Start Lokales Düsseldorf OLG Düsseldorf – Free Our Sisters – Terrorunterstützung?

OLG Düsseldorf – Free Our Sisters – Terrorunterstützung?

0

Vor dem OLG Düsseldorf im Hochsicherheitsgebäude beginnt der Prozess gegen die 42-jährige gläubige Muslima Nadine D. aus Düsseldorf. Nadine D. erscheint mit grünem Kopftuch und grünem Strickpullover hinter Panzerglas auf der Anklagebank. Die Mutter von 4 Kindern sitzt seit dem 03.09.2025 in U-Haft.

20260528-DE-OLG-Düsseldorf-Angeklagte
Die Angeklagte Nadine D. und Verteidiger

Das Zeugnisverweigerungsrecht

Bevor die Verhandlung beginnen kann, wird geklärt, dass die Mutter von Nadine D. sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Der Ehemann von Nadine D. hingegen möchte wohl aussagen. So dürfen die Mutter und die vier Kinder der Angeklagten im Gerichtssaal den Prozess verfolgen. Der Ehemann der Angeklagten darf die Verhandlung erst im Gerichtssaal verfolgen, nachdem er seine Aussage gemacht hat.

Die Anklage

Die Bundesanwaltschaft wirft Nadine D. vor mit der Ideologie der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu sympathisieren. Sie teile die Ziele des IS. Spätestens ab dem Jahr 2019 soll sie die Initiative, „Free Our Sisters“, zur Gefangenenhilfe für Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten des IS in Deutschland und im Ausland betrieben haben. Die Angeklagte habe bis Sommer 2024 über verschiedene Online-Profile Spenden in Höhe von insgesamt fast 15.000 Euro eingeworben. Die Gelder habe sie an inhaftierte Begünstigte oder deren Angehörige weitergeleitet. Zudem habe Nadine D. im Internet dazu aufgerufen für IS-Mitglieder und Sympathisanten in Haft Briefe und Fotobeiträge mit Durchhalteparolen des IS zu verfassen. Das gesamte Vorgehen habe dazu gedient die Inhaftierten zu bestärken der Organisation treu zu bleiben und ihr für weitere Engagements zur Verfügung zu stehen.

Im Einzelnen geht es um 8 Fälle des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine solche Vereinigung.

§ 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
§ 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 52 StGB (Tateinheit)
§ 53 StGB (Tatmehrheit)
§ 74 StGB (Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern)

Und 7 tateinheitliche Fälle des Verdachts des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit entsprechenden EU-Verordnungen.

§ 18 Abs. 1 AWG (Strafvorschriften)
VO (EG) Nr. 881/2002
VO (EU) Nr. 632/2013

Bei den Begünstigten geht es um teils zu mehrjährigen Haftstrafen Verurteilte IS-Sympathisanten, Unterstützer oder deren Angehörige.

In einem Fall geht es um die IS-Rückkehrerin Jennifer W., die wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu 14 Jahren Haft verurteilt wurde. Sie hatte gestanden, im Sommer 2015 dabei zugesehen zu haben, wie ein von ihr und ihrem damaligen Ehemann versklavtes Mädchen starb. Um es zu bestrafen, hatte ihr Mann das fünf Jahre alte Kind in ihrem Haus im Irak in praller Mittagssonne angekettet. Damals sollen Temperaturen von mehr als 50 Grad im Schatten geherrscht haben.

Inhaltlich geht es in einem Fall um die Beiträge zu einer Autoversicherung in Höhe von 476,30EUR, die direkt an die Autoversicherung überwiesen wurden, in einem anderen Fall um die Kosten für einen Anwalt.

Die Verteidigung erklärt, dass sich die Angeklagte sich nicht zur Sache einlassen werde „Heute nicht!“ und kündigt ein Opening Statement und einen Beweisantrag an.

Das Opening Statement der Verteidigung

Die Anklage zeige das Bild einer Frau, die den IS unterstützte. Die Angeklagte sei aber keine Person, die im Verborgenen arbeitet. Nadine D. habe sich nicht verborgen. Es sei früher ein Verfahren eingeleitet worden, das eingestellt wurde. Die Beweisaufnahme werde zeigen, dass es sich jetzt nicht um eine neu entdeckte Tat handele. Die Angeklagte habe Menschen in einer Notlage geholfen. Das Ziel sei nicht die Unterstützung des IS gewesen.

Die Verteidigung bestätigt, dass es sich bei dem Opening Statement nur um die Erklärung der Verteidigung handele und nicht um eine Einlassung der Angeklagten.

Der Beweisantrag der Verteidigung

Die Verteidigerin Nelli Kopev fordert von der Bundesanwaltschaft eine dienstliche Erklärung, ob in Bezug auf eine mögliche NSU-Unterstützung Verfahren wegen Terrorunterstützung eingeleitet worden seien und wie die ausgegangen seien. Die Verteidigerin spielt auf einen Artikel im Tagesspiegel an, nach dem die Angeklagte Beate Zschäpe regelmäßig Geld mal 100EUR mal 200EUR in der Untersuchungshaft erhalten habe. Die Strafakten sowie die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz müssten beigezogen werden. Das Strafrecht dürfe nicht selektiv angewendet werden. Es müsse widerspruchsfrei sein und einheitliche Maßstäbe müssten angewendet werden.

Die Bundesanwaltschaft möchte eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben, erklärt aber schon mal, dass sie den Vortrag der Verteidigung nicht für einen Beweisantrag hält und der NSU zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe.

Die Zeugen

Es werden noch ein Polizeibeamter und eine Polizeibeamtin als Zeugen vernommen. Dabei geht es um viele Details zu dem bereits 2018 eingestellten Verfahren und den aktuellen Tatvorwürfen, so dass hier nur ausgewählte Inhalte wiedergegeben werden können.

Die Ermittler berichten, dass die Angeklagte das Bankkonto ihrer Mutter und diverse PayPal Konten unter den Namen ihrer Kinder für die Entgegennahme der Spenden genutzt habe. Eins der Kinder sei zu dem fraglichen Zeitpunkt erst 11 Jahre alt gewesen. Die PayPal Konten seien immer mal wieder gesperrt worden.

Es habe von der Angeklagten die Empfehlung gegeben für den Geldtransfer unverfängliche Verwendungszwecke so wie „Hilfe“ oder „Kinderkleidung“ anzugeben. „Bitte nichts anderes schreiben!“

Der Richter versucht zu klären inwiefern der Angeklagten klar war im verbotenen Bereich gehandelt zu haben, insbesondere in Bezug auf das 2018 eingestellte Verfahren. So habe die Angeklagte in Bezug auf einen der Unterstützten geäußert, dass sie davon ausgegangen sei, dass er kein so krasser Terrorist sei, weil er nicht inhaftiert gewesen sei. Damals sei keine Terrorfinanzierung nachgewiesen werden können erklärt der Zeuge.

Die Polizeibeamtin berichtet von der Durchsuchung bei der Angeklagten um 6:00 Uhr morgens. Die Angeklagte sei über die Durchsuchung nicht überrascht gewesen. Die Ermittlerin habe den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte sich mit einem Anwalt ausgetauscht habe. Allerdings seien der Angeklagten bei der Erklärung der Festnahme die Tränen gekommen.

Die Ermittlerin berichtet von sehr hohen Bargeldabhebungen, dafür, dass man Geld vom Job-Center bekomme. In fünf Jahren sollen es etwa 63.000EUR gewesen sein. Sie könne nicht sagen, wie das Geld benutzt worden sei. Auf PayPal seien hohe Beträge eingegangen.

Es werden viele Lichtbilder u.a. von der durchsuchten Wohnung in Augenschein genommen.

Disclaimer

Trotz sorgfältiger Recherche lassen sich Fehler nicht zu 100% ausschließen. Bitte senden Sie ggf. eine E-Mail an hdt@gluon.press, so dass wir eine Korrektur vornehmen können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dessen Einleitung bedeutet nicht, dass der strafrechtliche Vorwurf tatsächlich zutrifft.

Quelle

Der Autor im Gerichtssaal.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner