8. Prozesstag
„Unsere Sicht der Dinge ist eine andere!“
Der Richter äußert sich zu den Störungen am vorangegangenen 7. Prozesstag. Er gibt an Verständnis für Proteste zu haben, aber „Hier im Saal gilt das nicht!“ schränkt er das unmissverständlich ein. Proteste müssten außerhalb des Gerichts stattfinden! Einer der Verteidiger beklagt [gegen Ende des Verhandlungstages], dass es keine Möglichkeit mehr gegeben habe sich nach Abbruch der Verhandlung [am 7. Verhandlungstag] mit den Angeklagten noch abzustimmen. [Der Richter hatte diese Möglichkeit extra durch einen Beschluss eröffnet. Auf Grund der Störung sind am 7. Prozesstag allerdings sind die Angeklagten umgehend aus dem Saal geleitet worden. Was jetzt nicht so überraschend ist. Dazu passt dann auch die Bitte des Richters an das Publikum den Saal am Ende der Verhandlung immer zügig zu verlassen.]
Im Zuge der Urteilsverkündung in Budapest [Maja] sei es zu einer emotionalen Reaktion gekommen. Es habe im Saal ja nur eine minimale Störung gegeben, so einer der Verteidiger.
„Unsere Sicht der Dinge ist eine andere!“ entgegnet der vorsitzende Richter dazu stumpf.
[Für die Verteidigung dürfen also Tumulte, ausgelöst durch das Publikum, keine negativen Auswirkungen auf die Angeklagten haben. Es liegt aber wohl in der Natur der Sache, dass das Gericht gehalten ist Sicherheit und Ordnung im Gerichtssaal aufrecht zu erhalten. In dem Zuge ergeben sich einfach die notwendig zu treffenden Maßnahmen, die bei Verteidigung und Publikum zunächst auf Unverständnis stoßen. Die Anspruchshaltung bei Verteidigung und Publikum den Gerichtsaal zu einer politischen Bühne machen zu können scheint mit dem Interesse der Richter einen ordnungsgemäßen Prozess durchzuführen nicht unbedingt kompatibel zu sein.]
Die 257-er Erklärung
Die Verteidigung bleibt ihrer Linie treu. Es gibt die nächste 257-er Erklärung. Diesmal zu der Zeugin, die am vorherigen Prozesstag ausgesagt hat, und wohl zu dem Beweiswert von Zeugenaussagen allgemein. Es folgt ein längerer Vortrag zu der Funktionsweise des Gedächtnisses bei Zeugen und wie die Erinnerungen durch spätere Informationen geändert werden können. [Nach dem Vortrag habe ich fast den Eindruck, dass ein Beweiswert von Zeugenaussagen generell nicht gegeben sein kann. Die Erinnerungen von Zeugen könnten durch Informationsaustausch mit anderen Zeugen, durch Videos von der Tat oder gar durch die Vernehmung bei der Polizei quasi kontaminiert sein. Der Richter wird sich in einer möglichen Urteilsbegründung im Hinblick auf eine Revision wohl damit auseinandersetzen müssen.]
Die Zeugen
Es geht um den Überfall auf zwei Rechtsradikale am 12. Januar 2023 auf der Pestalozzistraße in Erfurt. Zur Tatzeit waren die beiden Geschädigten wohl Mitglieder der rechtsextremen Neue Stärke Partei (NSP).
Der Verteidigung geht es bei der Befragung der Zeugen ganz im Sinne der vorher abgegebenen 257-er Erklärung weniger um den Inhalt als darum, wie die Aussagen damals zu Stande gekommen sind, also wo die Vernehmungen der Polizei stattgefunden haben, wie die Zeugen dahin gekommen sind und ob es Kommunikation mit anderen Zeugen gegeben hat oder Videos von der Tat geschaut wurden.
Zeugin 1
Die erste Zeugin war zur Tatzeit 18 Jahre alt und hat den Angriff auf die zwei Rechtsradikalen auf dem Schulweg beobachtet. Sie hat aber kaum noch detaillierte Erinnerungen an den Vorfall. Mehrere Personen hätten zwei Männer angegriffen.
Zeuge 2
Der zweite Zeuge, ein 20-jähriger Verkäufer aus Erfurt, war damals ebenfalls auf dem Weg zur Schule. Um 7:30 – 7:40 gibt er an. Er kann den Ablauf strukturiert darstellen. Auffällig ist, er spricht von „zwei Geschädigten“, was nicht dem üblichen Sprachgebrauch eines Zeugen entspricht. Er spricht von einem handelsüblichen Hammer, kein Gummihammer und keine Axt. Der Richter hält ihm jedoch vor in einer Vernehmung von einer Axt gesprochen zu haben. Die Täter hätten den Angriff abgebrochen, weil immer mehr Schüler zum Tatort kamen, gibt der Zeuge an.
Zeugin 3
Die dritte Zeugin, eine 54-jährige Beamtin aus Erfurt, war auf dem Weg zur Arbeit und ist kurz vor der Tat gerade mit ihrem Auto losgefahren. Sie habe ihr Auto gewendet und dann aus dem Auto heraus die Tat beobachtet. Sie gibt an mehrfach gehupt zu haben, woraufhin die Tat abrupt abgebrochen worden sei.
Rücktritt vom Versuch?
[Die Aussagen des zweiten Zeugen und der dritten Zeugin deuten darauf hin, dass die Tat abrupt beendet worden sein könnte, sei es, weil immer mehr Schüler zum Tatort kamen oder weil das Hupen der dritten Zeugin Aufmerksamkeit erregt hat. Dies könnte in Bezug auf die Fragestellung, ob ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) vorliegen könnte, relevant sein. So ein Rücktritt muss freiwillig erfolgen und nicht auf Druck äußerer Umstände.]
Die Beweisverwertung des 3D-Rig
Der Richter sieht kein Beweisverwertungsverbot in Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. Labudde [3D-Rig]. Der entsprechende Antrag der Verteidigung wird [erwartungsgemäß] vom Richter zurückgewiesen.
Der Beweiserhebungsantrag
Der Verteidiger von Nele A. stellt einen Beweiserhebungsantrag. [Der ähnelt mir zunächst nur einem in einen Beweisantrag verpacktes politisches Statement, welche ich grundsätzlich nicht im Detail wiedergeben möchte.]. In aller Kürze geht es darum, dass Proteste in Ungarn kriminalisiert würden. Der Tag der Ehre würde ausdrücklich genehmigt, die Proteste dagegen verboten. Der Beweisantrag läuft am Ende darauf hinaus, dass Beweismittel, die von ungarischen Behörden vorgelegt werden, besonders kritisch gesehen werden müssten. Zum Beweis soll ein Artikel des KZ Verbands Wien verlesen werden.
Die Generalbundesanwaltschaft hält den Antrag [am 9.Prozesstag] eher für einen Beweisermittlungsantrag, der zudem völlig ungeeignet sei. Die darin aufgeführten Tatsachen könnten nicht bewiesen werden.
Der Richter liest trotzdem den Artikel des KZ Verbands Wien vor. So kann sich der Zuhörer selbst ein Bild von dem Beweiswert machen. [Vermutlich hätte die Ablehnung des Antrags länger gedauert als das Verlesen des Artikels.]. In dem Artikel geht es um eine Busfahrt nach Ungarn, die abgesagt werden musste.
9. Prozesstag
Am 9. Prozesstag sind nur zwei Zeugen geladen. Beide erscheinen allerdings nicht. Der erste Zeuge hat mitgeteilt Differenzen mit seinem Zeugenbeistand gehabt zu haben, so dass dieser sein Mandat gekündigt habe. Der Richter und der Generalbundesanwalt sehen das nicht als ausreichende Entschuldigung. Der Generalbundesanwalt beantragt ein Ordnungsgeld von 300EUR ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft gegen den Zeugen zu verhängen, dem der Richter dann auch folgt. Der vorsitzende Richter behält sich vor eine polizeiliche Vorführung des Zeugen anzuordnen.
Die zweite Zeugin will sich mit einem Einschreiben beim Gericht abgemeldet haben, welches aber bei Gericht zunächst nicht auffindbar ist. Sollte dieses Einschreiben bei Gericht nicht vorliegen, könnte auch hier ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Die Inaugenscheinnahmen
Als Programmfüller am 9. Prozesstag werden Lichtbilder und Videos zu dem Überfall auf der Pestalozzistraße in Augenschein genommen. Es gibt wieder ein sehr langes Videosegment von der Überwachungskamera vor dem REWE Markt. Zwei Handy Videos, die Schläge auf eine Person am Boden zeigen. In einem der Handy-Videos hört man „Scheiß Nazis sind das!“. Es gibt noch etliche Lichtbilder von den Verletzungen der zwei Geschädigten zu sehen.
Interessant ist der Mitschnitt eines Notrufs bei der Polizei. Eine Frau meldet Jugendliche, die möglicherweise etwas anzünden. „Ich weiß nicht, was das für eine Horde ist.“, „Es erscheint mir unheimlich.“, „Die haben etwas aus dem Rucksack geholt.“, „Das ist keine reelle Sache.“. Letztlich kann die Polizistin am anderen Ende aber nicht erkennen, dass da schon etwas Verbotenes passiert.
Die 257-er Erklärung
Zu den Handy-Videos gibt es wieder eine 257-er Erklärung der Verteidigung. Die weist darauf hin, dass die Auswertung von Handy-Aufnahmen durch die Methode von Professor Dr. Labudde schwierig ist. [Prof. Dr. Labudde selbst hatte das bei seiner Aussage bereits so angegeben.].
Der Beweisverwertungsantrag
Die Verteidigung widerspricht der Verwendung von Lichtbildern, die von der Polizei bearbeitet wurden. Die Kennzeichnungen von Personen seien Hypothesen der Polizei. Das müsste gemäß § 250 StPO (Grundsatz der persönlichen Vernehmung) aber Gegenstand einer Zeugenaussage sein. Eine Aussage könne dadurch nicht ersetzt werden.
Die Generalbundesanwaltschaft hält dagegen die Vorgehensweise der Polizei Verdächtige auf Fotos zu kennzeichnen für durchaus üblich.
Disclaimer
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Quelle
Der Autor im Gerichtssaal.



