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OLG Düsseldorf – Hammerbande 16. und 17. Prozesstag

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16. Prozesstag

Der Beweisantrag zum Gummihammer

Die Verteidigung stellt den Antrag die Einzelbilder aus dem Flucht-Video aus Erfurt und Lichtbilder eines handelsüblichen Gummihammers in Augenschein zu nehmen. Solche Gummihämmer könnten mit einer Axt verwechselt werden. Die Verteidigung verweist in ihrem Vortrag auf das Gutachten von Dr. Eisenmenger in Bezug auf die Wirkung von Gummihämmern im Gegensatz zu einem normalen Eisenhammer. Die Bundesanwaltschaft erklärt später keine Einwände gegen die Inaugenscheinnahme zu haben. Die Lichtbilder werden gegen Ende des 17. Prozesstages in Augenschein genommen. Zu sehen ist u.a. ein Produktfoto von einem Gummihammer vom Baumarkt Bauhaus und die Einzelbilder aus dem Handy-Video. Der Richter sieht den Antrag der Verteidigung damit als erledigt an.

Der Verwertungswiderspruch zur Wahllichtbildvorlage

Bevor der erste Zeuge vernommen wird, gibt es von der Verteidigung einen Hinweis auf den bereits erfolgten Verwertungswiderspruch zur Wahllichtbildvorlage. Die Bilder sollen unähnlich zu dem Bild der Angeklagten gewesen sein. [Der Zeuge hat die Wahllichtbildvorlage durchgeführt.]

Der Zeuge 1

Der Zeuge ist ein 47-jähriger Polizist, der die Ermittlungen um die beiden Tatkomplexe in Erfurt geleitet hat. Der Polizist wird, ohne dass zunächst ein Grund ersichtlich ist, nach § 55 StPO belehrt, d.h. er darf die Antwort auf Fragen verweigern, wenn er sich durch deren Beantwortung selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

Die Wahllichtbildvorlage

Der Zeuge gibt an die Wahllichtbildvorlage durchgeführt zu haben, bei der Zeugen die Bilder von zwei Angeklagten ausgewählt hatten. Er habe die Wahllichtbildvorlage aber nicht selbst erstellt. Die Verteidigung zeigt sich sehr interessiert an dem Namen des Erstellers der Wahllichtbildvorlage. [Die Verteidigung richtet sich, wie auch schon mit dem vorhergehenden Beweisverwertungsantrag, gegen die Vorgehensweise der Polizei und versucht damit den Beweiswert der Identifizierung der Angeklagten durch die Wahllichtbildvorlage zu erschüttern.]

Die Rolle der Berichterstattung

Der Richter fragt, ob der Zeuge den Bildzeitungsartikel vom 24.04.2023 kenne.

[Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt den Artikel verlesen zu lassen, was dann auch wohl geschehen ist. In dem Artikel gibt es auch das Bild einer Angeklagten, welches wiederum in der Wahllichtbildvorlage verwendet wurde. Die Verteidigung möchte wohl darauf hinaus, dass die Zeugen das Bild durch den Zeitungsartikel gekannt haben könnten.]

Der Zeuge betont den Artikel weder gesehen noch gelesen zu haben.

Der Ablauf der Wahllichtbildvorlage

Es geht im Folgenden darum, wie die Fotos für die Wahllichtbildvorlage ausgewählt wurden und wie der Ablauf der Wahllichtbildvorlage war.

Aus den Ausführungen des Zeugen ergibt sich in etwa folgender Ablauf. Es werden zunächst Bilder von echten Personen aus einer Datenbank mit bestimmten Parametern Phänotyp, Haarlänge, Alter usw. selektiert. Aus der Menge der so zur Verfügung stehenden Fotos, das können durchaus mehr als 1000 sein, in einem Fall waren es 1584, werden die Bilder für die Lichtbildvorlage ausgewählt. Die Bilder werden vom Ausschnitt her so angepasst, dass sie dem Bild der zu identifizierenden Person ähneln. Weitere inhaltliche Änderungen an den Bildern soll es nicht gegeben haben. Die Bilder seien bewusst in schwarz-weiß vorgelegt worden, da es sonst Farbabweichungen zwischen den Vergleichsbildern und dem der zu identifizierenden Person geben könne.

Zu der Wahllichtbildvorlage selbst ergibt sich etwa folgender Ablauf. Die Zeugin habe alle Bilder zur freien Verfügung gehabt. Er habe die Zeugin machen lassen und keinen Einfluss nehmen wollen. Die Zeugin habe das Foto zur Seite gelegt. Nach dem letzten Bild habe die Zeugin gesagt „Die isses!“. Der Zeuge erklärt, dass er die Worte „Ich erkenne das Mädchen“ wörtlich aufgeschrieben habe.

Die Stärke der Fußtritte

Es geht der Verteidigung noch um die Intensität der Tritte. „Eine wie, wenn man gegen einen Fußball stößt“. Die Verteidigung interessiert sich für die konkrete Fragestellung zu der Antwort und warum die nicht im Protokoll stehe. „Wie dolle haben sie denn zugetreten?“ vermutet der Zeuge. Wir versuchen uns an das Alter der Zeugen anzupassen. [Die Verteidigung vermutet hier wohl eine suggestive Fragestellung.]

Die Positionen der Angreifer um das Opfer herum

Eine Zeugin hat in ihrer Vernehmung noch eine Skizze gezeichnet, die die Position der Täter um das Opfer herum angibt. Diese Zeichnung wird in Augenschein genommen. Die Positionen der Angreifer sind dort beim Kopf des Opfers eingezeichnet.

Das kurze Protokoll

Die Verteidigung spricht den Zeugen auf ein Protokoll einer drei Stunden dauernden Vernehmung an, das nur 1 ½ Seiten lang sei. Der Zeuge gibt an, dass ihm das nicht aufgefallen sei und er das nicht hinterfragt habe.

Der Durchstich von Informationen an die Presse

Bei der weiteren Befragung des Zeugen zur Berichterstattung in der Presse wird klar, worauf die Verteidigung hinauswill. Es sollen von der Polizei Informationen an die Presse durchgestochen worden sein. Nachdem der Zeuge sich rückversichert hat, dass er zu dem Thema aussagen darf, erklärt er, dass es ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats gäbe. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Erfurt und die Abteilung für interne Ermittlungen abgegeben worden. Er könne nicht mehr auf die Daten dazu zugreifen.

Zeuge 2

Der zweite Zeuge ist Florian R., Lagerarbeiter aus Erfurt. Er ist der zweite Rechtsextreme, der auf der Pestalozzistraße angegriffen wurde. Er erscheint mit einem Anwalt als Zeugenbeistand (§ 68b Abs. 2 StPO) und wird nach § 55 StPO belehrt, d.h. er darf die Antwort auf Fragen verweigern, wenn er sich durch deren Beantwortung selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

Der Angriff

Der Zeuge berichtet, wie sich der Angriff aus seiner Sicht abgespielt hat. Er sei mit seinem Begleiter, Herrn B., auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Sie hätten bei REWE einen Zwischenstopp gemacht. Er hätte zwei Personen gesehen, die vermummt waren. Er sei bis auf die andere Straßenseite gekommen. Die Angreifer hätten auf Kopf und Beine eingeschlagen und seinen Begleiter zu Boden gebracht. Er habe nur vier Leute wahrgenommen. Zu den Personen könne er nur wenig sagen. Die hätten versucht ihn auf den Boden zu kriegen. Er habe seine Hände runternehmen sollen. Der Angriff sei durch den Einsatz von Pfefferspray beendet worden. Er habe Platzwunden am Kopf und ein Loch im linken Bein erlitten. Er habe den Ruf „Das waren scheiß Nazis.“ gehört. Er sei nach dem Angriff entlassen worden, um andere Mitarbeiter zu schützen.

Die rechte Gesinnung

Es geht weiter um die Frage, ob der Zeuge als „Rechter“ erkennbar war. Das sei kein Geheimnis erklärt er dem Richter. Man habe erkennen können, dass er in der Neuen Stärke Partei (NSP) aktiv war. Er habe Führungsverantwortung in der NSP gehabt. Seine Adresse habe im Internet gestanden.

Die Verteidigung bohrt weiter in Bezug auf die rechte Gesinnung des Zeugen. „Es war nicht einfach Sie hier her zu bekommen.“. Der Zeuge gibt an Probleme mit seinem Anwalt gehabt zu haben. Warum er einen Anwalt haben müsse? Es sei in seinem Interesse einen Beistand zu haben.

Der Zeuge gibt an mehrere Verfahren wegen Körperverletzung ohne Waffen und § 86a [Kennzeichen] gehabt zu haben. Ob er unter Alkohol aggressiv werde? Wie lange er in der Partei NSP war? 1 ½ Jahre. Ob er auch bei der Partei der 3. Weg war. Nein.

Ob die NSP gegen Juden sei? Sein Anwalt sieht die Verfahrensrelevanz nicht! Die Bundesanwaltschaft sieht ebenfalls keine Relevanz für das Verfahren. Der Richter lässt die Frage aber zu, sie sei nicht unzulässig. „Mir ist der Punkt nicht bekannt.“

„Wie stehen Sie und die Partei zu Menschen aus Afrika?“ Zeuge und Anwalt beraten sich. Jeder habe seine eigene Auffassung. Er sei in Afrika gewesen.

Die Verteidigung fragt nach einem positiven Weltbild in der Zeit von 33-45? Dem Richter reicht das Zögern schon aus. Der Anwalt des Zeugen „Wir müssen nicht antworten?“. Der Verteidiger „Ich möchte eine Antwort!“.

Seit wann der Zeuge in der rechten Szene sei möchte die Verteidigung noch klären. Seit 2021 gibt der Zeuge an, Vollmitglied in der NSP erst später. Ob er vorher schon rechts gewesen sei und seit wann? Meine Meinung hatte ich schon immer.

Die Verteidigung möchte eine 257-er Erklärung zur Aussage des Zeugen abgeben.

„Man ist irgendwie ratlos.“ kommentiert der Richter die Vernehmung des Zeugen.

Die 257-Erklärung zum Gutachten von Labudde

Labudde hat unter Beweis gestellt, dass

  1. seine Untersuchung die Frage nicht beantworten konnte, ob es sich um Frau D. handelt. Er könne das überhaupt nicht leisten. Es gäbe Wahrscheinlichkeiten ohne statistischen Hintergrund.
  2. die wissenschaftliche Methode nicht validiert sei. Er könne nicht quantifizieren. Die Methode sei noch in der Entwicklung. Zudem habe er gegen das Delegationsverbot verstossen, in dem er Aufgaben an Hilfspersonen delegiert habe.
  3. das es Fehlerquellen gäbe. Die Rig Einpassung sei fehleranfällig. Die Krümmungen der Wirbelsäule sei nicht modelliert. Schuhwerk und Kopfbedeckungen seien eine Fehlerquelle. Es gäbe den Pixelfehler.
  4. aus den Handy-Videos von wenigen Sekunden Länge nur zwei bis drei Frames verwertbar gewesen seien. Die Mindesthöhe von 200 Pixeln sei im Fluchtvideo nicht erfüllt.

Die Verteidigung fragt sich warum Labudde überhaupt die im Gutachten gestellte Frage beantwortet habe. Das Gutachten sei forensisch nicht verwertbar.

Der Beweisantrag zum „Tag der Ehre“

Zu dem Geschehen in Budapest möchte die Verteidigung mehrere Videos in Augenschein nehmen und Presseartikel verlesen lassen, um die so in die Verhandlung einzuführen. Es geht um Artikel und Videos u.a. von MDR, FAZ, RTL, Süddeutsche Zeitung und weitere. Die Bundesanwaltschaft hält das für allgemeinkundig und nicht für einen Beweis.

Der Beweisantrag zur Einstufung der Antifa-Ost als Terrorgruppe in den USA

Die Verteidigung möchte diverse Urkunden, Verlautbarungen der US-Regierung in Bezug auf die Einstufung der Antifa-Ost als Terrorgruppe durch die US-Regierung, übersetzen lassen. Die Verteidigung möchte Ermittlungen, ob die Bundesregierung im Vorfeld mit der US-Regierung in Kontakt war, ob Informationen weitergegeben wurden und ob Telefongespräche abgehört würden. Die Verteidigung möchte wissen welche Informationen den US-Behörden in Bezug auf die Antifa-Ost vorlägen.

Das habe erhebliche Konsequenzen für die Angeklagten. Die Verteidigung führt hier mögliche Reiseverbote bzw. Einschränkungen bei Reisen sowie beim Zahlungsverkehr an. Es könnten Konten gekündigt werden und Vermögen eingezogen werden, was zu einem Ausschluss aus dem wirtschaftlichen Leben führen könne. Das Abhören von Telefongesprächen sei ein Eingriff in das Vertrauensverhältnis von Anwalt und Mandant.

Das berühre den Grundsatz eines fairen Verfahrens und sei für die Rechtsfolgen und Schuld erheblich. Es stelle sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verfahrens.

[Der Richter hatte am 1. Prozesstag von den Auswirkungen der Einstufung der Antifa-Ost als Terrorgruppe durch die US-Regierung gesprochen und eine nicht öffentliche Verhandlung in Aussicht gestellt. Das hatten die Verteidiger allerdings abgelehnt! Wie das nun zu dem gestellten Antrag passt, bleibt offen.]

Die Bundesanwaltschaft wollte zu dem Antrag noch keine Stellungnahme abgeben.

Widerspruch gegen die audiovisuelle Vernehmung zurückgewiesen

Der Antrag, der sich gegen die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen in Polen richtete, wird zurückgewiesen. Der Beschluss des Senats beruhe auf §§ 247a, 251 StPO und sei unanfechtbar. Die Gegenvorstellung sei unbegründet. Der Senat könne die Vernehmung der Zeugen im Gerichtssaal nicht erzwingen. Die Zeugen seien selbst bei der Gewährung von Polizeischutz nicht bereit vor dem Senat auszusagen.

Die Fragen zum Ablauf der audiovisuellen Vernehmung

Die Verteidiger stellen noch etliche Fragen zum organisatorischen Ablauf der Vernehmung der Zeugen in Polen. Als noch die Frage gestellt wird, wer denn die im Saal aufgestellte Kamera bediene, beendet der vorsitzende Richter den Prozesstag mit den Worten „Die Steuerung der Kamera übernimmt die NSA!“

17. Prozesstag

Am 17. Prozesstag wird zunächst die Übersetzerin für die polnische Sprache allgemein vereidigt. Nach anfänglichen Problemen mit dem Ton beginnt die Vernehmung der Zeugen aus Polen mit Herrn B.. Herr B. wird nach § 55 StPO belehrt, dass er keine Angaben machen muss, wenn er sich oder nahe Angehörige einer Straftat bezichtigen würde.

Die Verteidigung ist der Meinung, dass der Zeuge in Bezug auf ausländisches Recht weitergehend belehrt werden müsste. Der Zeuge habe touristische Gründe für seine Reise nach Budapest angegeben. Die Bundesanwaltschaft hält die Belehrung nach § 55 StPO für ausreichend. Der Richter merkt an „Der Zeuge ist umfassend belehrt worden!“.

„Das beanstande ich!“ kommt es von der Verteidigung zurück. Zudem meint die Verteidigung, dass ihre Ausführungen übersetzt werden müssten. Der Richter gibt an keine unberechtigte Drucksituation aufbauen zu wollen und verkündet dazu kurz einen Senatsbeschluss. Die Ausführungen des Verteidigers werden danach nicht übersetzt.

Der Zeuge 1

Der Angriff

Der 44-jährige Zeuge gibt an mit seiner Frau und einem Freund im Februar 2023 einen Ausflug nach Budapest gemacht zu haben. Gegen 8:30 Uhr seien sie in Budapest angekommen. Zwei Stunden später sei es zu dem Angriff gekommen. Sie hätten ihr Gepäck ins Hotel gebracht und dann ein Restaurant gesucht. Mehrere Personen hätten mit Gegenständen auf den Kopf geschlagen. Ein Gegenstand habe wie ein Schlagstock ausgesehen. Ein Schlag habe seiner Frau den Arm gebrochen. Er sei sofort zu Boden. Als er gehört habe, wie seine Frau schrie, habe er versucht sich aufzurichten. Es seien vier bis fünf Angreifer um ihn herum gewesen. Er habe gebrochene Finger, weil er versucht habe seinen Kopf zu schützen. Sein Freund sei nicht sofort zu Boden gegangen. Das sei ihre Rettung gewesen. Sein Freund habe zum Pfefferspray greifen können. Pfefferspray habe er immer dabei. Er unternehme Ausflüge in die Wälder. In Polen sei das legal. Nach dem Einsatz von Pfefferspray seien die Angreifer geflohen. Sie seien ins Krankenhaus in Budapest gekommen und sofort nach der Entlassung abgereist.

Warum Sie?

Der Richter versucht noch die Frage zu klären warum ausgerechnet der Zeuge Opfer geworden ist. Sie hätten sich auf polnisch unterhalten gibt der Zeuge an. Die ungarische Polizei habe zunächst einen Zusammenhang mit Fußball vermutet. Im Nachhinein wüsste man, worum es ging. Er habe keine auffällige Kleidung getragen, eine Jeans, eine Flugjacke und eine dunkle Mütze, keine Kennzeichen. Er sei sich bewusst gewesen, dass der Tag der Ehre stattfand. Ein Pole könne aber bei einem Neonazi-Treffen nicht mitmachen.

Die allpolnische Jugend

Die Verteidigung möchte dem Zeugen ein Foto vorhalten. „Sind Sie und Ihre Frau auf dem Bild zu sehen?“ lautet die Frage an den Zeugen. Der Zeuge gibt, ohne lange nachzudenken, an „Wir sind da zu sehen.“. Der Richter lässt den Inhalt eines Banners auf dem Foto mit „Die allpolnische Jugend“, „Die nationale Initiative“ übersetzen.

Die allpolnische Jugend fordert laut Wikipedia einen einheitlichen, nationalen und rein katholischen Staat und lehnt den liberalen, pluralistischen Verfassungsstaat westlicher Prägung ab.

[Die Frau und der Freund des ersten Zeugen machen keine wesentlich darüber hinausgehenden Angaben. Daher gebe ich den Inhalt hier nicht wieder.]

Der Beweisverwertungsantrag zu Videos aus Budapest

Es sollen noch zwei Videos von dem Angriff in Budapest in Augenschein genommen werden. Dagegen wendet sich die Verteidigung mit ihrem Widerspruch. Beweismittel aus Ungarn seien auf Grund der rechtsstaatlichen Situation in Ungarn nicht verwertbar.

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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