Der Angeklagte soll am 18. November 2023 auf einer pro-palästinensischen Demo in Düsseldorf ein Plakat mit einer Israelflagge und einem Mülleimer hochgehalten haben. Eine Figur, gehüllt in ein Palästinensertuch, die eine israelische Flagge in einen Mülleimer wirft. Daneben die Worte „Keep The World Clean“ und „Free Palestine“, also „Haltet die Welt sauber“ und „Befreit Palästina“. Das hat ihm die Anklage wegen §140 Abs. 2 StGB „Belohnung und Billigung von Straftaten“ eingebracht. Die Straftat, auf die hier Bezug genommen wird, ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023.
Die Beweisaufnahme
Die Verteidigerin erklärt Angaben machen zu wollen. Der Vorwurf in der Sache werde nicht bestritten.
Zum Hintergrund gab die Verteidigerin an der 27-Jährige stamme aus Syrien, ein Teil seiner Familie lebe im Gazastreifen. Der Angeklagte habe das Plakat dabeigehabt. Dieses sei bei einer Vorkontrolle durch die Polizei nicht beanstandet worden. Auf der Demo sei dann aber eine erneute Kontrolle durchgeführt worden. Die Polizisten hätten ihm dann das Plakat abgenommen. Die auf dem Plakat abgebildete Flagge sei nur Kritik an dem Vorgehen des Staates Israel gewesen. Die Verteidigerin verliest ein vorbereitetes Dokument, das wohl die Berechtigung von Kritik an dem Vorgehen Israels untermauern soll. „Der 7.10. sei ein Kriegsverbrechen, die Reaktion darauf auch.“ Die Verteidigerin sieht eine einseitige Auslegung des Gerichts. Das Plakat beziehe sich nicht auf den 7.10.2023. Ihr Mandant habe geglaubt das Plakat zeigen zu dürfen, insbesondere durch die vom Angeklagten vorgebrachte Vorkontrolle der Polizei. Die Verteidigerin übergibt das vorbereitete Schriftstück an Staatsanwältin und Richterin. Auf Nachfrage erklärt der Angeklagte „Das alles stimmt.“.
Ein Foto des Plakats wird exemplarisch am Richtertisch in Augenschein genommen. Die Richterin erklärt „Man sieht den Angeklagten. Man sieht das Plakat.“. Am Ende des Tages sei es eine Rechtsfrage.
Die Staatsanwältin sieht die Möglichkeit das Verfahren nach §154 einzustellen, da ein weiteres Verfahren anstehe, so dass die Strafe in diesem Verfahren nicht mehr ins Gewicht falle. Nach einer Unterbrechung verwirft die Richterin dieses Ansinnen, da die Strafe in dem anstehenden Verfahren nur vergleichbar sei.
Das Plädoyer der Staatsanwältin
Der Sachverhalt habe sich bestätigt. Es gäbe einen Zusammenhang mit dem Terrorangriff der Hamas vom 7.10.2023. Daher forderte Die Staatsanwältin 50 Tagessätze.
Das Plädoyer der Verteidigerin
Die Verteidigerin wiederholt es gäbe keinen Bezug zu den Verbrechen der Hamas vom 7.10.2023. Der BGH sehe vor, dass im Sinne der Meinungsfreiheit, wenn es eine nicht strafbare Deutung gäbe, diese zu wählen sei. Es gehe bei dem Plakat nur um Kritik an dem Vorgehen Israels. Der Angeklagte habe sich mit Bezug auf die von ihm vorgebrachte Vorkontrolle nicht sicher sein können, dass das Plakat strafbar sei. Die Polizei habe das bei der Vorkontrolle und auf der Demo schließlich unterschiedlich bewertet. Die Verteidigerin bringt damit noch einen möglichen Verbotsirrtum ins Spiel. Die Verteidigung fordert Freispruch für den Angeklagten.
Das Urteil
50 Tagessätze a 20EUR.
Der Angeklagte habe eingeräumt das Plakat gezeigt zu haben. Das Motiv beziehe sich ganz klar auf den 7.10.2023. Es gäbe keine Möglichkeit das anders zu sehen. Das Wegwerfen der Flagge wertete sie als Missachtung des israelischen Staates und als „menschenverachtend“. Hier unterbricht die Verteidigerin. Sie sieht letzteres nicht als Tatbestandsmerkmal und versucht mit der Richterin zu diskutieren. Die Richterin sieht keinen Verbotsirrtum. Der Angeklagte hätte durch eigene Recherche feststellen müssen, ob das Plakat erlaubt ist. Die Richterin sieht den Tatbestand des §140 Abs. 2 StGB als erfüllt an. Positiv wertet sie das Geständnis des Angeklagten. Die Tagessatzhöhe vermindert sie auf Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Die Verteidigerin sieht es immer noch nicht ein und möchte wohl weiter diskutieren. „Ich verstehe es nicht.“. „Die Sitzung ist geschlossen!“.
Gegen das Urteil gibt es die Rechtsmittel der Berufung und Revision.
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