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AG Düsseldorf – Kot und Urin am Kirchenportal

Düsseldorf. Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigt heute das Amtsgericht Düsseldorf. Der Angeklagte 65-jährige Wolfgang F. aus Düsseldorf soll im Dezember 2023 zweimal das Eingangsportal der Kirche St. Peter in Düsseldorf-Unterbilk mit Kot und Urin verschmutzt haben. Die Staatsanwaltschaft klagt ihn an wegen § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) in Verbindung mit § 53 StGB (Tatmehrheit).

[+/-] §§ Erläuterungen

§ 167 StGB Störung der Religionsausübung sieht für die grobe Störung einer gottesdienstlichen Handlung oder beschimpfenden Unfug eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

§ 53 StGB Tatmehrheit regelt die Bildung einer Gesamtstrafe bei mehreren gleichzeitig abgeurteilten Straftaten.

Der Angeklagte bestreitet die Tat

Nach der Verlesung der Anklage lässt sich der Angeklagte umfangreich zum Sachverhalt ein. „Das stimmt nicht. Ich habe viele Jahre geholfen. War immer für die [Kirche] da!“, erklärt der Angeklagte. Er schildert, dass es bereits ab August 2023 immer wieder solche Verschmutzungen am Kirchenportal gegeben habe, die Kirchenbesucher am frühen Morgen am Betreten der Kirche gehindert hätten. Daher habe er im Auftrag von Gemeindemitgliedern „in Führungsposition“ den Auftrag gehabt, derlei Verschmutzungen ehrenamtlich zu beseitigen. So habe er sogar einen Parkausweis bekommen, damit er in seinem Auto deponiertes Reinigungsmittel nutzen könne. Wasser habe er aber hin und wieder extra aus seiner Wohnung holen müssen.

Der Richter nimmt sich viel Zeit, die genauen Gegebenheiten vor Ort und die Umstände zu klären, unter denen die Zeugen den Angeklagten am Tatort gesehen haben. Der Richter nimmt Fotos der Verschmutzungen in Augenschein. Er bemüht Google Maps und Google Street View.

Der erste Zeuge schildert die Zusammentreffen

Der 49-jährige Zeuge ging in der Nacht des 3. Dezember 2023 nahe der Kirche noch mal mit seinem Hund raus. Am Eingang der Kirche sei er dem Angeklagten Wolfgang F. begegnet, der ihm dann von sich aus erklärt habe, dass er „mal gucken“ wolle, „wer immer die Sauerei macht“. Es sei aber nichts zu sehen, habe Wolfgang F. noch ergänzt.
Der Zeuge gibt an, seinen Mann [der zweite Zeuge] angerufen zu haben und zusammen mit ihm wenige Minuten später Kot und Urin vor dem Portal der Kirche festgestellt zu haben. Dass sich jemand anderes der Kirche genähert haben könnte, ohne dass er es bemerkt hätte, hält der Zeuge für eher unwahrscheinlich. Der Kirchplatz sei beleuchtet.

An den 30.12.2023 könne er sich noch ganz gut erinnern, erklärt der Zeuge. Er habe mit seinem Hund spät nachts auf der Wiese nahe der Kirche gestanden. Er habe den Angeklagten mit einem Fahrrad beim Kirchenportal beobachtet. Danach habe er wieder seinen Ehemann angerufen und sie hätten frische Spuren von Verschmutzungen festgestellt. „Mir war das in dem Moment klar, dass er [der Angeklagte] das war“, erklärt der Zeuge.

Der zweite Zeuge erwähnt ein mögliches Motiv

Beim zweiten Mal habe er jemanden mit dem Fahrrad wegfahren sehen. Bei beiden Vorfällen habe er Fotos gemacht. Der zweite Zeuge findet noch die Fotos von den Fäkalien vor Ort auf seinem Handy, die am Tisch in Augenschein genommen werden.

Der Zeuge berichtet davon, dass der Angeklagte mal Sperrmüll bei der Kirche weggeräumt habe und für seine Tätigkeit einen Mini-Job haben wollte. Der sei ihm aber verwehrt worden. Zwei bis drei Monate später hätten die Verschmutzungen angefangen.

Die Plädoyers

Die Staatsanwältin plädiert auf 70 Tagessätze à 40 Euro. Die Verteidigung beantragt Freispruch, da auch Dritte die Verschmutzungen verursacht haben könnten. Sie weist zudem auf die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO oder § 170 StPO hin.

Das Urteil

Der Angeklagte wird zu 90 Tagessätzen a 40 EUR verurteilt. Der Richter geht damit deutlich über die von der Staatsanwaltschaft beantragten 70 Tagessätze hinaus.

Bei der Urteilsbegründung fällt der Angeklagte dem Richter ins Wort, woraufhin der Richter recht schnell und harsch ein Ordnungsgeld in Aussicht stellt. Der Richter lobt zunächst die Zeugen, sie hätten sich bemüht, zu differenzieren. Sie hätten nur sagen wollen, was sie wirklich gesehen haben.

Mit den Worten „Sie haben den Zeugen angelogen!“, „Sie wollten nicht, dass er nachsieht!“, macht der Richter dem Angeklagten sehr deutlich, dass er seine Angaben nicht für glaubwürdig hält. Der Angeklagte habe sich vielmehr proaktiv absichern wollen, dass der Zeuge nicht nachsieht, „Du musst nicht nachsehen!“. Dass der Angeklagte in beiden Fällen zufällig am Tatort war, hält der Richter für ausgeschlossen.

Der Angeklagte schüttelt mit dem Kopf.

Der Richter sieht die Möglichkeit, sich einen Mini-Job zu verschaffen, als das Motiv für die Tat an. Er habe überhaupt keine Zweifel, macht er dem Angeklagten deutlich. Das, was der Angeklagte gemacht habe, liege eher am oberen Ende, führt er weiter aus.

Aus zweimal 60 Tagesätzen ergäbe sich eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen.

Gegen das Urteil gibt es das Rechtsmittel der Berufung, einzulegen innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung.

Nach der Rechtsmittelbelehrung macht der Richter dem Angeklagten, der immer noch auf seiner Unschuld beharrt, nochmals deutlich, dass das alles sehr eindeutig wäre und dass das nach seiner Einschätzung wohl kein anderer Richter anders sehen würde.

Quellen

Der Autor im Gerichtssaal.

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