Start Lokales Bielefeld OLG Düsseldorf – Keine zweite Chance für Mahmoud M.!?

OLG Düsseldorf – Keine zweite Chance für Mahmoud M.!?

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Sie feierten den Aufstieg von Arminia Bielefeld in die 2. Fußball-Bundesliga vor der Bielefelder Bar „Cutie“, als der 36-jährige Syrer Mahmoud M. auf sie einstach. Nach den Feststellungen des Gerichts wollte er dabei möglichst viele „Ungläubige“ töten. Drei Männer und eine Frau überlebten die Tat nur dank schneller und umfangreicher medizinischer Hilfe. Bis heute leiden Opfer unter den Folgen des Angriffs.

Heute hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im großen Saal 1 des Prozessgebäudes das Urteil gegen Mahmoud M. verkündet.

Das Urteil

Der Angeklagte wird zu lebenslanger Haft verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt und die Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte wird verurteilt den 4 Opfern jeweils 70.000EUR Schmerzensgeld zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus unerlaubter Handlung stammen. Zusätzlich muss der Angeklagte den Opfern alle angefallenen und zukünftigen Kosten ersetzen, soweit sie nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Folgen für den Angeklagten

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Sollte das Urteil rechtskräftig werden, ergibt sich als Folge für den Angeklagten nach § 57a StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe), dass die Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach 15 Jahren entfällt. Durch die angeordnete Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung), wird nach Verbüßung der Haftstrafe in regelmäßigen Abständen geprüft, ob der Angeklagte noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Das Urteil enthält alles, was das deutsche Rechtssystem hergibt. Mehr geht nicht!
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Die Urteilsbegründung

Das Gericht ist überzeugt, dass sich der Angeklagte am 7. Mai 2025 entschloss aus Rache für den IS einen Messeranschlag auszuführen. Er habe damit die Schlagkraft des IS untermauern wollen. Er sei bereit gewesen bei dem Anschlag zu sterben, habe aber doch auf eine Flucht gehofft. Der Angeklagte habe bei der Tatausführung Allahu Akbar gerufen, um seine Motivation zu bekräftigen.

Der Richter beschreibt, wie der Angeklagte nacheinander die vier Opfer einzeln in Tötungsabsicht angriff und, nachdem er auf entschlossenen Widerstand stieß, seinen Rucksack mit seinen Papieren verlor. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte die Gelegenheit zur Flucht ergriffen.

Der Ablauf sei weitgehend rekonstruiert worden. Der Angeklagte habe zudem seine Täterschaft gegenüber einem Sachverständigen eingeräumt. Die Motivation sei auch durch ein selbstgemalte IS-Flagge auf Papier belegt.

Die Opfer hätten nur durch die schnelle medizinische Hilfe überlebt. Alle Opfer wären ohne die schnelle medizinische Versorgung verstorben. Der Richter beschreibt den Spannungspneumothorax und massiven Blutverlust der Opfer.

Das Schmerzensgeld

Der Angeklagte habe alle Opfer grundlos angegriffen. Es sei ein hoher Betrag zugesprochen worden, der nicht zwischen den Opfern differenziert worden sei. Der Richter führt hier besonders die psychischen Folgen, die Verunsicherung im Alltag, für alle Opfer an.

Die Tatmehrheit

Das Gericht geht bei den Messerangriffen von Tatmehrheit aus. Der Angeklagte habe bei der Tatausführung jedes Opfer einzeln im Blick gehabt.

Die IS-Mitgliedschaft

Im Gegensatz zur Bundesanwaltschaft geht das Gericht nur von einer IS-Mitgliedschaft in Syrien aus. Dazu führt das Gericht u.a. den im Mai 2015 geleisteten Treueeid, die 30-tägige militärische Ausbildung des Angeklagten in einem Scharia-Camp und die Teilnahme an Kampfhandlungen des IS an. Belegt sei die IS-Mitgliedschaft des Angeklagten auch durch die vorliegenden IS-Listen. Dort stimme der Name mit dem Namen überein, den der Angeklagte beim BAMF angegeben habe. Zudem stimme die Blutgruppe des Angeklagten überein.

2018 habe der Angeklagte in der Türkei als Händler gearbeitet. Die mitgliedschaftliche Beteiligung endete in der Türkei, meint das Gericht. Dass der Angeklagte ein sogenannter „Schläfer“ gewesen sei, sei nicht erwiesen. Die Aussagen dazu seien nicht belastbar.

In Deutschland gehe es dann nur um eine versuchte mitgliedschaftliche Beteiligung am IS. Der Angeklagte habe in Kontakt mit weiteren Personen gestanden und ein Bekennervideo gedreht. Das Video sollte weitergeleitet werden, ist es aber nicht. So habe sich der Angeklagte dem IS anschließen wollen.

Keine verminderte Schuldfähigkeit

Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) liege nicht vor. Das sei mit dem Verhalten in der Vor- und Nachtatphase nicht vereinbar. Vor der Tat habe der Angeklagte ein Gebet gesprochen und seine weitere Flucht geplant. Eine „Verstimmung“ sei keine Krankheit.

Die zweite Chance

Am Ende spricht der Richter den Angeklagten persönlich in Bezug auf den Wunsch nach einer zweiten Chance an.

„Sie wollten den Opfern keine zweite Chance geben!“ erklärt er dem Angeklagten. Der Angeklagte habe die Menschen töten wollen, er gehe davon aus, dass der Angeklagte erneut Menschen töten würde, führt der Richter weiter aus.

Die Unterbringung könne eines Tages ausgesetzt werden, fährt der Richter fort. „Die Aussetzung setzt voraus, dass Sie ein anderer Mensch werden!“. Der Richter empfiehlt dem Angeklagten die deutsche Sprache zu lernen und sich mit seiner Schuld auseinanderzusetzen.

Disclaimer

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es gibt das Rechtsmittel der Revision.

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

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