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LG Essen – Sachbeschädigung, Bedrohung mit Messer, Raub – Das Urteil

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Am 1. Prozesstag hat der Staatsanwalt dem 30-jährigen Angeklagten, Abdurrahim S., vorgeworfen in der Zeit vom 23.02.2025 bis zum 03.10.2025 in Gladbeck im Zustand verminderter Schuldfähigkeit 4 Straftaten begangen zu haben. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) vorliegen.

Heute sagen eine 28-jährige Psychologin, ein Berufsbetreuer und eine psychologische Gutachterin aus.

Die Zeugin (1)

Zunächst sagt eine 28-jährige Psychologin als Zeugin aus, die den Angeklagten während seiner Haft betreut hat. Die Zeugin berichtet, dass der Angeklagte in der Haft Spice konsumiert habe. 8 Fälle mit entsprechend positiven Drogentests habe es gegeben. Trotz der Maßnahmen habe er Kontakt zu Suchtmitteln gehabt. Der Angeklagte zeige zudem wenig Motivation und keine Krankheitseinsicht.

Der Angeklagte wolle die Diagnose, Schizophrenie, loswerden. Er habe ihr gegenüber angegeben keine Symptome mehr zu haben und keine Stimmen mehr zu hören. Die Medikamente nehme er. Es gäbe keine Hinweise, dass er die wieder ausspucke. Das bestätige der Medikamentenspiegel. Der Angeklagte zeige sich verschlossen und gäbe keine Informationen preis. Eine tiefergehende Anamnese habe aber nicht stattgefunden.

Der Zeuge (2)

Der 52-jährige Berufspfleger berichtet, dass er den Angeklagten vor einem Jahr im Gericht kennengelernt habe. Er hätte mehrmals versucht ihn zu kontaktieren. Das sei schwierig gewesen, da der Angeklagte wohl ohne festen Wohnsitz und nur sporadisch bei der Mutter gewesen sei.

Die Einstellung nach § 154 StPO

Für die zweite angeklagte Tat, die Beschädigung einer Eingangstür, beantragt der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten), weil die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fällt. Der Richter verkündet einen gleichlautenden Beschluss.

Der Angeklagte verzichtet auf die Herausgabe des Tierabwehrsprays, dass er bei dem Raub mitgeführt hat.

Der Bundeszentralregisterauszug

Der Bundeszentralregisterauszug wird verlesen. Er enthält fünf Einträge: Körperverletzung, Raub, Erschleichen von Leistungen, schwerer Raub, Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht.

Das psychologische Gutachten

Die Gutachterin, eine 46-jährige Fachärztin für Psychologie, trägt ihr umfangreiches und sehr ins Detail gehende Gutachten vor. Sie beschreibt den Angeklagten als freundlich, aber misstrauisch. Der Angeklagte habe möglichst gesund erscheinen wollen. Er sei nicht besonders emphatisch, habe Bagatellisierungstendenzen und keine Krankheitseinsicht. So habe er z.B. Sinnestäuschungen mit der Begründung abgestritten das sei falsch dokumentiert worden. Er gäbe an sich nicht krank gefühlt zu haben und zu Unrecht [in einer Klinik] in Marsberg untergebracht worden zu sein, sie würden einem das richtig reindrücken. Er habe erklärt Medikamente nicht genommen zu haben, weil er keine Psychose habe. Das Verhalten sei insofern „folgerichtig“.

Momentan bekäme er die Höchstdosis von drei Medikamenten. Er fühle sich dadurch müde und habe 15 Kilogramm zugenommen. Das sei eine Nebenwirkung der Medikamente.

Er habe seinen deutschen Pass abgeben und so wohl eine Abschiebung nach Marokko erreichen wollen. Dort habe er dann innerhalb der Familie arbeiten wollen.

Er habe viel Alkohol, eine halbe Flasche Wodka und 6 Flaschen Bier am Tag, getrunken, sowie 1-2g Cannabis konsumiert. Kokain habe er nur genommen, um gute Laune zu bekommen. In der JVA habe er Spice konsumiert. [Das hat die erste Zeugin berichtet.]
Der Angeklagte meine er sei kein 63-er [§ 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus], sondern ein 64-er [§ 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt] und er höre keine Stimmen.

Die Gutachterin berichtet von einem 6-jährigem Aufenthalt des Angeklagten in einer Klinik in Marsberg nach § 63 StGB. Die Gutachterin kommt zu dem Schluss, dass es sich um eine Psychose und nicht um eine drogeninduzierte Psychose handelt.

Die Schuldfähigkeit

Für die drei noch übrigen der vier angeklagten Taten hält die Gutachterin den Angeklagten für schuldunfähig. [Eine Tat wurde nach § 154 StPO eingestellt.] Die Schizophrenie sei krankhaft. Es gäbe keinen Hinweis auf eine Remission. „Er war in seinem Film!“. So geht die Gutachterin von Sinnestäuschungen während der Tat(en) aus!

Der Ausblick

Die Schizophrenie sei kurativ nicht zu behandeln, d.h. sie sei behandelbar, aber nicht heilbar.

Der Angeklagte sei schwer erkrankt. Er sei momentan nicht optimal eingestellt. Die Medikamente seien zwar gut wirksam, aber in Bezug auf die Nebenwirkungen auf Dauer nicht optimal. Besser wären Depotpräparate mit weniger Nebenwirkungen alle 2 Monate. Das müsse beim Angeklagten aber erst eingestellt werden. Das wiederum sei bei dem Angeklagten in Freiheit aber nicht möglich, denn alle, insbesondere die Familie des Angeklagten, seien an ihre Grenzen gestoßen.

Falls der Angeklagte die Medikamente absetzen würde, würde es zeitnah (innerhalb von 10 Stunden) schlechter werden. Die Gutachterin rechnet mit einer Wahrscheinlichkeit von 100% mit einem Rückfall. Es seien von dem Angeklagten weitere Taten zu erwarten.

Die Sozialprognose und die Legalprognose seien negativ!

Das Plädoyer des Staatsanwalts

Der Staatsanwalt hebt die schwere der angeklagten Taten hervor. Bei zwei Taten habe ein Messer eine Rolle gespielt. Bei der dritten habe er eine 84-jährige Frau von hinten angegriffen und ihr die Handtasche entrissen. Das habe zu einem Beckenbruch und in der Folg zu einem 14-tägigen Klinikaufenthalt des Opfers geführt.

Es bestünden keine Zweifel, dass es so gewesen sei. Die Zeugen hätten keine Belastungstendenzen gezeigt. Bei den angeklagten Taten 1 und 3 [Bedrohungen mit einem Messer] sehe er die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Bei der 4. Tat [Raub] käme § 20 StGB oder § 21 StGB in Betracht.

Der Staatsanwalt beantragt Freispruch für den Angeklagten.

Der Staatsanwalt sieht eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalttaten. Der Angeklagte sei ohne Anlass allgemeingefährlich gewesen. Deshalb sieht er die Verhältnismäßigkeit für eine Unterbringung nach § 63 StPO als gegeben an.

Das Plädoyer der Verteidigung

Die Verteidigerin meint der Staatsanwalt habe das gut zusammengefasst. Sie beantragt ebenso Freispruch wegen Schuldunfähigkeit. Es blieben kaum noch Fragen übrig. Die Unterbringung nach § 63 StPO sei richtig.

Das letzte Wort des Angeklagten

Dem Angeklagten kommt doch noch ein „Es tut mir leid was passiert ist!“ über die Lippen.

Das Urteil

Nach einer etwa 15 Minuten dauernden Beratung verkündet der Richter das Urteil.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Der Richter geht von einer schweren Erkrankung aus. Er habe keine Zweifel an einer chronifizierten Schizophrenie.

Der Richter ordnet die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StPO an.

Nach der Beweisaufnahme sieht auch der Richter die Tatvorwürfe als erwiesen an. Keiner der Zeugen habe zu dick aufgetragen. Man habe den Zeugen C. gesehen, der habe gezittert und gestottert. Ein Kerl wie ein Baum. Er habe um die Sicherheit seiner Kinder gefürchtet.

Der Richter geht davon aus, dass Taten erneut drohen bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Die Familie des Angeklagten sei überfordert. Sie seien medizinische Laien. Man brauche aber Profis! Dem Angeklagten fehle das Krankheitsverständnis. Es sei laut Gutachten nicht möglich die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte müsse Abstinenz wollen.

„Wir bestrafen Sie nicht“ erklärt der Richter dem Angeklagten, die Gefahr sei aber zu groß und daher erfolge die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.

Gegen das Urteil gibt es das Rechtsmittel der Revision einzulegen innerhalb einer Woche.

Es erfolgt noch der Beschluss: Der Unterbringungsbefehl bleibt aufrecht und in Vollzug.

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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