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Ein Schädelbruch selbst sei nicht lebensbedrohlich, sondern die Mitverletzungen, erklärt der Gutachter.
„Ich habe mein Leben ruiniert!“ Sein Leben sei jetzt vorbei. Der Gutachter bescheinigt dem Angeklagten wenig Empathie. Die Konsequenzen für ihn selbst stünden wohl im Vordergrund.
Es geht um gemeinschaftliche Nötigung (§ 240 StGB) in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Beihilfe zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 27 StGB) in zwei Fällen und versuchte gemeinschaftliche Nötigung (§ 240 Abs. 3 StGB).