Start Lokales Düsseldorf AG Düsseldorf – Vater bedroht Kita-Mitarbeiter – „Allah wird es richten“

AG Düsseldorf – Vater bedroht Kita-Mitarbeiter – „Allah wird es richten“

Der 40-jährige Angeklagte Sarkan O. soll sich am 31.07.2025 zu der Kindertageseinrichtung in Düsseldorf begeben, die sein Sohn besucht. Dort soll er wegen einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verletzung seines Sohnes im Gesicht mit 3 Mitarbeiterinnen in Streit geraten sein. Er soll den Mitarbeiterinnen gedroht haben ihnen die Augen auszustechen. Im Anschluss soll der Angeklagte die Kindertageseinrichtung schreiend verlassen haben. Laut einem Bericht der Rheinischen Post soll er „Allah wird euch richten“ oder „Allah wird es richten“ gerufen haben.

Nachdem klar wird, dass der Angeklagte zu dem Termin vorm Amtsgericht Düsseldorf nicht erscheinen wird, wird zunächst über eine Vorführung oder einen Haftbefehl und einen neuen Termin nachgedacht. Doch dann unterbricht der Richter die Verhandlung für ein Rechtsgespräch, welches nicht öffentlich geführt wird.

Nach dem Rechtsgespräch beantragt die Staatsanwältin einen Strafbefehl, [wohl nach § 408a StPO (Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens), denn das Hauptverfahren ist ja bereits eröffnet. Statt also den Angeklagten bei einem weiteren Termin vorzuführen, entscheidet das Gericht nach Aktenlage. Zuvor muss noch, wegen dem zu erwartenden Strafmaß die Verteidigerin als Pflichtverteidigerin beigeordnet werden.]

Der Richter erlässt dann auch den Strafbefehl, wie von der Staatsanwältin beantragt. Der Strafbefehl sieht ein Jahr Freiheitsstrafe ausgesetzt für 4 Jahre zur Bewährung vor. Der Angeklagte soll zudem 90 Sozialstunden leisten und ein Anti-Aggressions-Training absolvieren [als Auflage § 56b StGB oder Weisung § 56c StGB].

[Der Strafbefehl ist kein Urteil. Der Angeklagte kann noch Widerspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Sollte der Angeklagte Widerspruch einlegen, wird wiederum ein neuer Verhandlungstermin notwendig. Sollte der Angeklagte hingegen keinen Widerspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig, was dann einem Urteil gleichkommt.]

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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