Start Lokales Düsseldorf OLG Düsseldorf – Ist Free Our Sisters ein IS-Hilfsverein?

OLG Düsseldorf – Ist Free Our Sisters ein IS-Hilfsverein?

Im Prozess gegen Nadine D. vor dem OLG Düsseldorf wird der Islamwissenschaftler und Nahostexperte Guido Steinberg u.a. zu der Frage gehört, ob Free Our Sisters ein IS-Hilfsverein ist.

Die Bundesanwaltschaft wirft Nadine D. vor mit der Ideologie der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu sympathisieren. Sie teile die Ziele des IS. Spätestens ab dem Jahr 2019 soll sie die Initiative, „Free Our Sisters“, zur Gefangenenhilfe für Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten des IS in Deutschland und im Ausland betrieben haben.

Im Einzelnen geht es um 8 Fälle des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine solche Vereinigung und 7 tateinheitliche Fälle des Verdachts des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit entsprechenden EU-Verordnungen.

Der Gutachter

Der Islamwissenschaftler und Nahostexperte Guido Steinberg fungierte bereits in zahlreichen Prozessen als unabhängiger Sachverständiger (Gutachter) gegen mutmaßliche islamistische Terroristen, darunter Mitglieder von al-Qaida, dem Islamischen Staat (IS) und der Hisbollah.
Sein Gutachten ist in diesem Prozess mit Zustimmung der Verteidigung Teil des sogenannten Selbstleseverfahrens, so dass es nicht komplett in der Verhandlung verlesen werden muss. So möchten die Richter dann auch nur noch die Änderungen in Bezug auf den IS seit 2020 hören. Der Vortrag des Gutachters ist sehr detailreich, daher gebe ich hier nur ausgewählte Punkte wieder.

Die Provinzen

Der Gutachter erklärt, der IS habe in Syrien und im Irak keine territoriale Basis mehr. Er sei dort allenfalls in der Wüste, wo nichts ist, zu finden und arbeite im Untergrund. Da es nur einen islamischen Staat gäbe, hätte der IS sogenannte Provinzen in den folgenden Staaten bzw. Regionen: den Philippinen, Mali, Kongo, Libyen, Niger, Kamerun, Burkina-Faso, dem Jemen, Afghanistan und Somalia. Wobei Somalia mehr Geld habe als es brauche.

Die Rolle der Frau

Zur Rolle der Frau beim IS erklärt der Gutachter im Islam spiele die Frau keine Rolle, außer ein behagliches Heim zu schaffen. Der IS habe die Rolle der Frau ausgeweitet und sei da pragmatisch. Ursächlich sei möglicherweise die Personalknappheit. Die Frauen seien da voll drauf. Die Frauen spielen eine Rolle als religiöse Polizei und in der Öffentlichkeitsarbeit, weil die Frau da nicht in Kontakt mit Männern komme.

Free Our Sisters

Der Gutachter hält Free Our Sisters für einen IS-Hilfsverein. Dazu führt der Gutachter mehrere Punkte an.

Die Flaggen

Zunächst wertet der Gutachter die bei den Durchsuchungen der Wohnung von Nadine D. gefundenen Flaggen als IS-Flaggen. In Deutschland sei der einzige Zusammenhang der Flaggen der mit dem IS.

Die Bücher

Der Gutachter teilt die bei der Dursuchung bei der Angeklagten gefundenen Bücher in drei Klassen ein. Dabei gehe zunächst um die Grundlagen aus dem Mittelalter. Hier nennt der Gutachter den 1328 in Damaskus verstorbenen Autor Ibn Taymiyya, der zu Lebzeiten wegen seiner Ansichten mehrfach inhaftiert war. Weiter geht es um wahhabitische Kurztraktate und einen Kommentar dazu. Dann gäbe es noch eine große Gruppe von Autoren, die weltanschaulich kompatibel seien. Der Gutachter nennt hier Anwar al-Awlaki. Der sei zwar bei Al-Qaida gewesen, aber wenn er heute leben würde, wäre er wohl beim IS. Er könne sich jedenfalls nicht wehren, wenn der IS sich auf ihn bezöge.

Die Adressaten der Hilfe

Als einen wichtigen Vertreter nennt der Gutachter den serbischen Staatsbürger Mursad O., auch Ebu Tejma genannt. Den kenne er am besten. „Seine Leute schwören auf ihn“. Einer der besonders harten. Laut Aussage des Gutachters soll er ein Rekrutierer für den bewaffneten Kampf gewesen sein. Neben anderen erwähnt der Gutachter auch Jennifer W., die bereits im Prozess ausgesagt hat.

Das Vokabular

Der Gutachter hat die Sprache von Posts und Chats der Angeklagten ausgewertet. Er bewertet die Ausdrucksweise als IS-Sprache und bringt dazu einige Beispiele. So verwende der IS und seine Anhänger als Eigenbezeichnung „Daula“, die Gegner hingegen würden eher „Daisch“ verwenden. Der nächste Begriff ist „Murtad“. Er stehe für einen „Abtrünnigen“ also eine Person, die den Islam verlassen habe.

Die Symbolik

Der Gutachter spielt hier auf die Bilder von Löwen und Löwinnen, so wie auf Bilder von grünen Vögeln an. Die Löwen entsprächen dabei Jihad Kämpfern und die grünen Vögel den Seelen der Märtyrer.

Die Verteidigung

Der Kern der Verteidigung ist der Vorwurf an den Gutachter er habe nur einen Ausschnitt aus der Kommunikation von Free Our Sisters gesehen und ausgewertet. Die Verteidigung führt hier z.B. die öffentlichen Aussagen an: „Wir schicken kein Geld ins Ausland.“, „Geld in die Camps können wir nicht schicken.“. Der Gutachter wertet das eher als Darstellung nach außen bzw. als Schutzbehauptung.

Die Verteidigung behauptet die Begünstigten der Spendenaktionen hätten alle einen muslimischen Hintergrund und versucht so wohl den IS-Bezug herunterzuspielen. Auch hier bleibt der Gutachter bei seiner Einschätzung einen IS-Bezug zu erkennen. „Das, was ich gesehen habe, weist auf den IS hin.“.

Ob Free Our Sisters radikal sei, möchte die Verteidigung vom Gutachter wissen. Da sei alles voll entgegnet der Gutachter und führt die Bilder und die Bücher aus der Wohnung an. Einzig die Aussage bei Free Our Sisters keine radikalen Aussagen gesehen zu haben kann die Verteidigung dem Gutachter abringen. Die Verteidigung spricht letztlich von Rosinenpicken.

Angesprochen auf die „Brunnenprojekte“ erklärt der Gutachter, die würden alle aus dem IS-Milieu stammen.

Die Beweisanträge

Die Verteidigung stellt noch zwei Beweisanträge.

Der Vater des Mursad O. soll vernommen werden. Der soll bestätigen, dass die Anwaltskosten durch einen Grundstücksverkauf abgedeckt waren und so die Spenden nur für die Frau und die Kinder des Mursad O. gewesen seien.

[Der Richter entscheidet später diesen Beweisantrag abzulehnen und begründet recht umfangreich. Es handle sich allenfalls um einen Beweisermittlungsantrag. So würden wichtige Formalien fehlen wie der vollständige Name und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen. Weiter geht es wohl darum, ob die im Antrag vorgebrachte Behauptung überhaupt eine Wahrnehmung des Zeugen sei.]

Weiterhin sollen Instagram, Telegram Posts und persönlichen Nachrichten verlesen werden, in denen es um die Verwendungszwecke der Spenden ginge, also Aussagen wie keine Spenden ins Ausland, Unterstützung von Familien und für humanitäre Zwecke.

[Der Richter entscheidet später diesen Beweisantrag der Verteidigung einfach auszuführen, da es wohl einfacher ist den auszuführen als darüber zu entscheiden. Die Posts werden in Augenschein genommen bzw. verlesen.]

Die Verfahrenseinstellung für einige Anklagepunkte

Der Richter regt an das Verfahren für einzelne angeklagte Taten einzustellen. Die Bundesanwaltschaft folgt dem und stellt den Antrag das Verfahren für einzelne angeklagte Taten nach § 154 Abs. 2 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) einzustellen, um das Verfahren zu straffen. Das sei im Sinne der Verfahrensökonomie erklärt die Bundesanwaltschaft dazu. [Der Richter hat ein mögliches Ende des Prozesses für den 17. Juli 2026 angekündigt. Dieser Termin wäre wohl mit einem weiteren Beweisprogramm, der Vernehmung weiterer Zeugen, nicht zu halten.]

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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