Duisburg. In dem Prozess gegen neun Angeklagte Polizisten vor dem Landgericht Duisburg steht der Verhandlungstag am 27. August 2026 im Zeichen dreier Beweisanträge der Nebenklage. Die Nebenklage hatte schon am vorherigen Verhandlungstag angekündigt noch Anträge stellen zu wollen, so dass die Beweisanträge nicht völlig überraschend kommen, doch mit dem Folgenden hat wohl niemand gerechnet.
Die Nebenklage erklärt, zwei Gutachter selbst per Gerichtsvollzieher zum aktuellen Termin geladen zu haben. Die Gutachter seien schon vor Ort und könnten gehört werden. Das Ganze hätte auch erhebliche Kosten verursacht. [Das Vorgehen soll wohl strategisch Druck bei den übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere bei den Richtern aufbauen.]
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Gemäß § 220 StPO (Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten) kann ein Angeklagter unmittelbar eine Person laden lassen.
Im Gesetzestext heißt es:
„Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.“
Der Gesetzestext spricht hier nur vom „Angeklagten“. Daher ist nicht sofort ersichtlich, dass dieses Recht auch der Nebenklage zustehen könnte. [Möglicherweise ist die Gesetzeslage noch nicht geklärt.]
Nach § 220 Abs. 2 StPO ist die Person nur zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.
Die Angabe der Nebenklagevertreterin, dass erhebliche Kosten entstanden seien, deutet darauf hin, dass die Nebenklage in diesem Fall die Kosten vorgestreckt hat.
§ 38 StPO (Unmittelbare Ladung) bestimmt, dass die Person per Gerichtsvollzieher geladen werden muss.
Das ist laut Nebenklage wohl so erfolgt.
Nach § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO steht dem Nebenkläger allerdings zu, Beweisanträge zu stellen.
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Die Beweisanträge
Die Nebenklage stellt die folgenden drei Beweisanträge.
Beweisantrag zu Robert Trafford von Forensis e.V.
Die Nebenklage beantragt Robert Trafford von Forensis e.V. als Sachverständigen zu hören. Es geht um die Auswertung und technische Bearbeitung der Bodycam-Videos. Die beiden Bodycam-Videos seien technisch verbessert worden. Hier gehe es um Helligkeit, Luminanz und Color Grading, trägt die Nebenklagevertreterin vor. Die Videos seien zudem transkribiert worden.
Mit Open-Source-Software u. a. Blender sei mit einem hohen Maß an Genauigkeit ein 3D-Modell erstellt worden, das es erlaube, Szenen aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten.
Aus dem technisch verbesserten Video hätten die Abläufe Sekundengenau rekonstruiert werden können. So trägt die Nebenklagevertreterin etliche Zeitangaben vor z. B. hätte Ibrahima Barry die Spuckhaube 7 Minuten und 31 Sekunden aufgehabt.
Robert Trafford sei anwesend und könne vernommen werden.
Beweisantrag zu Michael Freeman
Die medizinische Gutachterin hatte sich in ihrem Gutachten auf eine Studie zum lagebedingten Erstickungstod (LET) bezogen. Die Nebenklage habe nun Michael Freeman, einen der Autoren dieser Studie, selbst geladen.
Der benannte Gutachter sei der Experte für den lagebedingten Erstickungstod. Der Gutachter soll bestätigen, dass der Tod von Ibrahima Barry kein Kombinationsgeschehen von Kokainkonsum, Lungenvorerkrankung und einem Herzinfarkt zwei Stunden vor der Fesselung gewesen sei, sondern durch die aggressive Fesselung in der sogenannten Hogtie-Position ausgelöst worden sei. Ohne Fesselung wäre der Tod nicht eingetreten. Todesursache sei das Handeln der Polizei. Der Herzinfarkt zwei Stunden zuvor sei kein Todesrisiko gewesen, trägt die Nebenklagevertreterin vor.
Der benannte Gutachter sei anwesend und könne vernommen werden.
Beweisantrag zu den technisch aufbereiteten Bodycom-Videos
Das von Forensis e.V. technisch aufbereitete Bodycam-Video soll in Augenschein genommen werden.
Die Stellungnahmen
Nach dem Vortrag der Beweisanträge gibt es zunächst eine einstündige Pause, in der die 18 Verteidiger eine Stellungnahme vorbereiten sollen. [An den folgenden Stellungnahmen kann man wohl erkennen, dass die Zeit dafür nicht ausgereicht hat.]
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft fällt kurz aus. Die Staatsanwaltschaft spricht von Verschleppung und nimmt Bezug auf § 220 StPO und § 397 StPO.
Die Stellungnahmen der Verteidigung
Einer der Verteidiger hat zu dem benannten Gutachter Robert Trafford recherchiert. Der sei Theologe, Philosoph und [Enthüllungs-] Journalist und daher ungeeignet. Die Aussage, Robert Trafford habe die Ermittlungen „Hanau“ geleitet, lasse an der Fach- und Sachkunde von Robert Trafford zweifeln. Die Staatsanwaltschaft und Polizei würden Ermittlungen durchführen.
Ein weiterer Verteidiger äußert Bedenken in Bezug auf Forensis e.V. und spricht von einem „Sachverständigen“ in Anführungsstrichen. Der Verteidiger zitiert Angaben auf der Website des Vereins: „Methoden, die wir selbst geschaffen haben.“, „Wir sind nicht neutral.“, „Bewusst nicht neutral“ und „aktivistisch“.
Die Verteidiger möchten das technisch verbesserte Video vorher selbst in Augenschein nehmen. In Bezug auf das bearbeitete Video müsse man die Authentizität prüfen, erklären sie.
Die Verteidiger fragen, wie die benannten Gutachter an die Ermittlungsakte oder Teile daraus gekommen seien und verweisen auf die DSGVO und ggf. notwendige Verschwiegenheitserklärungen. Auch wäre zu klären, wer die Ermittlungsakte [ins Englische] übersetzt habe. Sollte die Akte unrechtmäßig erlangt worden sein, könnte ein Beweisverwertungsverbot greifen.
Die Verteidigung wirft der Nebenklage vor, Fakten schaffen zu wollen. Der Antrag sei wohl schon länger vorbereitet worden.
Das Angebot, doch einfach die Gutachter zu hören, wird von den Verteidigern abgelehnt: „Wir können keine vernünftigen Fragen stellen.“, „Dass der Gutachter [Michael Freeman] nur eine Woche hier ist, ist nicht unser Problem.“ Der Gutachter beziehe sich zudem auf ein Video, das die Verteidigung nicht gesehen habe.
Einige der Verteidiger stellen wohl Aussetzungsanträge.
[Bei einer Aussetzung endet das aktuelle Verfahren und es beginnt ein neues Verfahren ganz von vorn.]
Auch die Richterin interessiert, wie die Videos bearbeitet wurden. Im Beweisantrag hieße es „technisch bearbeitet u. a. aufgehellt“.
Das Gericht vertagt die Entscheidung über die Beweisanträge
Nach einer Pause von zwei Stunden übergibt die Richterin einen großen Umschlag zunächst an die Staatsanwältin. Der Umschlag macht dann bei den Verteidigern die Runde. Darin sind USB-Sticks mit dem von Forensis e.V. technisch aufbereiteten Video der Bodycams. Die Richterin merkt noch an, dass darauf ja mehr zu sehen sei als im Beweisantrag erwähnt worden sei. Die Nebenklage bestätigt daraufhin, dass es sich um das richtige Video handele.
Die Richterin klärt noch ab, ob alle Verteidiger ihre Aussetzungsanträge zurückziehen, was der Fall ist.
Im Sinne eines fairen Verfahrens soll das Video aber nicht am heutigen Verhandlungstag in Augenschein genommen werden. Die Verteidiger erhalten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Beweisanträgen bis zum 01.09.2026 10:00 Uhr.
Die Richterin gibt „rein vorsichtshalber“ noch vier weitere mögliche Verhandlungstermine bekannt. [Die Abstimmung neuer Termine kann bei 18 Verteidigern und 2 Nebenklagevertretern durchaus eine Herausforderung sein.]
Am 02.09.2026 geht es mit dem nächsten Verhandlungstag weiter.
Nachtrag
Laut Medienberichten haben die Nebenklagevertreterinnen Anna Busl und Andrea Groß-Bölting das Gutachten am Donnerstagabend in einer Pressekonferenz vorgestellt. Die Gutachten liegen u. a. MONITOR vor. [MONITOR ist eine Produktion des Westdeutschen Rundfunks (WDR) für die ARD.]. Links auf die entsprechenden Quellen gibt es hier, wenn überhaupt, erst, wenn über die Beweisanträge entschieden wurde und die dargestellten Inhalte als Beweismittel im Prozess in Augenschein genommen worden sind.
Disclaimer
Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100 % ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.
Quelle
Der Autor im Gerichtssaal.

