Start Lokales Düsseldorf OLG Düsseldorf – Hammerbande 18. Prozesstag

OLG Düsseldorf – Hammerbande 18. Prozesstag

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Die Verhandlung beginnt am 18. Prozesstag wegen technischer Probleme mehr als eine Stunde verspätet.

Der Zeuge

Der 49-jährige Ingenieur aus Budapest soll als Zeuge zu dem Geschehen am 10. Februar auf der Bankstr. in Budapest gehört werden.

„Ja ich erinnere mich!“ bestätigt der Zeuge. An dem Abend habe er vor einer Kneipe gewartet und 6 bis 10 Personen bemerkt, als ob die jemanden verfolgen. Er habe keine Aggression oder Bedrohung wahrgenommen und die nicht weiter beobachtet. Er sei etwa 10m entfernt gewesen.

Er sei bis zur Mitte der Bankstraße gelaufen und habe dann einen dumpfen Aufprall gehört. Als sei ein E-Roller umgefallen. Die Gruppe sei angefangen zu laufen. Danach habe es mehrere Gruppen gegeben. Er habe einen Mann auf dem Boden liegen sehen, daneben war eine Begleiterin. Er habe gefragt, ob das ein Messerangriff gewesen sei. Die Frau habe nur ja sagen können. Er sei zu einer anderen Straße gelaufen, wo er meinte, dass sich dort gewöhnlich Polizisten aufhielten. Als er diese dort nicht fand, habe er die Polizei per Telefon gerufen. Innerhalb von 5 Minuten seien Polizei und Rettungswagen vor Ort gewesen. Die Polizei habe dann mit Befragungen angefangen. Die Tat selbst habe er nicht gesehen, da hätten andere näher dran gestanden. Selbst gegen 23:30 sei die Straße nicht menschenleer gewesen.

Auf Nachfragen der Richter macht er u.a. noch folgende Angaben.

Die Gruppe sei ihm vorher nicht aufgefallen. Es seien Männer und Frauen im Alter von 20 Jahren gewesen. Das Geräusch sei, als wenn ein Roller umgekippt wäre. Schreie habe er nicht gehört. Die Gruppe habe sehr wenig gesprochen. Das sei unheimlich gewesen. Die Sprache habe er nicht erkannt. Ob eine Person Abseits gestanden habe, wisse er nicht. Die Personen hätten kleine Taschen und nicht auffällige Kleidung, wie sie junge Leute tragen, getragen.

Das Opfer sei bewusstlos und am Kopf verletzt gewesen. Die Frau habe einen Schock gehabt. Das Opfer sei schwer verletzt gewesen. Ob das Opfer hätte sterben können, kann der Zeuge nicht beantworten „Ich bin kein Arzt!“. Einen Moment lang habe er das gedacht. Nach dem Eintreffen der Rettungskräfte habe das Opfer nach einer Minute sein Bewusstsein zurückerlangt und habe in den Rettungswagen steigen können. Durch die Natrium- [Natriumdampf-] Straßenlaternen mit gelbem Licht sei es nicht möglich Farben zu sehen. Er habe die Gesichter von dem Opfer und der Frau gesehen, könne aber nicht sagen, ob er die heute wieder erkennen würde.

Die Verteidigung bittet um eine Beratungspause. Die fällt mit der Mittagspause zusammen. Der Verteidigung geht es darum die Aussage, dass das Opfer bewusstlos gewesen sein soll, als Vermutung des Zeugen darzustellen. Der Zeuge antwortet „Teilweise, ja.“. Es habe Personen gegeben, die mehr gesehen hätten.

Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu einem Beweisantrag

Die Verteidigung beantragte am 17. Prozesstag diverse Urkunden, Verlautbarungen der US-Regierung in Bezug auf die Einstufung der Antifa-Ost als Terrorgruppe durch die US-Regierung übersetzen und verlesen zu lassen. Zusätzlich möchte die Verteidigung wissen welche Informationen den US-Behörden in Bezug auf die Antifa-Ost vorlägen.

Die zu erhebenden Beweise seien amtsbekannt. Die Verteidigung habe keinen Anspruch darauf zu erfahren, was die Ermittlungsbehörden wissen, erklärt die Bundesanwaltschaft.

Der Antrag zum Beweisverwertungsverbot von Beweismitteln aus Ungarn

Die Verteidigung trägt recht umfangreich die Begründung für ihren Antrag zu einem Beweisverwertungsverbot der Beweismittel aus Ungarn vor. Die Verteidigung beklagt u.a. politischen Einfluss auf die Justiz in Ungarn.

Die Bundesanwaltschaft nimmt recht trocken Stellung dazu. Gründe für ein Beweisverwertungsverbot seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die 257-er Erklärung zu einem Zeugen

Die Befragung des Polizisten, der die Ermittlungen um die beiden Tatkomplexe in Erfurt geleitet hat, habe mehr Fragen als Antworten aufgeworfen. Die in der Wahllichtbildvorlage vorgelegten Bilder seien nicht ähnlich genug gewesen. Sie würden sich gar erheblich unterscheiden, deshalb sei der Beweiswert bei Null. Bei der Wahlichbildvorlage seien handwerkliche Fehler gemacht worden. Die Wahllichtbildvorlage sei nicht streng sequenziell erfolgt. Die Zeugin habe alle Bilder zur Auswahl gehabt. Das mindere den Beweiswert.

[Die Strafprozessordnung enthält keine konkrete Vorgabe, ob die Bilder simultan (gleichzeitig) oder sequenziell (nacheinander) gezeigt werden müssen. Es handelt sich um eine Ermittlungsmethode, deren Ausgestaltung sich aus Praxis, Richtlinien und Rechtsprechung ergibt.

Es gibt Studien, die belegen sollen, dass simultane Line‑ups „relative judgment“ (Auswahl des relativ ähnlichsten Gesichts) und sequenzielle „absolute judgment“ (Abgleich jedes Gesichts mit der Erinnerung) begünstigen.

Der BGH bevorzugt sequenzielle Wahllichtbildvorlagen, weil sie das „relative Vergleichsurteil“ zwischen mehreren Fotos erschweren und den Zeugen zwingen, jedes Bild allein mit seinem Erinnerungsbild abzugleichen; dadurch steige nach seiner Auffassung der Beweiswert. (BGH 4 StR 544/19 – Urteil vom 12. März 2020 (LG Stendal))

Neuere Feldstudien kommen allerdings zum Ergebnis, dass simultane Line‑ups in realen Polizeifällen diagnostisch mindestens ebenso gut oder sogar überlegen sein können; dort waren simultane Line‑ups bei fairer Gestaltung teils genauer als sequenzielle. Die internationale Forschung ist daher heute wohl gespalten.]

Die Asservate des LKA Sachsen

Der Richter fragt die Verteidigung ob die Asservate des LKA Sachsen, die vor dem OLG München bereits genutzt wurden, im Prozess eingeführt werden sollten. Da die Bundesanwaltschaft das allerdings für sinnvoll hält, hat sich die Frage erübrigt.

Beweisantrag in Bezug auf Zeugen

Es sollen weitere Bilder der Zeugen aus Polen, die in Ungarn überfallen wurden, in Augenschein genommen werden und Texte darauf übersetzt werden. [Die Zeugen hatten sich am 17. Prozesstag bereits auf einem Foto mit einem Banner mit der Aufschrift „Die allpolnische Jugend“ und „Die nationale Initiative“ ohne zu zögern wiedererkannt.]

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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