die Verteidigung das nicht vorhersehen könne. Strafen seien nie schön. Der Verteidiger erklärt, dass sei für ihn Neuland, obwohl er ein erfahrener Verteidiger sei.

Nadine D. möchte sich einlassen

Mitten in dem Vortrag des Richters und dem Dialog mit der Verteidigung sagt die Angeklagte „Ich möchte jetzt reden!“ und auch am Schluss heißt es von der Angeklagten „Ich rede, wenn sie wollen!“.

Der Richter bedeutet der Angeklagten, dass sie wohl am Beginn des nächsten Verhandlungstages reden könne.

Disclaimer

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Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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