Start Politik LG Köln – Weichreite, DerDara und das Urheberrecht

LG Köln – Weichreite, DerDara und das Urheberrecht

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Am 30.04.2026 finden direkt hintereinander zwei Verhandlungen zum Urheberrecht im Landgericht Köln statt. Der YouTuber Sebastian Weber, Weichreite TV, hat den YouTuber Dara Marc Sasmaz, Der Dara, aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Dara soll in zwei seiner Videos urheberrechtlich geschütztes Material, Videosequenzen und Thumbnails, von Weichreite TV genutzt haben. Da Der Dara keine Unterlassungserklärung abgegeben und das Gericht möglicherweise noch Klärungsbedarf hat, kommt es heute zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Marcus Haintz ist wie im Verfahren von Tim Kellner gegen den Dara nur per Video zugeschaltet. Sebastian Weber möchte der Verhandlung zuhören und nachdem er sich kurz per Videoeinblendung identifiziert hat, ist er nur noch als Zuhörer dabei. Die Rechtsanwältin vom Dara ist vor Ort. DerDara ist, wie er in einem inzwischen nicht mehr verfügbaren Video angekündigt hatte, nicht dabei. Auch die beiden Videos, um die es geht, ein langes Video vom 16.3.2026 und ein Short vom 27.3.2026, scheinen inzwischen [nach der Verhandlung] nicht mehr online zu sein.

Die c/o Adressen

Zunächst diskutiert der Richter die Zulässigkeit von sogenannten c/o Adressen als ladungsfähige Anschrift. Sowohl DerDara als auch Weichreite geben in ihrem Impressum auf YouTube und wohl auch in der Kommunikation mit dem Gericht nur eine c/o Adresse an. So bleiben die Privatadressen der Kontrahenten verborgen. Markus Haintz, der wohl selbst solche c/o Adressen zur Verfügung stellt, bekräftigt, dass sein Mandant über diese erreichbar sei. Der Richter sieht die c/o Adressen als zulässig an.

Die vorläufige rechtliche Einschätzung

Die Richter geben eine vorläufige rechtliche Einschätzung zum Sachverhalt ab. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2001/19, die Deutschland vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Das Gericht sieht die Rechtswidrigkeit wohl als gegeben an. Die Richter gehen im Folgenden auf die gesetzlichen Ausnahmen für die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material ein.

Das Zitat

Das Urheberrecht bietet mit § 51 UrhG (Zitate) die Möglichkeit urheberrechtlich geschütztes Material legal zu nutzen. Die Richter gehen wohl davon aus, dass es ein Zitat gegeben haben dürfte und der Zitatzweck zulässig sei. [Der Zitatzweck ist zulässig, wenn das fremde Werk als Beleg, Grundlage oder Auseinandersetzungsgegenstand genutzt wird.]

Die Auseinandersetzung mit dem Zitat

Die Richter bemängeln allerdings die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Zitat im Sinne der EU-Richtlinie 2001/29. So gibt ein Richter an, dass der Videoausschnitt von Weichreite über 2 Minuten laufe, während DerDara nur klein eingeblendet sei und [lächle]. Danach mache DerDara dann nur generelle Ausführungen.

Die Quellenangaben

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1UrhG muss die Quelle eines Zitats deutlich angegeben werden. Die Richter bemängeln die vom Dara gemachten Quellenangaben. Bei der Quelle müsse auch der Name des Urhebers angegeben werden. In einem Teil sei der Browser eingeblendet gewesen, so dass man die Quelle habe erkennen können, es gäbe aber verschiedene Einblendungen u.a. von x.com wo das nicht der Fall wäre. So wäre nicht klar, was Zitat ist und was nicht. Die Quellenangaben seien nicht im Sinne des Gesetzes und reichten nicht aus.

Das Änderungsverbot

Nach § 62 UhrG gibt es ein Änderungsverbot an dem genutzten Material. Hier geht es um Thumbnails, die DerDara von Weichreite übernommen hat. Der Dara hat zwei Thumbnails wohl zusammengeschnitten und u.a. die Zähne [des Sebastian Weber] aufgehellt. Ein sogenanntes Pastiche im Sinne des § 51a UrhG können die Richter nicht erkennen. Es sei nicht künstlerisch, nicht kreativ und daher eher fernliegend. [Ein Pastiche ist im Urheberrecht eine Nutzungsform fremder Werke, bei der bestehende Inhalte nachgeahmt, kombiniert oder stilistisch aufgegriffen werden, um etwas Eigenständiges zu schaffen, meist mit einem kreativen oder humorvollen Abstand zum Original.]

Die Anträge

Die eher zaghaften Ausführungen von Daras Anwältin prallen bei den Richtern ab. „Man muss das absolute Recht wahren“, „Man kann das Gesetz nur so weit auslegen wie es das Gesetz hergibt“.

Die Rechtsanwälte der beiden Parteien stellen die in ihren jeweiligen Schriftsätzen formulierten Anträge.

Eine Entscheidung fällt noch im Mai 2026.

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Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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