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AG Düsseldorf – Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt

Düsseldorf. Am 5. November 2026 sitzt auf der Anklagebank des Schöffengerichts am Amtsgericht Düsseldorf kein gewöhnlicher Angeklagter, sondern ein Mann, der sonst selbst über Recht und Unrecht entscheidet: ein Richter. Der Staatsanwalt wirft ihm Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt vor, strafbar nach § 339 StGB (Rechtsbeugung), § 258 StGB (Strafvereitelung), § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) in Verbindung mit § 52 StGB (Tateinheit). Der angeklagte Richter habe durch den Ausspruch einer gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsfolge gegen die im Grundgesetz verankerte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht verstoßen. Das sei dem angeklagten Richter bewusst gewesen.

Was ist passiert?

Der angeklagte Richter hatte als Strafrichter in einem Prozess um einen gefälschten Corona-Impfausweis im März 2022 vor einem Amtsgericht einen damals Angeklagten im mündlich verkündeten Urteil nach § 59 StGB (Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt) verwarnt, aber keinen Strafvorbehalt ausgesprochen. § 59 StGB sieht den Strafvorbehalt allerdings zwingend vor. Nur im Jugendstrafrecht gibt es nach § 14 JGG (Verwarnung) eine Verwarnung ohne Strafvorbehalt als sogenanntes Zuchtmittel (§ 13 JGG). [Durch den fehlenden Strafvorbehalt ergibt sich einerseits die nicht im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge und andererseits die Strafvereitelung als Tatvorwurf.]

In seiner Einlassung erklärt der angeklagte Richter, seinen Fehler erst bei der Abfassung des schriftlichen Urteils erkannt zu haben. Er habe dann „in einem Zustand geistiger Umnachtung“ versucht, seinen Fehler im schriftlichen Urteil zu korrigieren, in dem er im schriftlichen Urteil § 60 StGB (Absehen von Strafe) ergänzt habe. Im Strafrecht ist im Gegensatz zum Zivilrecht solch eine „Korrektur“ nicht vorgesehen. Er habe gehofft, dass die Staatsanwaltschaft das durchgehen lasse, um dem damals Angeklagten weitere Prozesskosten zu ersparen, die bei einer Offenlegung seines Fehlers durch eine sogenannte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft zwangsläufig entstehen würden. Das Ziel, dem damals Angeklagten weitere Prozesskosten zu ersparen hat der angeklagte Richter nicht erreicht, denn die Staatsanwaltschaft legte die Sprungrevision zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht stellte den Rechtsfehler fest und verwies das Verfahren zurück an das Amtsgericht, wo der Angeklagte in einem neuen Verfahren am Ende wiederum verwarnt wurde, wobei diesmal der Strafvorbehalt ausgesprochen wurde.

[Eine Offenlegung seines Fehlers in der schriftlichen Urteilsbegründung hätte sicher nicht zu einer Anklage wegen Rechtsbeugung geführt!
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt eine Rechtsbeugung erst bei einem schwerwiegenden, elementaren Rechtsverstoß vor – also bei einer bewussten und gravierenden Entfernung von Recht und Gesetz zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Eine Bestrafung ist nur vorsätzlich möglich; fahrlässige Fehlinterpretationen oder handwerkliche Fehler reichen nicht aus. Es genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis), wobei der Täter erkennen muss, dass er das Gesetz schwerwiegend falsch anwendet oder missachtet.]

War es Vorsatz?

Der angeklagte Richter hatte in dem oben beschriebenen Verfahren in einem ersten Verhandlungstermin eine Einstellung des Verfahrens angeregt. In diesem Verhandlungstermin musste eine Referendarin als Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nachfragen, ob eine Einstellung in Frage kommt. Die Staatsanwaltschaft hat das abgelehnt. So wurde ein zweiter Termin anberaumt. Diesmal war eine Amtsanwältin Sitzungsvertreter. Nach Rückfrage bei der Oberamtsanwältin wurde die Einstellung wieder abgelehnt. Daraufhin hat der Richter die Verwarnung ohne Strafvorbehalt ausgesprochen. Die Zeugen – die Referendarin, die Oberamtsanwältin und der frühere Angeklagte – können sich kaum noch erinnern und der Staatsanwaltschaft nicht dabei helfen, den Tatvorwurf zu erhärten.

Vor dem Hintergrund wertet der Staatsanwalt den fehlenden Strafvorbehalt als eine Trotzreaktion des angeklagten Richters oder einen Versuch, die Staatsanwaltschaft zu disziplinieren. Das sei eine bewusste Reaktion auf die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, erklärt der Staatsanwalt in seinem Plädoyer. Zudem habe der angeklagte Richter die Rechtswidrigkeit seines Urteils erkennen müssen. Das sei Grundwissen im Jurastudium.

Die Verteidigung des angeklagten Richters bestreitet den Vorsatz. Der angeklagte Richter habe den Strafvorbehalt lediglich vergessen.

Was droht einem Richter bei einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung?

Rechtsbeugung ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt und daher ein Verbrechen. Die dienstrechtlichen Folgen wiegen nach § 24 Abs. 1 DRiG (Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung) schwer. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat unumgänglich. Dazu kommt wohl der Verlust der Pensionsansprüche.

Das Urteil

Das Gericht spricht den Angeklagten frei. Das Gericht sieht die zu einer Verurteilung notwendige Sicherheit, dass Vorsatz vorliegt, nicht. Die Richterin bemängelt trotzdem das Fehlermanagement des angeklagten Richters.

Quellen

Der Autor im Gerichtssaal.

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