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OLG Düsseldorf – Free our Sisters – Das Urteil

Das Urteil

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – verurteilt heute am Freitag, den 14. August 2026, unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Winfried van der Grinten die 43-jährige deutsche Staatsangehörige Nadine D. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 S. 1 StGB) in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz, sowie wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für diese Vereinigung (§ 129b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 S. 3 StGB) in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Verfahrensablauf & Anträge

Sieben weitere in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts genannte Fälle hat der Senat auf Antrag nach § 154 StPO eingestellt, da sie für die Strafzumessung nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.

Die Bundesanwaltschaft hatte eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten beantragt. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch, hilfsweise auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie Aufhebung des Haftbefehls.

Die Urteilsbegründung

Nach den Feststellungen des Senats betrieb die Angeklagte von Dezember 2019 bis August 2024 die Initiative „Free Our Sisters“. Über mehrere Social-Media-Kanäle sammelte sie Spenden und unterstützte inhaftierte IS-Mitglieder, IS-Unterstützer und IS-Sympathisanten vor allem in Deutschland und Österreich finanziell. Zudem erzielte sie Einnahmen durch den Verkauf von IS-Literatur und initiierte Briefaktionen, die psychologische Unterstützung für Inhaftierte bieten sollten. Durch derartige Unterstützungsleistungen zugunsten in Haft befindlicher oder verurteilter IS-Sympathisanten warb sie zudem darum, dass sich diese künftig erneut als Unterstützer oder als Mitglieder für den IS betätigen.

Die religiöse Einstellung der Angeklagten

Der Senat hält die religiöse Einstellung der Angeklagten für entscheidend wichtig. Es ginge nicht, wie der Verteidiger das angeführt habe, nur um die Taten. In ihrer rudimentären Einlassung habe die Angeklagte zwar dargelegt, dass sie Gewalt ablehne, der Senat halte das aber für widerlegt. Es gäbe vielmehr Indizien, dass die Angeklagte sich ein Kalifat und die Scharia des IS wünsche und dass sie unsere Gesellschaftsordnung ablehne. Sie halte Steinigen für gerechtfertigt.

Das Gericht sei für sie Tawaghit (Taghut). [„Taghut“ bezeichnet im islamistischen bzw. salafistischen Sprachgebrauch eine sehr weitreichende Delegitimierung des staatlichen Gerichts.]

Sie kenne die hiesigen Regeln. Sie könne sich so verhalten, dass ihre jihadistische Einstellung nicht auffalle. Der Richter führt zahlreiche Beispiele u. a. aus der sichergestellten Kommunikation (Chatverläufe und Briefe) der Angeklagten an.

So habe die Angeklagte sich erkundigt, ob die von ihr durchgeführten Versteigerungen „haram“ seien und im Anschluss dazu ein Rechtsgutachten eingeholt. Das zeige, dass sie nicht das deutsche Recht anwenden wolle, sondern das des IS, führt der Richter aus.
Sie habe sogar Kinder „missbraucht“, um den als Massenmörder verurteilten Salah Abdeslam durch Briefaktionen psychologisch zu unterstützen.

„Ich danke euch, dass ihr mir helft standzuhalten!“, habe dieser geantwortet. Die Angeklagte habe gewünscht, dass eine große Armee komme und ihn befreie. „Wenn du wüsstest, wie sehr ich dich liebe“, habe sie ihm geschrieben. Die schönen Worte hätten ihm Trost gespendet, führt der Richter weiter aus. Die Angeklagte habe nur die Beteiligung an Anschlägen ausgeschlossen, merkt der Richter an.

Weiter sollen die bei einer Durchsuchung gefundenen IS-Flaggen und islamistisch-wahhabitische Bücher wie „Die drei Grundlagen“ auf die Gesinnung der Angeklagten hindeuten. Die Bücher aus dem 18. Jahrhundert habe der IS neu herausgegeben. Die Aktionen von „Free our Sisters“ hätten darauf abgezielt, den Begünstigten klarzumachen, dass der IS sich kümmere.

Die Liste der Begünstigten besteht aus dem „who is who“ der islamistischen Szene, die teils sogar vom Senat in Düsseldorf verurteilt wurde. Der Richter führt für jeden der 8 Fälle den Begünstigten, die Höhe der Zuwendung und die Einzelstrafhöhe an.

Kein Verbotsirrtum!

Es brauche da keine Rechtsprechung. Jeder Laie könne das! Jeder könne erkennen, dass es nicht richtig sei, einen Massenmörder zu unterstützen, erklärt der Richter der Angeklagten.

Es sei zudem unerheblich, dass die Ermittlungsbehörden nicht tätig geworden sind. Eine Begründung für eine frühere Einstellung der Verfahren habe die Angeklagte nicht erhalten. Ob die Angeklagte bei einer vorgegebenen anwaltlichen Beratung den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig geschildert habe, sei fraglich. Dass ein Anwalt ihr den Rat gegeben haben könnte, ihr Verhalten sei nicht strafbar, könne er sich nicht vorstellen, führt der Richter aus.

Die Strafzumessung

Bei der Strafzumessung berücksichtigt der Senat zugunsten der Angeklagten die folgenden Punkte:

  • Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
  • Es gibt Elemente eines Geständnisses. Die Angeklagte hat eingeräumt, die Social-Media-Kanäle von „Free Our Sisters“ betrieben zu haben.
  • Die Angeklagte ist haftempfindlich.
  • Die Dauer der U-Haft.
  • Die Taten liegen längere Zeit zurück.
  • Die Angeklagte hat auf die Rückgabe der Tatmittel verzichtet.
  • Die Angeklagte hat unmittelbar vor ihrer Festnahme öffentlich angekündigt, die Initiative einzustellen, das aber, nach Auffassung des Senats, nicht aus Einsicht, dass es falsch ist.

Zu Lasten der Angeklagten fällt ins Gewicht, dass die Angeklagte eine Vereinigung unterstützt hat, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens als besonders gefährlich anzusehen ist, und sich die Taten über mehrere Jahre erstreckten.

Die Untersuchungshaft

Der vorsitzende Richter ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Der Senat sehe Fluchtgefahr als gegeben an. Familiäre Bindungen hätten die Angeklagte nicht von ihrem Tun abgehalten. Im Gegenteil habe die Familie das Handeln zugelassen. Es bestünden Kontakte ins Ausland. Die Angeklagte habe sich in keiner Weise distanziert und sich IS-konform verhalten. Sie könne daher weiterhin mit Unterstützung der Szene rechnen.

„Machen Sie sich auf den Weg!“

Der vorsitzende Richter nennt den 02. Juni 2027 als Datum für den Zweidritteltermin. Dann könnte die restliche Strafe nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Er empfiehlt der Angeklagten, an ihrer Einstellung zu arbeiten. Sie sei als junger Erwachsener zum Islam gekommen und habe nur die radikale Auffassung kennengelernt. Falls die Angeklagte nicht an ihrer Einstellung arbeite, könne es keine günstige Prognose geben. „Ich hoffe, dass Sie sich auf den Weg machen!“

Lockerungen bei den Haftbedingungen

Der Vorsitzende Richter kündigt an, dass es bei den Haftbedingungen Lockerungen geben werde. Bei der Briefüberwachung werde es aber bleiben.

Die Rechtsmittel

Gegen das Urteil kann innerhalb einer Woche ab Verkündung Revision eingelegt werden. Gegen den Haftbefehl gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde.

Disclaimer

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Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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