Start Lokales Düsseldorf OLG Düsseldorf – Free Our Sister – Geht es in die Verlängerung?

OLG Düsseldorf – Free Our Sister – Geht es in die Verlängerung?

Der Prozess gegen Nadine D. wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland war eigentlich schon auf der Zielgeraden. Doch Beweisanträge der Verteidigerin Nelli Kopev könnten nun den Abschluss des Prozesses bis Ende September verzögern. Es war für den aktuellen Verhandlungstag geplant die Beweisaufnahme zu schließen und das Plädoyer der Bundesanwaltschaft und am darauffolgenden Tag dann das Plädoyer der Verteidigung zu hören. Am 17. Juli hätte dann das Urteil verkündet werden können.

Am Ende des Verhandlungstags hat der Richter den folgenden Verhandlungstermin aufgehoben und 5 weitere Verhandlungstermine bis Ende September angesetzt.

Wie konnte es so weit kommen?

Die Beweisanträge

Schon im Vorfeld hat es Beweisanträge der Verteidigung, Nelli Kopev und Serkan Alkan, gegeben, die von der Bundesanwaltschaft und letztlich von den Richtern teils schon wegen formaler Mängel regelrecht [abgebügelt] worden sind. Es war auch wohl am vorhergehenden Verhandlungstag angedacht noch ausstehende Anträge der Verteidigung dem Gericht vor dem heutigen Verhandlungstag zukommen zu lassen.

Der überraschende Beweisantrag

So verwundert es etwas, dass Nelli Kopev in der Verhandlung noch einen neuen Beweisantrag stellt, wobei der wohl einem bereits zuvor abgelehnten Antrag stark ähnelt.

Der Beweisantrag Teil 1 wird ausgeführt

Einen Teil des Beweisantrags führen die Richter durch das Verlesen von Vermerken und Einstellungsverfügungen zu früheren Verfahren gegen Nadine D. einfach aus, obwohl der Richter erklärt das für nicht relevant zu halten. „Wir haben nicht die Neigung dazu!“. [Es hat wohl vor dem aktuellen Verfahren gegen Nadine D. Ermittlungen und Verfahrenseinstellungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Entscheidung über eine Anklageerhebung) gegeben.]. Die Verteidigung argumentiert in ihrem Beweisantrag, dass diese Verfahrenseinstellungen Auswirkungen auf die Angeklagte, insbesondere auf deren Unrechtsbewusstsein, gehabt haben könnten. Das hätte bei der Angeklagten zu einem Verbotsirrtum geführt.

Exkurs Verbotsirrtum

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Die gesetzliche Grundlage für den sogenannten Verbotsirrtum ist § 17 StGB (Verbotsirrtum). Ein Verbotsirrtum bedeutet, dass jemand nicht weiß oder irrtümlich annimmt, dass sein Verhalten erlaubt ist, obwohl es tatsächlich gegen das Gesetz verstößt. Dabei macht es noch einen Unterschied, ob der Irrtum vermeidbar war. War der Irrtum nicht vermeidbar, handelt der Täter ohne Schuld und es erfolgt ein Freispruch. War der Irrtum hingegen vermeidbar, bleibt die Schuld bestehen, die Strafe kann allerdings nach dem Ermessen des Gerichts gemildert werden.

Kann allgemein jemand, gegen den ermittelt wurde und wo in der Folge das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, davon ausgehen, dass sein Handeln straffrei ist?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft keine öffentliche Klage erhebt, weil sich nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht ergibt. Es kann sein, dass die Tat nicht nachgewiesen werden konnte, aber auch dass das die Tat als nicht strafbar bewertet wurde. Die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist weder ein Freispruch noch eine verbindliche Feststellung, dass das Verhalten straflos war. Um ernsthaft einen Irrtum auszulösen, müsste die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten schon explizit mitgeteilt haben, dass sie das Verhalten als nicht strafbar bewertet hat. Selbst wenn jemand, recht naiv, aus der Einststellung des Verfahrens folgert, dass seine Handlungen straffrei seien, stellt sich die Frage, ob dieser Irrtum vermeidbar war. Das Ganze dürfte jedenfalls unabhängig davon sein, welche Erkenntnisse oder juristischen Einschätzungen die Staatsanwaltschaft dazu hatte, die dem Beschuldigten nicht mitgeteilt wurden oder nicht bekannt waren.
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Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft meint in ihrer Stellungnahme dagegen, dass der Verbotsirrtum nur konstruiert werden solle. Die Angeklagte habe nicht gewusst, was den Behörden an Beweisen vorgelegen habe. Sie habe auch nicht darauf vertrauen können. Die Bundesanwaltschaft verweist für die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags auf eine bereits früher abgegebene Stellungnahme zu einem sehr ähnlichen Beweisantrag von Nelli Kopev.

Der Richter gibt der Verteidigung dazu noch den Hinweis, dass sie aus der Ausführung des einen Beweisantrages nichts folgern solle. Es sei einfach der schnellste Weg gewesen damit umzugehen.

Der Beweisantrag Teil 2

Der zweite Teil des Beweisantrags von Nelli Kopev fordert die bei den Einstellungsverfügungen beteiligten Staatsanwälte als Zeugen zu hören. [Die Richter gehen in dem Punkt wohl davon aus, dass sie den mehrseitigen mündlich vorgetragenen Beweisantrag nicht einfach oder schnell genug ablehnen können bzw. der geplante Ablauf am heutigen Verhandlungstag nicht mehr einzuhalten ist.]. Der Richter fragt die Verteidigung daher, ob sie an ihrem Antrag festhalten wolle, was die Verteidigung nach einer kurzen Pause, die sie zur Beratung mit der Angeklagten nutzt, bestätigt. [Letzteres könnte dafürsprechen, dass der neuerliche Beweisantrag nicht zuvor mit der Angeklagten abgestimmt war.]

[Ob die Richter am nächsten Verhandlungstag den Beweisantrag doch noch ablehnen, bleibt abzuwarten. Sollten die Zeugen gehört werden müssen, dürfte jedenfalls erst Ende September mit einem Urteil zu rechnen sein.]

Disclaimer

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Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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